weshalb es überhaupt noch je ein Begutachtungsverfahren für Gesetzesentwürfe gibt,
wenn als ausreichende Begründung für ein derartiges Gesetz die Zeitungslektüre über einen mordenden Einzeltäter in Norwegen einer Ministerin genügt, wobei vermutet werden darf, es dürfte der erste Zeitungsartikel von Johanna Mikl-Leitner gewesen sein, den sie je las, möglicherweise gemeinsam mit Beatrix Karl buchstabierend, denn Einzeltäterinnen bevölkern die Welt seit …
Allein diese dreizehn Seiten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes, die hier vollständig zur aufmerksamen Lesung mit ein paar durch Fettierung Hervorhebungen wiedergegeben werden, lassen aufgrund der vielfältigen Einwendungen und Korrekturen nur einen Umgang mit diesem Änderungsentwurf des Sicherheitspolizeigesetzes des Innenministeriums zu, diesen keiner Abstimmung im Parlament zu unterwerfen, sondern augenblicklich gänzlich zu verwerfen.
40/SN-313/ME XXIV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 13 1 von 13
GZ . BKA-601.598/0002-V/5/2011
ABTEILUNGSMAIL . V@BKA.GV.AT
BEARBEITER .
FRAU MAG. ELISABETH WUTZL
HERR MAG. LL.M PHILIPP CEDE1
PERS. E-MAIL . ELISABETH.WUTZL@BKA.GV.AT
TELEFON . +43 1 53115-2444
IHR ZEICHEN . BMI-LR1340/0005-III/1/2011
An das
Bundesministerium für
Inneres
Herrengasse 7
1014 Wien
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das
Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und
Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und
Korruptionsbekämpfung geändert werden;
Begutachtung; Stellungnahme
Zu dem übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
folgendermaßen Stellung:
I. Allgemeines
Es wird darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung des im Entwurf vorliegenden
Bundesgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union vornehmlich vom do.
Bundesministerium zu beurteilen ist.
Die Vorbereitung von Regelungen betreffend das Aufnahmeverfahren in den
Bundesdienst (vgl. den vorgeschlagenen Art. 1 Z 1 [§ 10 Abs. 2 Z 5a SPG]) fällt als
Angelegenheiten des Dienstrechts in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
(Abschnitt A Z 6 des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG).
1 Aus datenschutzrechtlicher Sicht.
BALLHAUSPLATZ 2 . 1014 WIEN . TEL.: (+43 1) 53115/0 . WWW.BUNDESKANZLERAMT.AT . DVR: 0000019
II. Inhaltliche Anmerkungen
Zu Art. 1 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes):
Zu Z 1 und 2 (§ 10 Abs. 2 Z 5a und Abs. 7):
Der vorgeschlagene § 10 Abs. 2 Z 5a bestimmt als eine Angelegenheit des inneren
Dienstes, die von den Landespolizeikommanden zu besorgen sind, „die Mitwirkung an
der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst“.
Nach den Erläuterungen steht diese Aufgabe offenbar in Zusammenhang mit der
Eignungsprüfung von Bewerbern für die Aufnahme in den Bundesdienst gemäß § 38
Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG. Das ergibt sich allerdings nicht aus dem Normtext.
Es wäre jedenfalls klarzustellen, in welchem Verhältnis die vorgeschlagene Bestimmung
zu den Regelungen des AusG betreffend die Eignungsprüfung steht. Insbesondere wäre
zu konkretisieren, worin die „Mitwirkung“ besteht, da „Mitwirkung“ als
(verfassungs)rechtlicher Begriff ganz unterschiedliche Vollziehungshandlungen erfasst
(allgemein Jabloner, Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung,
1989, 150 ff).
Sollte es sich um eine Regelung des Aufnahmeverfahrens in den Bundesdienst handeln,
liegt eine lex fugitiva vor, die zu vermeiden ist (LRL 65). Jedenfalls sollte anstelle von
„Aufnahmewerbern“ von „Bewerbern“ (vgl. § 38 AusG) die Rede sein. Hingewiesen wird
auch darauf, dass § 4 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht von der „geistigen und körperlichen“,
sondern von der „persönlichen und fachlichen Eignung“ für die Erfüllung der Aufgaben,
die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, spricht.
