Gleichstellung von politischen Parteien mit religiösen Organisationen

Nun soll nach einer total kurzen Begutachtungsfrist im österreichischen Parlament eine Novelle des Epidemiegesetzes beschlossen werden, die eine Gleichstellung von politischen Parteien mit religiösen Organisationen bedeutet, wie im Entwurf zu lesen ist – eingebracht vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, geführt von einem Minister, dessen Ausführungen in C-Pressekonferenzen an Lesungen in Räumen Organisierter Glauben …

Ob die „Organe politischer Parteien – allen voran der zwei Parteien, die die derzeitige Bundesregierung in Österreich stellen, deren Entwurf dies ist – sich bereits als Priester, Bischöfe, Kardinäle verstehen, die von ihren „Zusammenkünften“ gleich „Veranstaltungen zur Religionsausübung“ nicht mehr zur Bekanntgabe personenbezogener Daten verpflichtet sein sollen, ist eine Frage, die durchaus mit einem Ja beantwortet werden kann, zumal ihre Umgänge mit dieser Pandemie etwas Aberwitziges an sich haben, wie es religiösen Schriften eigen ist.

Ein seltsames Begehren dieser derzeitigen Bundesregierung ist es aber in jedem Fall. Denn statt die Überstellung von Organisierten Glauben endlich, auch in diesem Gesetz, zu beenden, will diese derzeitige Bundesregierung wohl vor allem für die zwei Parteien, die derzeit die Regierung stellen, gleich den Organisierten Glauben eine Sonderstellung im Staat gesetzlich festschreiben …

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„Screeningprogramme gemäß Abs. 1 sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen. Die Teilnahme ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO zulässig.“

Gestrichen in diesem Entwurf ist die „ausdrückliche Einwilligung gemäß DSGVO“, ersetzt durch den schwammigen Satz: „Die Teilnahme ist freiwillig.“ Über den Unterschied zwischen „ausdrücklicher Einwilligung“ und „freiwilliger Teilnahme“ können viele Überlegungen angestellt werden, auch darüber, welche Pläne dahinterstecken, hier die „Datenschutzgrundverordnung“ streichen zu wollen …

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„Gefahrdurch“ …

Das wird wohl nur ein Tippfehler in diesem Entwurf sein. Sollte aber dieser Entwurf genauso Gesetz werden, wird eine Reparatur dieses Gesetzes unumgänglich sein. Es könnte zu inhaltlichen Auslegungen des Gesetzes führen, die …

Es ist nicht der einzige Tippfehler in diesem Entwurf, der wieder und ein weiteres Mal allzu kenntlich macht die Schlampigkeit im Gesetzlichen, im Rechtlichen der derzeitigen Bundesregierung

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Wenn nun dieser Entwurf im österreichischen Parlament beschlossen werden wird, also die Gleichstellung von „politischen Parteien“ mit religiösen Organisationen, was für „Zusammenkünfte“ werden dann forthin in Österreich erwartet werden dürfen, „Zusammenkünfte“ gleich „Veranstaltungen zur Religionsausübung“.

Wer dies vor allem zu nutzen wird wissen, ist kurz aufgezählt.

Im Frühling ’20 gab es bereits eine Probe zu solch einer Zusammenkunft, die nun, sollte dieser Entwurf Gesetz werden, ausgebaut werden kann zur Zusammenkünften von Organen in Veranstaltungen zur Religionsausübung