„Rasse – Ausländer*innen/Ungläubige – und Weltanschauung“ in der Erklärung des Bundesministeriums für Justiz in Österreich im Juni 2023

Es wurde im Kapitel, in dem u. a. der § 283 angesprochen wird, das muß zugegeben werden, herablassend über die Formulierung der „vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse“ im Paragraphen 283 StGB…

5) Die geschützte Gruppe kann sowohl positiv als auch negativ formuliert sein, was durch die Wortfolge „vorhandenen oder fehlenden Kriterien“ zum Ausdruck kommt. Damit unterliegt auch die pauschale Hetze gegen „Ausländer*innen“ oder „Ungläubige“ dem Tatbestand.
6) Darunter wird das Menschen- und Weltbild, die Lebensanschauung einer Person verstanden.

… wie ungerecht das war, muß nun erkannt und eingestanden werden, beim Lesen am 19. Juni 2023 der Erklärung des Bundesministeriums für Justiz in Österreich des Paragraphen 283 StGB, dessen Änderung mit 1. Jänner 2021 in Kraft gesetzt wurde, wonach „Rasse“ nach dieser ministerialen Erklärung und Sicht „Ausländer*innen/Ungläubige“ —

Was für eine recht steile Karriere das Wort „Weltanschauung“ worunter, so das Justizministerium, das „Menschen- und Weltbild, die Lebensanschauung einer Person“ zu verstehen sei, in der ersten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts machte, dieses spenglerisch oder rosenbergisch oder überhaupt für eine gesamte Ideologie hauptverwendete Wort,

es kann nur erahnt werden, daß jene die ihre Gesinnung nicht als Ideologie, sondern nach wie vor als Weltanschauung begreifen, im 21. Jahrhundert, wie recht zufrieden mit diesem Paragraphen 283 sie sein werden, der sie, auch sie, mit ihrer Weltanschauung vor „Aufruf zu Gewalt oder Hass“ schützen soll,

weniger wird wohl wird verstanden werden wollen, dieses germanische oder deutsche Wort Weltanschauung fortan nicht mehr zu sagen oder zumindest nicht mehr so leichthin zu verwenden, wie bisher, trotz seines schönen oder einheimelnden Klangs