Statt der demokratieunwürdigen und demokratieverachtenden Prüfung der sechs Bewerber als Wahlhilfe für den abwesenden siebenten Bewerber in der letztsonntäglichen Sendung wäre es eine gute Gelegenheit gewesen, die überfällige und längst notwendige Debatte über die österreichische Bundesverfassung zu eröffnen, um endlich wieder zu einer Bundesverfassung zu kommen, wenigstens zu einer Bundesverfassung auf dem Niveau zu kommen, auf dem Niveau, das 1920 in Österreich schon einmal erreicht war, ehe autokratische Gelüste eine dieses demokratische Niveau unterlaufende Bundesverfassung gezimmert wurde, die heutzutage noch besonders von dem siebenten Bewerber als eine elegante —
Die derzeitige Bundesverfassung macht es der Bundespräsidentin als Oberbefehlshaberin des Bundesheeres wohl sehr leicht, einen Hubschrauber zu kriegen, und wie schön ist es doch, mit einem Hubschrauber über die Berge und Täler zu fliegen, wie elegant ist es doch, mit einem Black Hawk zur Airpower —
(In einem Black Hawk zu sitzen, das muß ein Gefühl erzeugen, sogar in nur Mitfliegenden, als wären sie selbst Schwarze Falken … Zu Hawk fielen auch noch all die weiteren Übersetzungen ein, wie verhökern, hausieren, sich räuspern, Mörtelbrett usw., und bei einem Militärgerät menschgemäß Kriegshetzer … Airpower: Luftmacht, wie ein Synonym für Luftgeschäft.)
Artikel 80
(1) Über das Heer verfügt der Nationalrat. Insoweit diesem nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare Verfügung vorbehalten ist, wird mit der Verfügung die Bundesregierung oder innerhalb der von dieser erteilten Ermächtigung der zuständige Bundesminister betraut.
(2) Inwieweit auch die Behörden der Länder und Gemeinden die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Artikel 79, Absatz 2, erwähnten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
„Über das Heer verfügt der Nationalrat.“ So steht es in der Verfassung von 1920.
Und so steht es in der schönen, eleganten Verfassung, einhundert Jahre später, und wohl weiter noch zur Freude des Kindes im Mann, der als Bub schon von Hubschraubern schwärmt und gerätselt werden muß, was er mit Ubauber meinen könnte, wohl weiter noch zur Bubenfreude der Männer, die seit 1951 dieses Amt mit Oberbefehl besetzten und weiter besetzen —
Artikel 80
(1) Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.
(2) Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.
(3) Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Art. 76 Abs. 1) aus.
Das Luftgeschäft, die Luftmacht wird durch die Bundesverfassung aber doch einmal zur Bundesheerpower – für die Bundespräsidentin als Oberbefehlshaberin, wenn sie, um sich ganz mächtig fühlen zu können, selbst zu einem von ihr ermächtigten Einsatz einer Exekution, der auch dem Bundesheer einen Erfolg garantiert, mitfliegen —
Artikel 146
(2) Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen. Die erwähnten Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen, wenn es sich um Exekutionen gegen den Bund oder gegen Bundesorgane handelt, keiner Gegenzeichnung nach Art. 67.

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