Unklar ist überdies, wer die Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung
vornimmt, an der die Landespolizeikommanden (bloß) „mitwirken“ sollen. Gemäß § 10
Abs. 2 Z 6 SPG besorgen die Landespolizeikommanden die dienstrechtlichen
Angelegenheiten; sie sind insoweit Dienstbehörde 1. Instanz (vgl. § 1 Z 2 und § 3 Abs. 1
DPÜ-VO 2005). Die vorgeschlagene Bestimmung macht daher nur insoweit Sinn, als die
Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung durch eine andere Dienststellen als
die Landespolizeikommanden erfolgt.
Klarzustellen wäre auch, an welche Fälle der Feststellung der geistigen und körperlichen
Eignung von „Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ gedacht ist, die ja bereits
Bundesbedienstete sind. Schon aus kompetenzrechtlichen Gründen könnte sich die
vorgeschlagene Bestimmung überdies nicht auf alle „Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes“ iSd. § 5 Abs. 2 SPG beziehen; sollen bloß die Angehörigen des
Wachkörpers Bundespolizei gemeint sein, wären nur diese im Normtext zu nennen.
Zu Z 4 (§ 13a):
Datenschutzrechtliche Anmerkungen:
Inhalt des Änderungsvorschlags ist eine neue gesetzliche Grundlage für die
Aktenverwaltung durch die Sicherheitsbehörden. Nach derzeitiger Rechtslage ist die
Grundlage für die Aktenverwaltung der Sicherheitsbehörden in § 13 Abs. 2 SPG zu
sehen. In dieser Vorschrift ist aus Gründen des Datenschutzes eine ausdrückliche
Schranke mit folgendem Wortlaut enthalten:
„Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach
dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die
Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“
Diese gesetzliche Schranke hat der Verfassungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom
16.12.2009, B 298/09 (VfSlg. 18.963/2009), als eine der Voraussetzungen für die
Verhältnismäßigkeit der Speicherung von personenbezogenen Daten in der
kriminalpolizeilichen Aktenverwaltung angesehen. Mit der Entfernung dieser Schranke
droht die Speicherung in polizeilichen Aktendokumentationssystemen insofern
verfassungsrechtlich unzulässig zu werden. Die vorgeschlagene Entfernung dieser
Schranke wird in den Erläuterungen nicht ausreichend begründet.
Die nunmehr vorgesehene Trennung zwischen „kriminalpolizeilichen Daten“ und
„sonstigem Aktenbestand“ ist nämlich keine Maßnahme, die eine Beschränkung der
Zugänglichkeit bewirkt bzw. die automatisierte Durchsuchbarkeit der elektronischen
Akten etwa anhand des Namens Betroffener verhindert. Entgegen den Erläuterungen
kann diese Trennung allein daher kein „Regulativ zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit“
bilden. Was die Erläuterungen mit dem Begriff einer „geclearten“ Datenanwendung
meinen, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
Regelungstechnisch geht es im gegebenen Kontext darum, die Schranken der
Auswählbarkeit von Daten so zu umschreiben, dass ein fairer Ausgleich erreicht wird
zwischen
dem legitimen Bedürfnis nach Dokumentation und Auffindbarkeit von Akten im
Anlassfall einerseits
und dem Schutz des Einzelnen vor illegitimer Durchsuchung des gesamten
Aktenbestands mit seinem Namen oder anderen Suchkriterien (Extrembeispiel:
automatisierte Durchsuchung des gesamten Aktenbestands mittels einer – auch den
Akteninhalt erfassenden Volltextsuche nach Namen oder anderer
personenbezogener Kriterien).
Dieser Ausgleich sollte im Gesetzestext selbst seinen Niederschlag finden. Die
vorgeschlagene gesetzliche Regelung trägt diesem gebotenen Ausgleich nicht
Rechnung.
Zu Z 6 (§ 21 Abs. 3):
Nach dem vorgeschlagenen § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a setzt die erweiterte
Gefahrenerforschung ua. voraus, dass sich eine Person „öffentlich“ für Gewalt ausspricht;
in den Erläuterungen ist von einer breiten Öffentlichkeit iSd. § 111 Abs. 2 StGB. Eine
Angleichung von Erläuterungen und Gesetzestext sollte erfolgen.
Nach den Erläuterungen liegen Sachschäden „in großem Ausmaß“ „ab einem Wert bzw.
Wiederherstellungskosten von über € 50.000“ vor. Aus dem Gesetzestext ergibt sich eine
solche Wertgrenze nicht.
