Biblische Verbotsgesetze zur Weihosternacht in Österreich

Es wurde zwar das Beispiel eines Veranstaltungsverbotsgesetzes bereits gebracht, aber ob der obskuren Formulierung verdient das niederösterreichische Veranstaltungsgesetz eine besondere Hervorhebung:

Verbotene Veranstaltungen

Veranstaltungen sind verboten,  sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt werden sollen und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen.

In Niederösterreich sind seit dem 1. Jänner 2007 also Veranstaltungen weiter verboten, die den Charakter dieses Tages stören

Weder in der Steiermark noch in Salzburg dürfen die Köpfe ob dieser präzisen Formulierung geschüttelt werden, denn auch in diesen Bundesländern wurde trotz vieler Novellierungen der Veranstaltungsgesetze bis beinahe zum heutigen Tage herauf ebenfalls nicht auf diese gesetzliche Genauigkeit verzichtet …

Da es diese umsetzungshilfreiche zeitgemäße Formulierung auch im burgenländischen Veranstaltungsgesetz, welches erst 2010 in Teilen novelliert wurde, gibt, ist es sogar Burgenländerinnen und Burgenländern vergällt, Salzburg- oder Steiermark- oder Niederösterreich- oder Tirol-Witze zu ersinnen, deren Pointe Charakter dieses Tages

PS Das seit dem 1. Jänner 2003 geltende Veranstaltungsgesetz in Tirol ist einem besonderen Ehrgeiz geschuldet, noch auslegungsreicher als die anderen bundesländlichen Veranstaltungsgesetze und mindestens so interpretationsreich wie der Koran und die Bibel und weitere Fabelbücher sein zu wollen:

§ 20

Am Karfreitag dürfen nur solche Veranstaltungen durchgeführt werden, die dem Charakter dieses Tages gerecht werden.

§ 26

Die Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) hat die Veranstaltung sofort einzustellen, wenn eine Veranstaltung entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchgeführt wird.