Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Bundespräsidenten […] wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle zu verfolgen.
Nach diesem Paragraphen 117 StGB hat also der derzeitige Bundespräsident
Das StGB stellt Üble Nachrede (§ 111 StGB) und Beleidigung (§ 115 StGB) als sogenannte Handlungen gegen die Ehre unter Strafe. Diese Straftaten sind wie Offizialdelikte von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Bundespräsidenten gerichtet sind (§ 117 Abs. 1 2. Satz StGB). Zu dieser Strafverfolgung hat die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei) beim Bundespräsidenten eine Ermächtigung einzuholen (§ 117 Abs. 1 Satz StGB). Die genannten Straftaten werden daher „Ermächtigungsdelikte“ bezeichnet. Wie in allen anderen Fällen von Ermächtigungsanfragen durch Strafverfolgungsbehörden wurde auch in dem von Ihnen namentlich angeführten Fall genau in der gesetzlich definierten Art und Weise vorgegangen. Der Herr Bundespräsident hat in seiner Amtszeit auf alle an ihn gerichteten Ermächtigungsanfragen umgehend geantwortet. In 52 Fällen hat er mitgeteilt, keine Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. In sieben Fällen hat er die Ermächtigungen
zur Strafverfolgung erteilt (Stand 1.6.2023).
Der Parlamentarier schreibt in seiner Anfrage in bezug auf diesen Paragraphen 117 wohl wider besseren Wissens, aber gesinnungsbedienend von einem „Sonderverfolgungsrecht“ —
ein sonderliches Recht ist es allemal, das in diesem Paragraphen festgeschrieben ist.
Wohl wert, diesen Paragraphen genauer zu betrachten.

Der Paragraph stammt aus einer Zeit, von der nicht erwartet wurde, daß solche Paragraphen je noch beschlossen werden, aber es mußten damals wohl insbesondere der Kirche Zugeständnisse über Zugeständnisse gemacht werden, vielleicht auch gerade wegen eines Gesetzes — einer Lösung, die Jahrzehnte später nicht wenige wieder los werden wollen …
Aus dieser Zeit stammt auch, worauf doch immer wieder hinzuweisen ist, noch ein recht sonderlicher Paragraph, der wie der § 117 schon Eingang fand in mehr als ein Kapitel —

Dieser Paragraph 117 wurde später geändert, so 2009, in diesem Jahr wurde, und das wird den Parlamentarier gesinnungsgemäß wohl schmerzen, der Absatz
Richtet sich eine der in den §§ 111, 113 und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen
die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in
gerader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.
aufgehoben. Und dann erfolgte 2017, in der ersten Amtszeit des derzeitigen Bundespräsidenten, wieder eine Änderung. Freilich, aufgehoben wurde nicht die Überstellung der Kirche, der Religionsgesellschaften. Hinzugekommen aber ist der Hinweis auf den Paragraphen 283, in dem es um die Zugehörigkeit zu Gruppen geht. Auch der Paragraph 283 wurde geändert, ebenfalls in der Amtszeit des derzeitigen Bundespräsidenten, in Kraft gesetzt mit 1. Jänner 2021, so wurden vor dem Wort „Behinderung“ die Worte „körperlichen oder geistigen“ gestrichen,
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, 1. dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe […]

geblieben aber ist in diesem Paragraphen, auch in diesem Paragraphen das Wort „Rasse“ …
Ganz und gar sinnerfüllt ist in diesem Paragraphen die Formulierung „nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse“ —

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