Zu Z 9 (§ 38 Abs. 5):
Fraglich erscheint, ob die vorgeschlagene Regelung mit den in den §§ 19ff
festgeschriebenen Aufgaben der Sicherheitsbehörden korreliert.
Zu Z 11 und Z 22 (§ 53 Abs. 1 Z 7 und § 63 Abs. 1a):
Datenschutzrechtliche Anmerkungen:
Der vorgeschlagene § 53 Abs. 1 Z 7 SPG bewirkt die Schaffung einer Ermächtigung zur
Datenverarbeitung „für die Analyse und Bewertung des Bestehens einer Gefährdung der
verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit durch die
Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Vierzehnten und Fünfzehnten Hauptstück
des Strafgesetzbuches“.
Den Erläuterungen zufolge soll diese Vorschrift dazu dienen, dass Sicherheitsbehörden
mithilfe von Informationen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, eine „Analyse und
Bewertung zur Feststellung einer Gefährdung der verfassungsmäßigen Einrichtungen
und ihrer Handlungsfähigkeit“ vornehmen. Die den Sicherheitsbehörden von außen
zugekommenen Daten sollen insofern verarbeitet werden „als sie mit Informationen aus
offenen Quellen und vorhandenem Organisationswissen abgeglichen sowie strukturiert
analysiert und bewertet werden dürfen“. Den Erläuterungen zufolge hat diese Analyse
„umgehend nach Ermittlung“ (Empfang) der empfangenen Daten zu erfolgen.
Die im Zusammenhang damit vorgeschlagene Löschungsverpflichtung besagt, dass die
Daten zu löschen sind, sobald die erfolgte Analyse eine Gefährdung „ausschließt“ (§ 63
Abs 1a erster Satz SPG neu). Nach dem zweiten Satz des vorgeschlagenen § 63 Abs 1a
ist eine solche Gefährdung „jedenfalls dann auszuschließen“, wenn binnen eines Jahres
ab Beginn der Analyse keine weiteren Anhaltspunkte für deren Bestehen ermittelt werden
können“.
Zu der vorgeschlagenen Regelung ist anzumerken, dass eine Gefährdung nie gänzlich
„ausgeschlossen“ werden kann. Eine weitere Speicherung personenbezogener Daten
allein auf Basis der Annahme, dass eine „Gefährdung nicht ausgeschlossen“ werden
kann, wäre mit der Zielrichtung des Grundrechts auf Datenschutz aber nicht vereinbar.
Auch während der vorgesehenen Jahresfrist sollten daher personenbezogene Daten nur
solange gespeichert werden, als eine Gefährdung nicht bloß „nicht ausgeschlossen“,
sondern aufgrund besonderer Anhaltspunkte für als gegeben anzunehmen ist. Die
vorgeschlagene Formulierung stellt dies nicht sicher. Eine Speicherung allein aufgrund
des negativen Definitionsmerkmals „nicht ausgeschlossen“, wäre daher
unverhältnismäßig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der zweite Satz des
vorgeschlagenen § 63 Abs. 1a SPG den Ausschluss einer Gefährdung gesetzlich fingiert,
wenn nach Ablauf eines Jahres „nach Beginn der Analyse“ keine zusätzlichen
Anhaltspunkte hervorgekommen sind.
Im Übrigen geht auch der zweite Satz der Bestimmung sehr weit. Er lässt die nach dem
Grundrecht auf Datenschutz gebotene Löschung beinahe zum Ausnahmefall werden:
Dieser Satz führt dazu, dass sämtliche Daten, die der Analyse zugrunde gelegt wurden –
also zB sämtliche Daten, die von einer ausländischen Behörde zur Verfügung gestellt
wurden – weiter aufbewahrt werden, sobald innerhalb eines Jahres ein zusätzlicher
Anhaltspunkt hervorkommt, der für eine vermutete Gefährdung spricht. Der Wortlaut ist
daher geeignet, eine ungegrenzte Speicherung von Daten zu legitimieren, auch wenn nur
eine Vermutung einer Gefährdung gegeben war, die durch einen weiteren Anhaltspunkt
ergänzt werden konnte.
