Das Schweigen und das Herzen des Bundespräsidenten – Eine Freude

Wie nicht anders zu erwarten, werden die christschwarzen und sozialdemokratischen Mandatare und Mandatarinnen heute, am 4. November 2011, gemäß dem Beschluß im Justizausschuß des Bundesrates vom 3. November 2011, gegen das „Terorismuspräventionsgesetz“ keinen Einspruch erheben …

Dieser Satz wird demnächst noch einmal geschrieben werden dürfen, mit entsprechenden Aktualisierungen: neue Daten und dann, statt „Terrorismuspräventionsgesetz“, eben „Novelle Sicherheitspolizeigesetz“

Für das In-Kraft-Treten des Terrorismuspräventionsgesetzes fehlt jetzt bloß noch die Beurkundung durch den Bundespräsidenten.

Eigentlich kann nach dem Beschluß des Sicherheitspolizeigesetzes im Nationalrat und dann im Bundesrat der heute verfaßte Text dazu unverändert noch einmal veröffentlicht werden. Denn es ist nicht zu erwarten, daß es beim Gesetz für die Sicherheit der Polizei zu einem anderen Verlauf als beim Terrorismuspräventionsgesetz kommen wird. Auch der Bundespräsident, der nun zum im Nationalrat und im Bundesrat verabschiedeten Terrorismuspräventionsgesetz schweigt, wird bis zur Verabschiedung des Sicherheitspolizeigesetzes das Schweigen perfektioniert haben, das Beurkunden mit Unterbrechungen für herzhafte Umarmungen zur Meisterschaft …

Dr. Heinz Fischer hat nicht immer geschwiegen, zum sogenannten Anti-Terror-Paket. Noch im Juli 2011 gab Dr. Heinz Fischer zu Bedenken, mit schärferen Anti-Terror-Gesetzen schnell zu reagieren … Aber das ist Wochen her und, möglicherweise, kam Dr. Heinz Fischer inzwischen zur Einsicht und also Beurkundungswilligkeit, weil so scharf sind die Anti-Terror-Gesetze in Österreich ja gar nicht, als etwa die in Saudi-Arabien geplanten … Es kann natürlich auch sein, daß Dr. Heinz Fischer gar nicht weiß, welche Anti-Terror-Gesetze in Saudi-Arabien geplant sind, weil es möglicherweise hinderlich sein könnte, für herzhafte Umarmungen, wenn vielleicht schon demnächst hoher Besuch aus Saudi-Arabien in die Hofburg …

Nicht so schnell, vergessen, nicht so schnell vergessen, die Verhältnisse in dem Land und die massenmörderische Geschichte der Partei, der der Besucher des österreichischen Bundespräsidenten angehört, stören Dr. Heinz Fischer gar nicht, wenn er bloß herzen …

Es ist eine Quell‘ steter Freude, einem so wertefesten Bundespräsidenten zu erleben, der die Welt mit seinem Herzen ein bißchen freundlicher zu machen versucht, der seine Umarmten für sie möglichereise Unangenehmes sehen zu müssen gleich von Beginn an davor bewahrt, dafür lohnt es, für solche Augenblicke ohnehin relative demokratische Spielregeln außer Kraft zu setzen, für den Besucher Österreich dessen heimatlichen Diktaten zu unterwerfen und ihnen ein krachledernes und kaiserintreues Bauernstub’nland zu präsentieren, das zu sehen sie erwarten …

Es ist ein Bundespräsident, der es insgesamt versteht, Freude zu verbreiten, auch als Fallschirmspringer … Diese Sportlichkeit –, über Dr. Jörg Haider wurde oft und gerne erzählt, er hätte sich auf der Fahrt von einer Veranstaltung zur nächsten Veranstaltung umgezogen, das Auto auch als Umkleidekabine genutzt, seine Kleidung also entsprechend dem Veranstaltungsthema gewechselt, um je seinem Publikum zu gefallen, es für sich einzunehmen. Dr. Jörg Haider brauchte dafür nach diesem Gerücht, das zur Charakterisierung seiner Person vielen ausreichend war, ihnen Dr. Jörg Haider bis zur Kenntlichkeit pointiert beschrieb, immer eine Autofahrt, er hat es also nie geschafft, nicht einmal in einem Gerücht hat es Dr. Jörg Haider geschafft, so schnell wie Dr. Heinz Fischer zu sein. Dr. Heinz Fischer kann seine Kleidung sogar während der ein und selben Veranstaltung wechseln …

Bereits jetzt kann mit Freude auf die Angelobung der nächsten Bundesregierung durch Bundespräsident Dr. Heinz Fischer gewartet werden, wie herzlich wird diese sein, nicht so kalt und versteinert und ablehnend als jene seinerzeit durch Bundespräsident Dr. Thomas Klestil …

Würden Sie einen wie Dr. Martin Graf wählen – Zum dritten Nationalratspräsidenten beispielsweise

Gerade im Angesicht aktueller Abstimmungen im österreichischen Parlament würden andere gewählte Abgeordnete dringend notwendig sein, die im Gegensatz zur gegenwärtigen Nationalratspräsidentin nicht mehr Rechte für Parlamente fordern, sondern zuerst einmal die ihnen zur Pflicht bereits auferlegten gesetzlichen Möglichkeiten realpolitisch wahrnehmen und ausschöpfen …

Es sind damit die aktuellen Abstimmungen in der Polizeiterrornovela angesprochen, also vor allem christschwarze und  …

Möglicherweise würden die 274 Menschen als Abgeordnete ebenso diese zwei Gesetze, mit denen „Sicherheit“ verkauft werden will, mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ablehnen, wie sie in dieser Umfrage sich mit 66,79% dagegen aussprechen, einen wie Mag. Dr. Martin Graf zum dritten Nationalratspräsidenten zu wählen.

183 Menschen würden gemäß dem heutigen Zwischenstand dieser Umfrage, an der Sie weiter herzlich zur Beteiligung eingeladen sind, einen wie Dr. Martin Graf nicht gewählt haben, wären sie im Parlament

Was das Verbindende sei? Sowohl vor der Wahl von Dr. Martin Graf zum III. Präsidenten NR waren als auch vor Beschließung dieser Entwürfe zu endgültigen Gesetzen sind alle Bedenken …

Polizeiterrornovela – Österreich, wo Gott und Kaiser Gesetz sind

Es ist die Versicherung von Johanna Mikl-Leitner in den Nachrichten von ATV vom letzten Freitag, 28. Oktober 2011:

Und wir bei Gott keinen gläsernen Menschen haben wollen.

