„Halbafrikaner“: Rasse-Erkenntnisse

Stammrechtssatz Benachteiligungen des Asylwerbers in seinem Heimatland auf Grund seiner Rasse (hier: Halbafrikaner, Staatsangehöriger der früheren SFRJ) können nur dann als gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden, wenn sie seine Lebensgrundlage massiv bedrohen oder sonst aus objektiver Sicht betrachtet einen weiteren Verbleib in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen. Die Beeinträchtigungen sind im Asylantrag bzw in der Berufung näher darzulegen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994190161.X01 Im RIS seit 20.11.2000 Dokumentnummer JWR_1994190161_19940310X01 41/02 Passrecht Fremdenrecht 49/01 Flüchtlinge Norm AsylG 1991 §1; AsylG 1991 §3; FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Wie die Bundesverfassung in Österreich Rasse besitzt, die – ihr von einem Mann attestiert, durch ihre „Schönheit und Eleganz“ sich zeigt, so zeugt auch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs in Österreich von Rasse …

„Halbafrikaner“, „Staatsangehöriger der früheren SFRJ“. Mit dieser Abkürzung werden wohl manche nichts mehr anzufangen wissen, vor allem die Nachgeborenen. Diese stand bis vor dreißig Jahren für „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“, deren „Staatsangehöriger“ ein „Halbafrikaner“, so nach einem Erkenntnis, das Rasse hat, des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes.

Dies ist zwar eine Weile her, daß der Verwaltungsgerichtshof in Österreich zu einem solchen Rasse-Erkenntnis kam, aber in einem Land mit dieser Geschichte von seinen männlichen Österreichern kann dies nur Unbehagen auslösen, in diesem Staat, der nach dieser Geschichte einen Mann mit einer höchsten Staatsauszeichnung ehrte, der mit seinen Kommentaren, die ihm wohl tiefe Erkenntnisse waren und für ihn wohl auch Rasse hatten, Grundlage für die Selektion von Menschen in halb-, viertel- und gar achtel…

Erst im vorletzten Jahr, im ersten Corona-Jahr, sprachen sich einige dafür aus, einem solchen Mann die Auszeichnung endlich abzuerkennen, Jahrzehnte später, Jahrzehnte zu spät, und würde es zu einer Aberkennung kommen, wäre diese für nicht wenige in diesem Land eine viel zu frühe, eine um Jahrzehnte, um ein Jahrtausend zu frühe Aberkennung.

Ohne „Rasse“ aber kommen die Erkenntnisse, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs in Österreich weiter nicht aus, und das ist keine ganze Weile her, sondern gerade einmal drei Monate, wie gelesen werden kann – Oktober 2021. Sie wären wohl, würden sie gefragt werden, nicht für die Aberkennung einer der höchsten Staatsauszeichnungen Österreichs, die dem oben erwähnten Mann nach Auschwitz vom österreichischen Staat verliehen wurde. Denn. Von dieser seiner und nicht nur von seiner Gesinnung zehren sie bis zur Gegenwart herauf, reichern an ihre Begründungen, ihre Rechtssätze, ihre Stammrechtssätze …

Neunzigtausendeinhundertundachtundneunzig Mal der Begriff „Rasse“ im österreichischen Recht, in der Rechtssprechung Österreichs. Abertausende Male „Rasse“ allein in Verbindung mit dem Asylgesetz, mit dem Fremdenrecht

Kann es, bei diesem angetretenen Erbe Österreichs, je noch verwundern, wie es um dem Umgang mit Menschen bestellt ist, die nach Österreich kommen, denen das Kommen nach Österreich verweigert, die aus Österreich verfrachtet nach