Zu Z 12 (§ 53 Abs. 3b):
Nach den Erläuterungen soll durch die vorgeschlagene Änderung Auskunft über
Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung auch von solchen
Menschen erlangt werden können, von denen angenommen werden kann, dass sie über
den gefährdeten Menschen eine zweckdienliche Auskunft (etwa über seinen Aufenthalt)
geben können. Eine solche Einschränkung ist aber dem Gesetzestext nicht zu
entnehmen und sollte vorgesehen werden.
Datenschutzrechtliche Anmerkungen:
Die Änderung betrifft die sogenannte „Handyortung“, das heißt die den
Sicherheitsbehörden zukommende Befugnis, von Telekom-Betreibern Auskunft über
Standortdaten eines Kunden zu verlangen, der in Gefahr ist. Die vorgeschlagene
Änderung besteht darin, die Wortfolge „von dem gefährdeten Menschen“ zu streichen.
Damit soll es den Sicherheitsbehörden ermöglicht werden, die Beauskunftung von
Standortdaten bzw. die sogenannte „Handyortung“ auch in solchen Fällen durchzuführen,
in denen das Endgerät (zB Mobiltelephon) vermutlich nicht von der gefährdeten Person
selbst mitgeführt wird, sondern von einem (einer) Begleiter(in) dieser Person. Der
Anwendungsbereich der Eingriffsmaßnahme wird also auf nicht gefährdete, unbeteiligte
Personen erweitert, von deren Standort man sich Aufschlüsse auf den Aufenthaltsort der
gefährdeten Person erhofft. Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Regelung
tritt einer ihrer schon bestehenden Mängel noch schärfer zutage: Die gebotene
Information des Betroffenen und entsprechender Rechtsschutz.
Nach der Rechtslage in der Fassung der letzten SPG-Novelle (BGBl I 33/2011 in Kraft ab
1.4.2012) wird nämlich eine verpflichtende Information des Betroffenen (durch die
Sicherheitsbehörde) nur dann vorgesehen, wenn für die Standortabfrage „die
Verwendung von Vorratsdaten erforderlich war“ (§ 53 Abs. 3c SPG). Diese
Einschränkung der Informationspflicht ist nicht verständlich, weil das Bedürfnis des
Betroffenen, von einem Eingriff in sein Datenschutzgrundrecht unabhängig davon
besteht, ob vor der Standortfeststellung auf Vorratsdaten zurückgegriffen werden musste
oder ob die Standorterfassung ohne Rückgriff auf Vorratsdaten stattfindet.
Zu Z 17 (§ 57 Abs. 1):
Datenschutzrechtliche Anmerkungen:
§ 57 SPG ist die Grundlage für alle wesentlichen Datenanwendungen der
Sicherheitsbehörden.
Die vorgeschlagene Bestimmung soll bewirken, dass die Datenkategorien, die im
Rahmen des § 57 SPG geregelten Datensammlungen verarbeitet werden dürfen, ergänzt
werden durch
.
die Speicherung eines Lichtbilds der betroffenen Person und
.
die Speicherung eines Hinweises auf allfällige bereits vorhandene
erkennungsdienstliche Daten (§ 75 Abs 1 SPG).
Schon die derzeit geltende Regelung bringt den bei der konkreten Anwendung zu
beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Wortlaut nicht klar zum Ausdruck,
sondern deutet angesichts der undifferenzierten Formulierungsweise in die Richtung,
dass sämtliche Datenkategorien für jede einzelne der in § 57 Abs. 1 Z 1 bis 12
aufgezählten Anwendungen gespeichert werden dürften, ohne jegliche Rücksichtnahme
darauf, ob die einzelne Datenkategorie (zB das Datum „Namen der Eltern“) im
Zusammenhang mit dem Zweck der jeweils in Betracht kommenden Eintragung in die
Datensammlung erforderlich ist. Diese Problematik verschärft sich durch die oben
angesprochene Novellierung. Es ist zwar geboten, die Regelung unter Rückgriff auf
verfassungsrechtliche Grundsätze anders zu interpretieren, doch sollte bereits der
Wortlaut des einfachen Gesetzes klar und deutlich zu erkennen geben, dass die
Datenspeicherung dem Erforderlichkeitsgrundsatz gehorchen muss. Eine
Neuformulierung des Abs. 1 könnte sich an der aktuellen Formulierung des Abs. 2
anlehnen, der die folgende Wendung enthält: „sofern die für die Erreichung des Zwecks
der Datenverarbeitung erforderlich ist“, etwa in der Weise, dass der Abs. 1 des § 57 mit
den folgenden Worten eingeleitet wird: „Soweit dies jeweils für die Erreichung des
Zweckes der Datenanwendung erforderlich ist, dürfen die Sicherheitsbehörden (…)“.