Dieses ihr „bei Gott“² im Zusammenhang mit der Polizeiterrornovela¹ veranlaßte, wieder einmal, die Gesetzesbücher aufzuschlagen, um … Gott und Kaiser –, in der demokratischen Republik Österreich sind Gott und Kaiser nach wie vor Gesetz …

Es ist, wie gelesen werden kann, gnädiger geworden, der Dolmetscher und die Dolmetscherin können bereits verlangen, die Anrufung Gottes … Allerdings, die Pose der Gnade gefiel den hohen Herren zu allen Zeiten … Es ist, könnte gesagt werden, großzügiger geworden, denn es darf verlangt werden … Allerdings, die Pose … Die Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden hier herausgegriffen, weil ihre rechtzeitige Übersetzungsarbeit entscheidend sein wird, ob die Polizeiterrornovela für die Sicherheit oder für die Bildung ein Erfolg sein wird, und auch wegen der Frage, wie hoch wird der steuergeldliche Aufwand sein für die Beschäftigung von Dolmetschern und Dolmetscherinnen. Und, erfüllt es bereits den Tatbestand der Anleitung zu einer Straftat, zu empfehlen, Sprachen zu lernen, die dem Innenministerium unbekannt sind?

Gerade bei der gegenwärtigen Justizministerin, der zweiten Hauptakteurin in der Polizeiterrornovela, stellt sich allenthalben die Frage, von wem sie beaufragt sei – es ist der Kaiser:

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt.

Der Kaiser, der sich in dieser Schreibweise als Gott Seinem Justizminister zu erkennen gibt …

Nachdem, um zur ersten Hauptakteurin zurückzukehren, Johanna Mikl-Leitner, wie in der Presse vom 30. Oktober zu lesen ist, sich als Sicherheitsministerin vorstellt, mit einer also schon in der I. Republik bekannten Bezeichnung, Auftritte in Uniform absolviert, die Wehrpflicht als wichtiges Rüstzeug, also die staatliche Anleitung zu Mord und Selbstmord als Schule für das gute Leben lobt, bleibt die Frage, was fehlt noch, oder, was kommt jetzt noch … Die Wiederablegung des Korneuburger Eides? Das Gelöbnis:

[…] Jeder Kamerad fühle und bekenne sich als Träger der neuen deutschen Staatsgesinnung;er sei bereit, Gut und Blut einzusetzen, er erkenne die drei Gewalten: den Gottesglauben, seinen eigenen harten Willen, das Wort seiner Führer! […]

Wir verwerfen den westlichen demokratischen Parlamentarismus und den Parteienstaat […]

¹ Um nicht stets umständlich schreiben zu müssen: „Anti-Terror-Paket/Novelle Sicherheitspolizeigesetz/Terrorismuspräventionsgesetz“ wurde dafür ein einfaches Sammelwort gesucht und in „Polizeiterrornovela“  gefunden. Möglicherweise ist dieses Wort auch nicht sehr lesefreundlich, aber es paßt zu diesen geplanten Gesetzen, deren Inhalte ganz und gar nicht  …

² Gott ist eines der sonderlichsten Fabelwesen. Keinem anderen Fabelwesen werden so viele Namen gegeben, daß der Verdacht nicht unbegründet ist, der wahre Name von Allah ist Rumpelstilzchen …

Die falsche Einschätzung des Dominierens der Konkurrenz von Dr. Martin Graf

Vorgestern ist der Tag von Martin Graf. Am 28. Oktober 2008 wurde er zum III. Präsidenten NR gewählt. Parteigemäß mit den Stimmen der Freiheitlichen, und vor allem mit denen von den christschwarzen Abgeordneten, die aktuell das als verkaufsförderlich bekanntgewordene „Anti-Terror-Paket“ auf Geheiß als Gesetze durchbringen wollen, diesmal vor allem mit den Stimmen der sozialdemokratischen Abgeordneten …

Und seit dem 18. Juni 2009 gibt es diese Umfrage Martin Graf Rücktritte, die es geben wird bis zum Ende dieser Legislaturperiode, und Sie sind weiter herzlich eingeladen, sich an dieser zu beteiligen. Wie gelesen werden kann, gibt es nach wie vor eine absolute Mehrheit für Rücktritte, weder die Werte für Martin Graf allein noch für die Abgeordneten, die ihn wählten, haben sich verbessert.

Die Website mit den politischen Information des Dr. Martin Graf, auch bekannt als Unzensuriert, hat großspurig geschrieben, der zurzeitige freiheitliche Obmann und Martin Graf würden die Konkurrenz dominieren … Wie gelesen werden kann, hat „Martin Graf – Umfrage Rücktritt“ mehr „Gefällt mir“ als „Martin Graf … Es war von Unzensuriert kindisch, vor allem unpolitisch, derartige Vergleiche anzustellen, auch wohl mit Genuß anzuführen, um ein Beispiel von einer damals bereits existierenden Site zum direkten Vergleich zu nehmen, Eva Glawischnig hätte kaum mehr als 300 Fans … Nun hat Eva Glawischnig mit heutigem Tag 1782, und Martin Graf  1149 … In der Kategorie „Unterhalten sich darüber“ sind es 137 bei Eva Glawischnig, auch mit heutigem Tag, und 38 bei Martin Graf …

Entscheidend ist aber nicht die Performance auf dieser Plattform des Unternehmens „Facebook“, sondern die Wahlergebnisse, daß die Wählerinnen und Wähler die zweite Einschätzung des Martin Graf, er werde beim nächsten Mal zum I. oder II. Präsidenten NR gewählt werden, zu einer falschen machen.

(Sicherheits)Polizeigesetz/Anti-Terror-Paket – „Jedes Wort eine Zeitbombe“

Es wurde zwar schon in die Sammlung der offiziellen Stellungnahmen aufgenommen, aber was die Kärntner Landesregierung begrüßt, lohnt, besonders vorgestellt zu werden.

Es scheint die Landesregierung in Kärnten eine Furcht davor zu haben, es könnte eine Einzelperson ein Grundstück besetzen, und keines der bereits gültigen Gesetze könnte gegen eine derart personenreiche Besetzung ausreichend Schutz bieten, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung garantieren … Nun aber, mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes, wird es gelingen, Einzelpersonen an der Besetzung von …

Nach diesem Entwurf von Ministerialien soll ja noch mehr möglich sein, nämlich eine Einzelperson bereits vorab hindern zu können, überhaupt beispielsweise ein Grundstück besetzen zu können, sofern die Einzelperson ihren Besetzungsplan bereits vor Umsetzung mittels Handy einer ihr vertrauenswürdigen Person mitteilt, und das in deutscher Sprache,  denn, wie gewußt wird, werden in Österreich alle angehalten die deutsche Sprache … Was aber, wenn eine etwa besetzungswillige Einzelperson in Kärnten ihre Telefonate in, das soll ja noch vorkommen, slowenischer … Im Ministerialentwurf sind jedoch dafür keine Extrasteuergeldmittel für die Beschäftigung von Dolmetschern und Dolmetscherinnen ausgewiesen … Möglicherweise wird hier auf die erfolgreiche Arbeit des Integrationsstaatssekretariats gesetzt, so daß keine Dolmetscher und Dolmetscherinnen erst benötigt werden, weil niemand dann mehr seine Telefonate in anderen als in der deutschen Sprache …

Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind gut beraten, sich, wenn dann doch noch Bedarf, eventuelle Angebote mehr als dreimal zu überlegen, ob sie für das Innenministerium gerade in diesem Bereich des „Anti-Terror-Paketes“ arbeiten wollen, damit sie nicht plötzlich in einer kafkaesken Situation … Wie etwa in den Vereinigten Staaten: „Jedes Wort eine Zeitbombe“ , eine SRF-Dokumentation … Wegen der mikl-leitnerischen Ansage, es gehe ausschließlich um die Erhöhung der Sicherheit, muß aus dieser Dokumentation der Hinweis herausgestellt werden, in den Vereinigten Staaten seien Telefonate, die auf mögliche Anschläge hindeuteteten, erst im Nachhinein übersetzt worden …

PS „Kafkaesk“ muß entsprechend überetzt werden, nicht um beispielsweise die Ministerialien für ihr Abfassungsvermögen dieser unter dem verkaufsförderlichen Titel „Anti-Terror-Paket“ bekanntgewordenen Entwürfe, die Gesetze werden wollen, auf eine Stufe mit Franz Kafka zu stellen, sondern es dem für Österreich adäquaten Niveau zuzuweisen: leitnerisch 

Anti-Terror-Paket/Polizeigesetz – Offizielle Stellungnahmen

Zu dem sogenannten Sicherheitspolizeigesetz und zu dem sogenannten Terrorismuspräventationsgesetz wurde hier bereits genügend geschrieben, darüber hinaus wurde als Eigenvorsorge zur Sicherheit vor der Sicherheit auch das Handy bereits an Nationalratspräsidentin Barbara Prammer zur Weiterleitung an die zurzeitige Innenministerin auf dem Postweg zugesandt …

Interessant sind in diesem Zusammenhang aber auch Stellungnahmen, die alle auf der Website des österreichischen Parlaments abgerufen werden können, von sogenannten offiziellen Stellen in Österreich.

Mit wem beginnen?

Mit dem Bundeskanzler. Für den Bundeskanzler wird geschrieben:

[…] um Daten natürlicher Personen über ihre rassische […]

Was von der Verwendung des obsoleten Begriffes „Rasse“  zu halten ist, wurde bereits festgehalten

Das Amt der Salzburger Landesregierung hat keine grundsätzlichen Bedenken, möchte nur mehr Geld einkassieren:

einen runden Betrag von 2.500,00 €

(im Ministerialentwurf des Sicherheitspolizeigesetzes sind es 2.300,00 €, § 84 Abs. 1a). Die vom Innenministerium vorgesehene Erhöhung dieser Geldstrafe um 800,00 € ist also der Landesregierung in Salzburg zu wenig.

Dazu passend: das Bundesministerium für Finanzen möchte nur eine Ergänzung:

[E]eine Schätzung der Höhe der Mehreinnahmen infolge Valorisierung der Geldbeträge in den Verwaltungsstrafbestimmungen sowie infolge Vereinheitlichung der übrigen Verwaltungsstrafbestimmungen zu ergänzen wären.

Die Landesregierung von Niederösterreich, schreibt Dr. Erwin Pröll, hat beschlossen, keine Einwendungen zu erheben.

Die Landesregierung von Kärnten schreibt auch etwas zu „rassische und ethnische Herkunft“ … Und:

Zum Änderungsvorschlag in Ziffer 9 von Art. 1, mit dem dem § 38 SPG ein neuer Absatz angefügt wird, ist anzumerken, dass die Eröffnung der Möglichkeit, auch die Besetzung eines Grundstückes durch eine Einzelperson durch Wegweisung beenden zu können, durchaus begrüßt wird. (Hervorhebung B.K.)

Dazu passend: Auch dem Bundesheer sind die Besetzungen ein besonders Anliegen. Wie bereits geschrieben wurde.

Das Amt der Vorarlberger Landsregierung will ebenfalls mehr kassieren:

Zu Z. 31 und 32 (§§ 81 bis 84):
Die darin vorgesehenen Höchststrafen erscheinen trotz der vorgenommenen Valorisierung insbesondere im Hinblick auf Wiederholungstäter zu niedrig.

Diese Stellen äußern also keine Bedenken, es könnten Grundrechte verlustig gehen. Diese Bedenken sind zu finden: Plattform gegen den Überwachungsstaat.

Terrorismuspräventionsgesetz – Österreichischer Gesetzgeber unterstützt selbst die Verhetzung

Deutlicher kann es wohl nicht auf den Punkt gebracht werden, wenn von christschwarzen und sozialdemokratischen Abgeordneten des österreichischen Parlamentes am 20. Oktober 2011 auch der Paragraph 283 Absatz 1 abgesegnet wurde, dem SPÖ und ÖVP am 4. November 2011 im Bundesrat zustimmen und den Bundespräsident und Bundeskanzler abschließend beurkunden werden.

Dabei ist es gerade einmal 16 Jahre her, daß eine Deklaration verabschiedet wurde, in Schlaining, Burgenland, Österreich. Vom Parlament in Wien bis nach Schlaining sind es etwa 130 Kilometer, 130 Kilometer sind zeitlich nicht so schnell zu überwinden. Für die österreichische Legislative.  Diese scheint die Strecke nicht unter sieben oder noch mehr  Jahrzehnte fahren zu wollen. Denn diese Deklaration geht bereits zurück auf die Unesco-Deklaration von 1978. Jedoch die österreichische Legislative verfaßt, gegen alle Erkenntnisse resistent, weiter Gesetze mit dem Begriff „Rasse“, aber ohne Anführungszeichen … Würden wenigstens Anführungszeichen gesetzt werden, könnte der österreichischen Legislative so etwas wie Bereitschaft zum Fortschritt …

Was also bekennen sozialdemokratische und christschwarze Mandatare und Mandatarinnen im Nationalrat und im Bundesrat, Bundespräsident, Bundeskanzler mit dem Beschluß und mit der Beurkundung, alle anderen Einwendungen gegen dieses Gesetz einmal unbeachtet lassend, dieses Terrorismuspräventionsgesetzes auch? Überholte Ansichten, Stillstand im Denken, Informierungs- und Bildungsverweigerung …

Anti-Terror-Paket/Polizeigesetz – Militär will es noch strenger

Es soll diesem Ministerialentwurf einer Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes aber auch Gerechtigkeit widerfahren und also nicht verschwiegen werden, daß es durchaus Befürworter gibt, wie gelesen werden kann. Das Militär. Militär klingt eigentlich für das österreichische Bundesheer zu gefährlich, obgleich es doch ein gefährlicher Verband ist, ein für sich selbst gefährlicher, sich selbst gefährdender Verband, wie das jüngste Beispiel wieder eindrücklich zeigte, als ein langjähriger Angehöriger im Offiziersrang sich selbst, in den Finger schoß.

