So gibt die Beschuldigte, wie ihren händischen Einträgen im Formular „Beschuldigtenvernehmung“ zu entnehmen ist, als Wohnort an:
Ballhausplatz 2
1010 Wien
Es soll sogar Klügsten in für sie recht angespannten Situationen recht schwerfallen, zwischen Wohnort und Arbeitsplatz unterscheiden zu können. Und, es kann verstanden werden, daß die Beschuldigte – ist es doch nicht ihr tatsächlicher Wohnort, an dem sie hauptgemeldet ist – beinahe eine falsche Postleitzahl hingegeschrieben hätte, nämlich „1110“ statt „1010“. Die richtige Postleitzahl fällt der Beschuldigten dann doch irgendwie noch ein, und so überschreibt die Beschuldigte die falsche „1“ mit der richtigen „0“.
So gibt die Beschuldigte als ihre Schulbildung lediglich
AHS
an. Es kann verstanden werden, daß die Beschuldigte anzugeben vergißt, welche „Unis“ sie absolviert habe. Denn, wer je ein Formular auszufüllen hatte, weiß, was für einem Druck Auszufüllende durch ein Formular ausgesetzt sind, was für eine aggressive, gehäßige Stimmung ein Formular erzeugt, was für eine Feindseligkeit und Verachtung von einem Formular Auszufüllenden entgegenschlägt.
So gibt die Beschuldigte zu ihrem Vermögen an:
Dem Rechnungshof offengelegt
Das österreichische Gerichtswesen muß mit Ressourcen tatsächlich derart überreichlich ausgestattet sein, um selbst zu ermitteln, wie hoch das Vermögen eines Beschuldigten ist. Es sollen Beschuldigte eines Ladendiebstahls auch schon die Antwort auf die Frage, was sie denn bei „Vermögen“ hinschreiben sollen, erhalten haben, es reiche völlig hinzuschreiben, der Bank offengelegt …
So gibt die Beschuldigte zu ihrem Nettoeinkommen an:
laut Bezügegesetz
Das österreichische Gerichtswesen muß mit Ressourcen tatsächlich derart überreichlich ausgestattet sein, um selbst zu ermitteln, wie hoch das Nettoeinkommen eines Beschuldigten ist. Es sollen Beschuldigte von Ladendiebstählen auch schon die Antwort auf die Frage, was sie denn bei „Nettoeinkommen“ hinschreiben sollen, erhalten haben, es reiche völlig hinzuschreiben, laut Kollektivvertrag …
Ihrer Freundin wird die Beschuldigte wohl vorsorglich nicht erzählen, was sie als ihren „Familienstand“ angibt:
Ledig
Das könnte die Freundin, die von der Beschuldigten ein Kind bekommt, doch recht betrüben, daß die Beschuldigte sie, die Freundin und baldige Mutter des Kindes der Beschuldigten, sie, die Freundin, die sich vielleicht als Lebenspartnerin, gar als Verlobte der Beschuldigten wähnt, da doch allenthalben von einer kurz bevorstehenden Hochzeit zwischen der Beschuldigten und ihr zu hören ist. Die Hochzeit gab es wohl noch nicht, von dieser wäre mit Bestimmtheit bereits davor oder zumindest desselben Tages zu erfahren gewesen, und nicht erst Wochen später, wie von der Einvernahme der Beschuldigten.

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