Zu Z 33 (§ 83a Abs. 1):
Unklar ist, ob durch die Wendung „Gleiches gilt“ lediglich auf die Erklärung als
Verwaltungsübertretung und die Anordnung der Strafhöhe und Strafart des geltenden
§ 83a Abs. 1 SPG abgestellt werden soll, oder ob auch Elemente dieses
Verwaltungsstraftatbestandes gemeint sind, nämlich die Ausnahme für szenische Zwecke
und das Tragen an einem öffentlichen Ort. Dies sollte im Hinblick auf die erhöhten
Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsstraftatbeständen unbedingt
klargestellt werden.
Sollte auch die Ausnahme „für szenische Zwecke“ zur Anwendung gelangen, wäre diese
näher zu erläutern. In der Literatur ist dieser Begriff nämlich in einer den Wortlaut
einschränkenden Weise ausgelegt worden (vgl. Hauer/Keplinger,
Sicherheitspolizeigesetz Kommentar4, 2011, 796, wonach „Aktionskunst“ keine
szenischen Zwecke darstellt).
Unklar ist, was mit der „objektiven“ Eignung einer Uniform oder von Uniformteilen, den
Anschein einer geschützten Uniform zu erwecken, gemeint ist. Soll dadurch ein
bestimmter Maßstab für die Beurteilung der Eignung festgelegt werden, wäre dies in den
Erläuterungen darzulegen. Andernfalls sollte das Wort „objektiv“ entfallen.
Zu Z 34 (§ 83b):
Unklar ist, was mit dem Tatbestandselement „unbefugt“ gemeint ist. Eine befugte
Verwendung geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und
Polizeikommanden, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder
das Ansehen der Sicherheitsexekutive zu beeinträchtigen, ist nämlich nicht denkbar bzw.
fehlt eine Regelung, wann eine solche vorliegt (vgl. auch die Straftatbestände des § 8 Z 1
Wappengesetz einerseits und Z 4 leg. cit. andererseits).
In den Erläuterungen sollte näher dargelegt werden, wann eine das Ansehen der
Sicherheitsexekutive beeinträchtigende Art der Verwendung vorliegt. Dabei wäre das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.893/2009 zu beachten, nach dem bei
einer Bestrafung wegen der Verwendung des Bundeswappens in einer das Ansehen der
Republik Österreich beeinträchtigenden Weise das Grundrecht der
Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen ist.
Zu den Wendungen „Gleiches gilt“ und „objektiv geeignet“ vgl. die Stellungnahme zu Z 33
(§ 83a).
Im vorgeschlagenen § 83a Abs. 1 zweiter Satz ist von „Farbgebung und Ausführung“, im
vorgeschlagenen § 83b Abs. 1 zweiter Satz von „Farbgebung oder Schriftausführung“ die
Rede. Es sollte überprüft werden, ob dieser Unterschied beibehalten werden soll.
Zu Z 37 (§ 91c Abs. 1):
Datenschutzrechtliche Anmerkungen:
§ 91c Abs. 1 SPG statuiert die Verpflichtungen der Sicherheitsbehörden zur vorherigen
Information des Rechtsschutzbeauftragten im Fall von Observations- und bestimmten
Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere solchen unter Einsatz technischer Mittel. Soweit
die in § 91c Abs. 1 Satz 1 SPG aufgelisteten Observations- und Ermittlungsmaßnahmen
zur erweiterten Gefahrenerforschung herangezogen werden, verweist § 91c Abs. 1 Satz
2 SPG auf das Verfahren nach § 91c Abs. 3 SPG. Aus letzterer Norm wiederum ergibt
sich, dass für Zwecke der erweiterten Gefahrenerforschung schon für eine „schlichte“
Observation (Beobachten durch Organe ohne technische Hilfsmittel) eine
Vorabgenehmigung durch den Rechtsschutzbeauftragten erforderlich ist. Weiters ergibt
sich, dass eine solche einmal erteilte Genehmigung (zur Observation) nicht auch
automatisch zum darüber hinausgehenden Einsatz der übrigen Observations- bzw.