Und dieser selbstgefährdende Verband will das Sicherheitspolizeigesetz, wie in seiner Stellungnahme gelesen werden kann, noch strenger, es noch ausweiten, vom Informationskuchen ein recht großes Stück …

Polizei und Militär wollen also gemeinsam alle Bürger und Bürgerinnen dieses Landes in eine ihre strenge Datenkammer sperren -, selbstverständlich bloß, um es einfacher zu haben, zu vermeiden diese mühsamen Schriftverfahren

Die vorliegende polizeibefugnisrechtliche Sammelnovelle als Teil 2 des sogenannten „Anti-Terror-Pakets“ der Bundesregierung wird seitens des BMLVS in grundsätzlicher Hinsicht begrüßt. Im Detail wird auch zufriedenstellend zur Kenntnis genommen, dass durch die in Aussicht genommene Anfügung eines neuen Satzes im § 83a Abs. 1 SPG das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen, die durch ihren äußeren „Anschein“ eine Verwechslung etwa auch mit Uniformen des Bundesheeres zulassen, in Zukunft verboten sein wird und mittels Verwaltungsstrafe sanktioniert werden soll.Zu § 38 Abs 5 SPG wird angeregt, den unbestimmten Gesetzesbegriff „schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Besitzes“ entweder zumindest in den Erläuterungen näher auszuführen
oder das Wort „schwerwiegend“ im Normtext überhaupt ersatzlos zu streichen. Es erscheint nämlich keinem Besitzer zumutbar, eine Besitzstörung bis zum Vorliegen einer Entscheidung eines Zivilgerichtes dulden oder zu Selbsthilfemaßnahmen greifen zu müssen.

Diese Novellierung des § 57 SPG sollte auch zum Anlass genommen werden, eine eindeutige gesetzliche Übermittlungsbefugnis an „militärische Organe […]

Der Verwaltungsaufwand durch die gegenwärtig ständig praktizierten schriftlichen Anfragen ist sowohl bei den Sicherheitsbehörden als auch im BMLVS enorm und könnte dadurch in Zukunft vermieden werden. Die durch das mühsame Schriftverfahren bedingten Zeitverzögerungen stoßen vor allem bei der Bearbeitung von sogenannten „Verlässlichkeitsprüfungen“ für Angehörige ziviler Firmen […] (Hervorhebungen B.K.)

Novelle Sicherheitspolizeigesetz fünf Seiten – Dreizehn Seiten Einwendungen und Korrekturen des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes

Sollte es tatsächlich zum Beschluß dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes im österreichischen Parlament in dem vom Bundesministerium für Inneres vorgelegten Entwurf zum Inkrafttreten bereits 2012 kommen, also ohne Berücksichtigung der vielen berechtigten Einwände durch essenzielle Abänderungen dieses Ministerialentwurfes, sollten weiter Bundespräsident Dr. Heinz Fischer und auch Bundeskanzler Werner Faymann diese Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes beurkunden,

dann wird die Frage massiv und breitest zu stellen sein,

weshalb es überhaupt noch je ein Begutachtungsverfahren für Gesetzesentwürfe gibt,

aber auch weitere Fragen, etwa,

ob es noch Abgeordnete für Abstimmungen über Gesetze es bedarf,

ob es eines Bundespräsidenten für handlungslose Mahnworte es noch bedarf,

ob es eines Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt es noch bedarf,

ob …,

wenn als ausreichende Begründung für ein derartiges Gesetz die Zeitungslektüre über einen mordenden Einzeltäter in Norwegen einer Ministerin genügt, wobei vermutet werden darf, es dürfte der erste Zeitungsartikel von Johanna Mikl-Leitner gewesen sein, den sie je las, möglicherweise gemeinsam mit Beatrix Karl buchstabierend, denn Einzeltäterinnen bevölkern die Welt seit …

Allein diese dreizehn Seiten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes, die hier vollständig zur aufmerksamen Lesung mit ein paar durch Fettierung Hervorhebungen wiedergegeben werden, lassen aufgrund der vielfältigen Einwendungen und Korrekturen nur einen Umgang mit diesem Änderungsentwurf des Sicherheitspolizeigesetzes des Innenministeriums zu, diesen keiner Abstimmung im Parlament zu unterwerfen, sondern augenblicklich gänzlich zu verwerfen.

Lesefreundlicher sind diese dreizehn Seiten allerdings auf der Website des Parlamentes veröffentlicht, unter den allen anderen Stellungnahmen:

40/SN-313/ME XXIV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 13 1 von 13

GZ . BKA-601.598/0002-V/5/2011
ABTEILUNGSMAIL . V@BKA.GV.AT
BEARBEITER .
FRAU MAG. ELISABETH WUTZL

HERR MAG. LL.M PHILIPP CEDE1
PERS. E-MAIL . ELISABETH.WUTZL@BKA.GV.AT
TELEFON . +43 1 53115-2444
IHR ZEICHEN . BMI-LR1340/0005-III/1/2011

An das
Bundesministerium für
Inneres
Herrengasse 7
1014 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das
Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und
Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und
Korruptionsbekämpfung geändert werden;
Begutachtung; Stellungnahme

Zu dem übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
folgendermaßen Stellung:

I. Allgemeines
Es wird darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung des im Entwurf vorliegenden
Bundesgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union vornehmlich vom do.
Bundesministerium zu beurteilen ist.

Die Vorbereitung von Regelungen betreffend das Aufnahmeverfahren in den
Bundesdienst (vgl. den vorgeschlagenen Art. 1 Z 1 [§ 10 Abs. 2 Z 5a SPG]) fällt als
Angelegenheiten des Dienstrechts in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
(Abschnitt A Z 6 des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG).

1 Aus datenschutzrechtlicher Sicht.

BALLHAUSPLATZ 2 . 1014 WIEN . TEL.: (+43 1) 53115/0 . WWW.BUNDESKANZLERAMT.AT . DVR: 0000019

II. Inhaltliche Anmerkungen
Zu Art. 1 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 10 Abs. 2 Z 5a und Abs. 7):
Der vorgeschlagene § 10 Abs. 2 Z 5a bestimmt als eine Angelegenheit des inneren
Dienstes, die von den Landespolizeikommanden zu besorgen sind, „die Mitwirkung an
der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst“.

Nach den Erläuterungen steht diese Aufgabe offenbar in Zusammenhang mit der
Eignungsprüfung von Bewerbern für die Aufnahme in den Bundesdienst gemäß § 38
Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG. Das ergibt sich allerdings nicht aus dem Normtext.
Es wäre jedenfalls klarzustellen, in welchem Verhältnis die vorgeschlagene Bestimmung
zu den Regelungen des AusG betreffend die Eignungsprüfung steht. Insbesondere wäre
zu konkretisieren, worin die „Mitwirkung“ besteht, da „Mitwirkung“ als
(verfassungs)rechtlicher Begriff ganz unterschiedliche Vollziehungshandlungen erfasst
(allgemein Jabloner, Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung,
1989, 150 ff).

Sollte es sich um eine Regelung des Aufnahmeverfahrens in den Bundesdienst handeln,
liegt eine lex fugitiva vor, die zu vermeiden ist (LRL 65). Jedenfalls sollte anstelle von
„Aufnahmewerbern“ von „Bewerbern“ (vgl. § 38 AusG) die Rede sein. Hingewiesen wird
auch darauf, dass § 4 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht von der „geistigen und körperlichen“,
sondern von der „persönlichen und fachlichen Eignung“ für die Erfüllung der Aufgaben,
die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, spricht.

Unklar ist überdies, wer die Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung
vornimmt, an der die Landespolizeikommanden (bloß) „mitwirken“ sollen. Gemäß § 10
Abs. 2 Z 6 SPG besorgen die Landespolizeikommanden die dienstrechtlichen
Angelegenheiten; sie sind insoweit Dienstbehörde 1. Instanz (vgl. § 1 Z 2 und § 3 Abs. 1
DPÜ-VO 2005). Die vorgeschlagene Bestimmung macht daher nur insoweit Sinn, als die
Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung durch eine andere Dienststellen als
die Landespolizeikommanden erfolgt.

Klarzustellen wäre auch, an welche Fälle der Feststellung der geistigen und körperlichen
Eignung von „Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ gedacht ist, die ja bereits
Bundesbedienstete sind. Schon aus kompetenzrechtlichen Gründen könnte sich die

vorgeschlagene Bestimmung überdies nicht auf alle „Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes“ iSd. § 5 Abs. 2 SPG beziehen; sollen bloß die Angehörigen des
Wachkörpers Bundespolizei gemeint sein, wären nur diese im Normtext zu nennen.

Zu Z 4 (§ 13a):

Datenschutzrechtliche Anmerkungen:

Inhalt des Änderungsvorschlags ist eine neue gesetzliche Grundlage für die
Aktenverwaltung durch die Sicherheitsbehörden. Nach derzeitiger Rechtslage ist die
Grundlage für die Aktenverwaltung der Sicherheitsbehörden in § 13 Abs. 2 SPG zu
sehen. In dieser Vorschrift ist aus Gründen des Datenschutzes eine ausdrückliche
Schranke mit folgendem Wortlaut enthalten:

„Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach
dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die
Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“

Diese gesetzliche Schranke hat der Verfassungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom
16.12.2009, B 298/09 (VfSlg. 18.963/2009), als eine der Voraussetzungen für die
Verhältnismäßigkeit der Speicherung von personenbezogenen Daten in der
kriminalpolizeilichen Aktenverwaltung angesehen. Mit der Entfernung dieser Schranke
droht die Speicherung in polizeilichen Aktendokumentationssystemen insofern
verfassungsrechtlich unzulässig zu werden. Die vorgeschlagene Entfernung dieser
Schranke wird in den Erläuterungen nicht ausreichend begründet.

Die nunmehr vorgesehene Trennung zwischen „kriminalpolizeilichen Daten“ und
„sonstigem Aktenbestand“ ist nämlich keine Maßnahme, die eine Beschränkung der
Zugänglichkeit bewirkt bzw. die automatisierte Durchsuchbarkeit der elektronischen
Akten etwa anhand des Namens Betroffener verhindert. Entgegen den Erläuterungen
kann diese Trennung allein daher kein „Regulativ zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit“
bilden. Was die Erläuterungen mit dem Begriff einer „geclearten“ Datenanwendung
meinen, ist im Übrigen nicht ersichtlich.

Regelungstechnisch geht es im gegebenen Kontext darum, die Schranken der
Auswählbarkeit von Daten so zu umschreiben, dass ein fairer Ausgleich erreicht wird
zwischen

dem legitimen Bedürfnis nach Dokumentation und Auffindbarkeit von Akten im

Anlassfall einerseits

und dem Schutz des Einzelnen vor illegitimer Durchsuchung des gesamten
Aktenbestands mit seinem Namen oder anderen Suchkriterien (Extrembeispiel:
automatisierte Durchsuchung des gesamten Aktenbestands mittels einer – auch den
Akteninhalt erfassenden Volltextsuche nach Namen oder anderer
personenbezogener Kriterien).

Dieser Ausgleich sollte im Gesetzestext selbst seinen Niederschlag finden. Die
vorgeschlagene gesetzliche Regelung trägt diesem gebotenen Ausgleich nicht
Rechnung.

Zu Z 6 (§ 21 Abs. 3):
Nach dem vorgeschlagenen § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a setzt die erweiterte
Gefahrenerforschung ua. voraus, dass sich eine Person „öffentlich“ für Gewalt ausspricht;
in den Erläuterungen ist von einer breiten Öffentlichkeit iSd. § 111 Abs. 2 StGB. Eine
Angleichung von Erläuterungen und Gesetzestext sollte erfolgen.

Nach den Erläuterungen liegen Sachschäden „in großem Ausmaß“ „ab einem Wert bzw.
Wiederherstellungskosten von über € 50.000“ vor. Aus dem Gesetzestext ergibt sich eine
solche Wertgrenze nicht.

Zu Z 9 (§ 38 Abs. 5):
Fraglich erscheint, ob die vorgeschlagene Regelung mit den in den §§ 19ff
festgeschriebenen Aufgaben der Sicherheitsbehörden korreliert.

Zu Z 11 und Z 22 (§ 53 Abs. 1 Z 7 und § 63 Abs. 1a):
Datenschutzrechtliche Anmerkungen:

Der vorgeschlagene § 53 Abs. 1 Z 7 SPG bewirkt die Schaffung einer Ermächtigung zur
Datenverarbeitung „für die Analyse und Bewertung des Bestehens einer Gefährdung der
verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit durch die
Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Vierzehnten und Fünfzehnten Hauptstück
des Strafgesetzbuches“.

Den Erläuterungen zufolge soll diese Vorschrift dazu dienen, dass Sicherheitsbehörden
mithilfe von Informationen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, eine „Analyse und
Bewertung zur Feststellung einer Gefährdung der verfassungsmäßigen Einrichtungen
und ihrer Handlungsfähigkeit“ vornehmen. Die den Sicherheitsbehörden von außen
zugekommenen Daten sollen insofern verarbeitet werden „als sie mit Informationen aus

offenen Quellen und vorhandenem Organisationswissen abgeglichen sowie strukturiert
analysiert und bewertet werden dürfen“. Den Erläuterungen zufolge hat diese Analyse
„umgehend nach Ermittlung“ (Empfang) der empfangenen Daten zu erfolgen.

Die im Zusammenhang damit vorgeschlagene Löschungsverpflichtung besagt, dass die
Daten zu löschen sind, sobald die erfolgte Analyse eine Gefährdung „ausschließt“ (§ 63
Abs 1a erster Satz SPG neu). Nach dem zweiten Satz des vorgeschlagenen § 63 Abs 1a
ist eine solche Gefährdung „jedenfalls dann auszuschließen“, wenn binnen eines Jahres
ab Beginn der Analyse keine weiteren Anhaltspunkte für deren Bestehen ermittelt werden
können“.

Zu der vorgeschlagenen Regelung ist anzumerken, dass eine Gefährdung nie gänzlich
„ausgeschlossen“ werden kann. Eine weitere Speicherung personenbezogener Daten
allein auf Basis der Annahme, dass eine „Gefährdung nicht ausgeschlossen“ werden
kann, wäre mit der Zielrichtung des Grundrechts auf Datenschutz aber nicht vereinbar.
Auch während der vorgesehenen Jahresfrist sollten daher personenbezogene Daten nur
solange gespeichert werden, als eine Gefährdung nicht bloß „nicht ausgeschlossen“,
sondern aufgrund besonderer Anhaltspunkte für als gegeben anzunehmen ist. Die
vorgeschlagene Formulierung stellt dies nicht sicher. Eine Speicherung allein aufgrund
des negativen Definitionsmerkmals „nicht ausgeschlossen“, wäre daher
unverhältnismäßig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der zweite Satz des
vorgeschlagenen § 63 Abs. 1a SPG den Ausschluss einer Gefährdung gesetzlich fingiert,
wenn nach Ablauf eines Jahres „nach Beginn der Analyse“ keine zusätzlichen
Anhaltspunkte hervorgekommen sind.

Im Übrigen geht auch der zweite Satz der Bestimmung sehr weit. Er lässt die nach dem
Grundrecht auf Datenschutz gebotene Löschung beinahe zum Ausnahmefall werden:
Dieser Satz führt dazu, dass sämtliche Daten, die der Analyse zugrunde gelegt wurden –
also zB sämtliche Daten, die von einer ausländischen Behörde zur Verfügung gestellt
wurden – weiter aufbewahrt werden, sobald innerhalb eines Jahres ein zusätzlicher
Anhaltspunkt hervorkommt, der für eine vermutete Gefährdung spricht. Der Wortlaut ist
daher geeignet, eine ungegrenzte Speicherung von Daten zu legitimieren, auch wenn nur
eine Vermutung einer Gefährdung gegeben war, die durch einen weiteren Anhaltspunkt
ergänzt werden konnte.

Zu Z 12 (§ 53 Abs. 3b):
Nach den Erläuterungen soll durch die vorgeschlagene Änderung Auskunft über
Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung auch von solchen
Menschen erlangt werden können, von denen angenommen werden kann, dass sie über
den gefährdeten Menschen eine zweckdienliche Auskunft (etwa über seinen Aufenthalt)
geben können. Eine solche Einschränkung ist aber dem Gesetzestext nicht zu
entnehmen und sollte vorgesehen werden.

Datenschutzrechtliche Anmerkungen:

Die Änderung betrifft die sogenannte „Handyortung“, das heißt die den
Sicherheitsbehörden zukommende Befugnis, von Telekom-Betreibern Auskunft über
Standortdaten eines Kunden zu verlangen, der in Gefahr ist. Die vorgeschlagene
Änderung besteht darin, die Wortfolge „von dem gefährdeten Menschen“ zu streichen.
Damit soll es den Sicherheitsbehörden ermöglicht werden, die Beauskunftung von
Standortdaten bzw. die sogenannte „Handyortung“ auch in solchen Fällen durchzuführen,
in denen das Endgerät (zB Mobiltelephon) vermutlich nicht von der gefährdeten Person
selbst mitgeführt wird, sondern von einem (einer) Begleiter(in) dieser Person. Der
Anwendungsbereich der Eingriffsmaßnahme wird also auf nicht gefährdete, unbeteiligte
Personen erweitert, von deren Standort man sich Aufschlüsse auf den Aufenthaltsort der
gefährdeten Person erhofft. Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Regelung
tritt einer ihrer schon bestehenden Mängel noch schärfer zutage: Die gebotene
Information des Betroffenen und entsprechender Rechtsschutz.

Nach der Rechtslage in der Fassung der letzten SPG-Novelle (BGBl I 33/2011 in Kraft ab
1.4.2012) wird nämlich eine verpflichtende Information des Betroffenen (durch die
Sicherheitsbehörde) nur dann vorgesehen, wenn für die Standortabfrage „die
Verwendung von Vorratsdaten erforderlich war“ (§ 53 Abs. 3c SPG). Diese
Einschränkung der Informationspflicht ist nicht verständlich, weil das Bedürfnis des
Betroffenen, von einem Eingriff in sein Datenschutzgrundrecht unabhängig davon
besteht, ob vor der Standortfeststellung auf Vorratsdaten zurückgegriffen werden musste
oder ob die Standorterfassung ohne Rückgriff auf Vorratsdaten stattfindet.

Zu Z 17 (§ 57 Abs. 1):

Datenschutzrechtliche Anmerkungen:

§ 57 SPG ist die Grundlage für alle wesentlichen Datenanwendungen der
Sicherheitsbehörden.

Die vorgeschlagene Bestimmung soll bewirken, dass die Datenkategorien, die im
Rahmen des § 57 SPG geregelten Datensammlungen verarbeitet werden dürfen, ergänzt
werden durch

.
die Speicherung eines Lichtbilds der betroffenen Person und

.
die Speicherung eines Hinweises auf allfällige bereits vorhandene

erkennungsdienstliche Daten (§ 75 Abs 1 SPG).

Schon die derzeit geltende Regelung bringt den bei der konkreten Anwendung zu
beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Wortlaut nicht klar zum Ausdruck,
sondern deutet angesichts der undifferenzierten Formulierungsweise in die Richtung,
dass sämtliche Datenkategorien für jede einzelne der in § 57 Abs. 1 Z 1 bis 12
aufgezählten Anwendungen gespeichert werden dürften, ohne jegliche Rücksichtnahme
darauf, ob die einzelne Datenkategorie (zB das Datum „Namen der Eltern“) im
Zusammenhang mit dem Zweck der jeweils in Betracht kommenden Eintragung in die
Datensammlung erforderlich ist. Diese Problematik verschärft sich durch die oben
angesprochene Novellierung. Es ist zwar geboten, die Regelung unter Rückgriff auf
verfassungsrechtliche Grundsätze anders zu interpretieren, doch sollte bereits der
Wortlaut des einfachen Gesetzes klar und deutlich zu erkennen geben, dass die
Datenspeicherung dem Erforderlichkeitsgrundsatz gehorchen muss. Eine
Neuformulierung des Abs. 1 könnte sich an der aktuellen Formulierung des Abs. 2
anlehnen, der die folgende Wendung enthält: „sofern die für die Erreichung des Zwecks
der Datenverarbeitung erforderlich ist“, etwa in der Weise, dass der Abs. 1 des § 57 mit
den folgenden Worten eingeleitet wird: „Soweit dies jeweils für die Erreichung des
Zweckes der Datenanwendung erforderlich ist, dürfen die Sicherheitsbehörden (…)“.

Zu Z 33 (§ 83a Abs. 1):
Unklar ist, ob durch die Wendung „Gleiches gilt“ lediglich auf die Erklärung als
Verwaltungsübertretung und die Anordnung der Strafhöhe und Strafart des geltenden
§ 83a Abs. 1 SPG abgestellt werden soll, oder ob auch Elemente dieses
Verwaltungsstraftatbestandes gemeint sind, nämlich die Ausnahme für szenische Zwecke
und das Tragen an einem öffentlichen Ort. Dies sollte im Hinblick auf die erhöhten
Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsstraftatbeständen unbedingt
klargestellt werden.

Sollte auch die Ausnahme „für szenische Zwecke“ zur Anwendung gelangen, wäre diese
näher zu erläutern. In der Literatur ist dieser Begriff nämlich in einer den Wortlaut
einschränkenden Weise ausgelegt worden (vgl. Hauer/Keplinger,

Sicherheitspolizeigesetz Kommentar4, 2011, 796, wonach „Aktionskunst“ keine
szenischen Zwecke darstellt).

Unklar ist, was mit der „objektiven“ Eignung einer Uniform oder von Uniformteilen, den
Anschein einer geschützten Uniform zu erwecken, gemeint ist. Soll dadurch ein
bestimmter Maßstab für die Beurteilung der Eignung festgelegt werden, wäre dies in den
Erläuterungen darzulegen. Andernfalls sollte das Wort „objektiv“ entfallen.

Zu Z 34 (§ 83b):
Unklar ist, was mit dem Tatbestandselement „unbefugt“ gemeint ist. Eine befugte
Verwendung geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und
Polizeikommanden, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder
das Ansehen der Sicherheitsexekutive zu beeinträchtigen, ist nämlich nicht denkbar bzw.
fehlt eine Regelung, wann eine solche vorliegt (vgl. auch die Straftatbestände des § 8 Z 1
Wappengesetz einerseits und Z 4 leg. cit. andererseits).

In den Erläuterungen sollte näher dargelegt werden, wann eine das Ansehen der
Sicherheitsexekutive beeinträchtigende Art der Verwendung vorliegt. Dabei wäre das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.893/2009 zu beachten, nach dem bei
einer Bestrafung wegen der Verwendung des Bundeswappens in einer das Ansehen der
Republik Österreich beeinträchtigenden Weise das Grundrecht der
Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen ist.

Zu den Wendungen „Gleiches gilt“ und „objektiv geeignet“ vgl. die Stellungnahme zu Z 33
(§ 83a).

Im vorgeschlagenen § 83a Abs. 1 zweiter Satz ist von „Farbgebung und Ausführung“, im
vorgeschlagenen § 83b Abs. 1 zweiter Satz von „Farbgebung oder Schriftausführung“ die
Rede. Es sollte überprüft werden, ob dieser Unterschied beibehalten werden soll.

Zu Z 37 (§ 91c Abs. 1):

Datenschutzrechtliche Anmerkungen:

§ 91c Abs. 1 SPG statuiert die Verpflichtungen der Sicherheitsbehörden zur vorherigen
Information des Rechtsschutzbeauftragten im Fall von Observations- und bestimmten
Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere solchen unter Einsatz technischer Mittel. Soweit
die in § 91c Abs. 1 Satz 1 SPG aufgelisteten Observations- und Ermittlungsmaßnahmen
zur erweiterten Gefahrenerforschung herangezogen werden, verweist § 91c Abs. 1 Satz
2 SPG auf das Verfahren nach § 91c Abs. 3 SPG. Aus letzterer Norm wiederum ergibt

sich, dass für Zwecke der erweiterten Gefahrenerforschung schon für eine „schlichte“
Observation (Beobachten durch Organe ohne technische Hilfsmittel) eine
Vorabgenehmigung durch den Rechtsschutzbeauftragten erforderlich ist. Weiters ergibt
sich, dass eine solche einmal erteilte Genehmigung (zur Observation) nicht auch
automatisch zum darüber hinausgehenden Einsatz der übrigen Observations- bzw.
Ermittlungsmaßnahmen legitimiert. Vielmehr bedarf es hiefür im Rahmen einer
bestimmten erweiterten Gefahrenerforschung jeweils einer weiteren Zustimmung des
Rechtsschutzbeauftragten (Vgl. § 91c Abs. 3 Satz 2 SPG).

Derzeit besteht ein Gleichklang zwischen den in § 91c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2
SPG angeführten technikgestützten bzw. spezifischen, über die schlichte Observation
hinausgehenden Ermittlungsmaßnahmen. Der Novellierungsvorschlag sieht nun die
zusätzliche Erwähnung der „neuen“ Maßnahme der technikgestützten Observation mittels
Ortungsgeräten (§ 54 Abs 2a) in § 91c Abs. 1 Satz 1 SPG vor. Da sich am grundsätzlich
umfassend formulierten Verweis in Satz 2 des § 91c Abs. 1 SPG auf § 91c Abs. 3 SPG
nichts ändert, läge es nahe, im Sinne der Beibehaltung der vorstehend angesprochenen
inhaltlichen Kongruenz zwischen den Tatbeständen des § 91c Abs. 1 Satz 1 und des
Abs. 3 Satz 2 SPG (mit Ausnahme der schlichten Observation) auch in Abs. 3 Satz 2
SPG auf § 54 Abs. 2a SPG zu verweisen.

Sollte die Nichtaufnahme des § 54 Abs. 2a SPG in die Liste nach § 91c Abs. 3 Satz 2
SPG nicht auf einem Redaktionsversehen basieren, sondern gezielt erfolgt sein, wäre auf
Folgendes zu verweisen: Der Einsatz technikgestützter Lokalisierungsmittel erweitert die
Möglichkeiten der Behörden zur verdeckten Observation insofern beträchtlich, als
potentiell Bewegungsprofile einer Vielzahl von Personen ohne großen personellen
Mehraufwand erstellt werden können. Insofern stellt sich das Instrument – bezogen auf
eine Gruppe -als potentiell eingriffsintensiver dar, als bspw. eine verdeckte
Videoaufzeichnung einzelner Gruppenmitglieder. Schon diese Erwägung zeigt, dass eine
Andersbehandlung dieses neuen technischen Hilfsmittels im Vergleich zu den schon
bisher genehmigungspflichtigen Instrumenten im Rahmen der erweiterten
Gefahrenerforschung einen gravierenden Wertungswiderspruch darstellte und sachlich
nicht nachvollziehbar wäre.

Zu Z 40 (§ 93a Abs. 1):
Es sollte lediglich eine Information des (und nicht der) Präsidenten des Nationalrates
angeordnet werden, da nur diesem die Parlamentsverwaltung und die

geschäftsordnungsrechtlichen Befugnisse obliegen (Art. 30 Abs. 3 bis 6 B-VG; vgl. § 15
Geschäftsordnungsgesetz 1975).

Die vorgeschlagene Überschrift und die Erläuterungen erwecken den Eindruck, dass die
Information nach § 93a SPG der Erfüllung der sicherheitsbehördlichen Aufgabe des
„Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit“ gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG dient. Nach den Materialien zur SPG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 146,
mit der § 93a SPG eingeführt wurde, handelt es sich bei dieser Information allerdings
gerade „nicht um eine sicherheitspolizeiliche Aufgabenstellung im eigentlichen Sinne“
(1479 BlgNR 20. GP 21). Die entsprechenden Ausführungen in den Erläuterungen sollten
daher gestrichen werden.

III. Legistische und sprachliche Anmerkungen
Zu Art. 1 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 2 Z 5a):
Der Punkt am Ende wäre durch einen Beistrich zu ersetzen.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 2):
In Z 4 sollte es besser „ausgenommen der Erwerb oder Besitz …“ lauten. In Z 5 wäre die
Abkürzung des Titels vollständig wiederzugeben („ADBG 2007“); die Angabe der
Jahreszahl in der Fundstelle hätte zu entfallen.

Zu Z 14 (§ 54 Abs. 2a):
Nach dem Wort „Observation“ sollte auf § 54 Abs. 2 SPG Bezug genommen werden.

Zu Z 15 (§ 55a Abs. 2 Z 1):
Nach der Wendung „oder dessen angestrebte“ sollte (in Übereinstimmung mit den
Erläuterungen) die Wendung „oder wahrgenommene“ eingefügt werden.

Zu Z 39 (§ 92):
§ 92 sollte mit Absatzbezeichnungen versehen werden.

Zu Z 41 (§ 93a Abs. 1):
Statt „Vorsitz“ müsste es „Vorsitzenden“ lauten.

Zu Z 42 (§ 94 Abs. 31):Nach dem Ausdruck „10 Abs. 2 Z 5a“ wäre die Wendung „und Abs. 7“ einzufügen.

Nach dem Ausdruck „16 Abs. 2“ wäre der Ausdruck „Z 4 und 5“ einzufügen.

Statt der Wendung „57 Abs. 1 sowie Abs. 1 Z 1 und 10a“ sollte es besser lauten: „57
Abs. 1 Einleitungsteil sowie Z 1 und 10a“.

Zu Z 43 bis 45 (Inhaltsverzeichnis):

Die Novellierungsanordnungen in Bezug auf das Inhaltsverzeichnis sollten an den Beginn
des Art. 1 der gegenständlichen Novelle gestellt werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des
Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung):

Zum Titel und zum Einleitungssatz:

Statt „Bundesamtes“ sollte es korrekterweise „Bundesamts“ lauten. Die Abkürzug
„(BAKK-G)“ hat zu entfallen, da eine solche in der geltenden Fassung nicht vorgesehen
ist.

Zu Z 3 (§ 13):

Da § 13 in der geltenden Fassung nur aus einem Satz besteht, hat in der
Novellierungsanordnung die Wendung „im ersten Satz“ zu entfallen. In Abs. 2 wäre ein
Leerzeichen vor dem Wort „und“ einzufügen.

Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Die im Vorblatt angeführte Kompetenzgrundlage (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG
[Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit]) trifft in Bezug auf
Art. 1 Z 1 des Entwurfes (§ 10 Abs. 2 Z 5a SPG), der die Mitwirkung der
Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter den Bundesminister für
Inneres an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst als eine
Angelegenheit des inneren Dienstes bestimmt, nicht zu. Insoweit es sich dabei um eine
Regelung (des Verfahrens) zur Betrauung mit einer bestimmten Funktion handelt, liegt
eine Angelegenheit des „inneren Dienstes“ vor, die nach Rechtsprechung und Literatur
zum Kompetenztatbestand „Organisation und Führung der Bundespolizei“ (Art. 10 Abs. 1
Z 14 B-VG) zählt (VwSlg. 14.603 A/1997; (Hauer in: Kneihs/Lienbacher [Hg], RillSchäffer-
Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG, Rz 5); insoweit

es sich (auch) um eine Regelung betreffend die Begründung eines Dienstverhältnisses
handelt, um eine Angelegenheit des Dienstrechts (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG; Thienel,
Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung [1990] 56, 63).

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf eines Bundesgesetzes von dem
Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den
Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen
Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorgeht, wie hoch die durch die
Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben
oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und
mindestens in den nächsten drei Finanzjahren sein werden. Eine solche Darstellung kann
dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Im Übrigen wird auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach
der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften,
BGBl. I Nr. 35/1999, aufmerksam gemacht.

Zur Textgegenüberstellung:

Da beabsichtigt ist, § 76 Abs. 6 SPG zu ändern, wäre in der Textgegenüberstellung die
geltende Fassung ebenfalls wiederzugeben.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli
1961 auch dem Präsidium des Nationalrates zur Kenntnis gebracht.

24. Oktober 2011
Für den Bundeskanzler:
HESSE
Elektronisch gefertigt

SignaturwertqplamQec6zCQEDRDzENPwH09egrEqb+ftVfL+nqrLGC640q2zU3VDOELGdIbIe5qiuR6IMaIB1UKL4z6AWoJph/3SxEE5v0CrJoqpSpulDmxeHB/WWg9iUmgAMije5ZDtqzZRO8Rd80ER2O5qUltvcLyQJgUPC4gKbQ7+yTUH8w=
UnterzeichnerserialNumber=962181618647,CN=Bundeskanzleramt,
O=Bundeskanzleramt,C=AT
Datum/Zeit-UTC2011-10-24T12:09:30+02:00
Aussteller-ZertifikatCN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-
light-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im
elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr.294811
Methodeurn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0HinweisDieses Dokument wurde amtssigniert.
PrüfinformationInformationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.atInformationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bka.gv.at/verifizierung
Dieses Dokument wurde mittels e-Mail vom Verfasser zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
und Vollständigkeit des Inhaltes wird von der Parlamentsdirektion keine Haftung übernommen.

Wetten auf Unterschriften von Dr. Heinz Fischer – Terrorismuspräventionsgesetz und der Polizei Sicherheit Gesetz

Am 20. Oktober 2011 wurde das Terrorismuspräventionsgesetz im Nationalrat bereits beschlossen, die Novelle des Sicherheits-polizeigesetzes wird wohl genauso von sozialdemokratischen und christschwarzen Abgeordneten demnächst beschlossen werden.

Der Bundesrat als eine nächstmögliche Instanz, die beide Gesetze an den Nationalrat wenigstens einmal zurückschicken könnte, muß aus realpolitischer Erfahrung erst gar nicht ersucht werden, diesen nicht zuzustimmen.

Somit bleibt tatsächlich der Bundespräsident als letzte Instanz, die zu ersuchen wäre, diese beiden Gesetze nicht zu beurkunden.

Jedoch will es nicht behagen, daß das Inkrafttreten dieser äußerst bedenklichen Gesetze wenigstens noch verzögert werden kann, durch eine einzige Person, daß es also, in einer Demokratie, am Ende doch wieder bloß von einem einzigen Mann abhängen könnte, der stark oder …

Deshalb will hier nur die Wette vorgeschlagen werden, wird Dr. Heinz Fischer ohne Verzögerung und also schon beim ersten Vorlegen beide Gesetze unterschreiben oder nicht?

Und wenn Dr. Heinz Fischer als, wie seit Jahrzehnten zu hören ist, ausgewiesener Verfassungsspezialist und auch stets um die Demokratie Hochbesorgter beide Gesetzte sofort beurkunden wird, wie wird es Dr. Heinz Fischer tun?

Wird Dr. Heinz Fischer, während er unterschreibt, mahnende Worte der allgemeinen Art und damit dem Geist dieser beiden Gesetze entsprechend in das Land senden, sorgfältig und sorgsam mit diesen legistischen Möglichkeiten umzugehen, nicht gleich jedem Anlaß zum Einsatze nachzugeben? Auch darüber können Wetten abgeschlossen werden.

Wie zu lesen ist, wurden von sehr vielen berufenen Seiten massive Einwände auch gegen die noch zu beschließende Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes schriftlich eingebracht …

Alle diese gewichtigen Einwände bis hin zur profund begründeten Ablehnung liegen den sozialdemokratischen und christschwarzen Abgeordneten, wie auf der Site des Parlamentes zu lesen ist, schriftlich vor.

Möglicherweise ersparen sozialdemokratische Abgeordnete Dr. Heinz Fischer wenigstens noch, daß nicht über beide Unterschriften von ihm Wetten abgeschlossen werden.