Ermittlungsmaßnahmen legitimiert. Vielmehr bedarf es hiefür im Rahmen einer
bestimmten erweiterten Gefahrenerforschung jeweils einer weiteren Zustimmung des
Rechtsschutzbeauftragten (Vgl. § 91c Abs. 3 Satz 2 SPG).
Derzeit besteht ein Gleichklang zwischen den in § 91c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2
SPG angeführten technikgestützten bzw. spezifischen, über die schlichte Observation
hinausgehenden Ermittlungsmaßnahmen. Der Novellierungsvorschlag sieht nun die
zusätzliche Erwähnung der „neuen“ Maßnahme der technikgestützten Observation mittels
Ortungsgeräten (§ 54 Abs 2a) in § 91c Abs. 1 Satz 1 SPG vor. Da sich am grundsätzlich
umfassend formulierten Verweis in Satz 2 des § 91c Abs. 1 SPG auf § 91c Abs. 3 SPG
nichts ändert, läge es nahe, im Sinne der Beibehaltung der vorstehend angesprochenen
inhaltlichen Kongruenz zwischen den Tatbeständen des § 91c Abs. 1 Satz 1 und des
Abs. 3 Satz 2 SPG (mit Ausnahme der schlichten Observation) auch in Abs. 3 Satz 2
SPG auf § 54 Abs. 2a SPG zu verweisen.
Sollte die Nichtaufnahme des § 54 Abs. 2a SPG in die Liste nach § 91c Abs. 3 Satz 2
SPG nicht auf einem Redaktionsversehen basieren, sondern gezielt erfolgt sein, wäre auf
Folgendes zu verweisen: Der Einsatz technikgestützter Lokalisierungsmittel erweitert die
Möglichkeiten der Behörden zur verdeckten Observation insofern beträchtlich, als
potentiell Bewegungsprofile einer Vielzahl von Personen ohne großen personellen
Mehraufwand erstellt werden können. Insofern stellt sich das Instrument – bezogen auf
eine Gruppe -als potentiell eingriffsintensiver dar, als bspw. eine verdeckte
Videoaufzeichnung einzelner Gruppenmitglieder. Schon diese Erwägung zeigt, dass eine
Andersbehandlung dieses neuen technischen Hilfsmittels im Vergleich zu den schon
bisher genehmigungspflichtigen Instrumenten im Rahmen der erweiterten
Gefahrenerforschung einen gravierenden Wertungswiderspruch darstellte und sachlich
nicht nachvollziehbar wäre.
Zu Z 40 (§ 93a Abs. 1):
Es sollte lediglich eine Information des (und nicht der) Präsidenten des Nationalrates
angeordnet werden, da nur diesem die Parlamentsverwaltung und die
geschäftsordnungsrechtlichen Befugnisse obliegen (Art. 30 Abs. 3 bis 6 B-VG; vgl. § 15
Geschäftsordnungsgesetz 1975).
Die vorgeschlagene Überschrift und die Erläuterungen erwecken den Eindruck, dass die
Information nach § 93a SPG der Erfüllung der sicherheitsbehördlichen Aufgabe des
„Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit“ gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG dient. Nach den Materialien zur SPG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 146,
mit der § 93a SPG eingeführt wurde, handelt es sich bei dieser Information allerdings
gerade „nicht um eine sicherheitspolizeiliche Aufgabenstellung im eigentlichen Sinne“
(1479 BlgNR 20. GP 21). Die entsprechenden Ausführungen in den Erläuterungen sollten
daher gestrichen werden.
III. Legistische und sprachliche Anmerkungen
Zu Art. 1 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes):
Zu Z 1 (§ 10 Abs. 2 Z 5a):
Der Punkt am Ende wäre durch einen Beistrich zu ersetzen.
Zu Z 5 (§ 16 Abs. 2):
In Z 4 sollte es besser „ausgenommen der Erwerb oder Besitz …“ lauten. In Z 5 wäre die
Abkürzung des Titels vollständig wiederzugeben („ADBG 2007“); die Angabe der
Jahreszahl in der Fundstelle hätte zu entfallen.
Zu Z 14 (§ 54 Abs. 2a):
Nach dem Wort „Observation“ sollte auf § 54 Abs. 2 SPG Bezug genommen werden.
Zu Z 15 (§ 55a Abs. 2 Z 1):
Nach der Wendung „oder dessen angestrebte“ sollte (in Übereinstimmung mit den
Erläuterungen) die Wendung „oder wahrgenommene“ eingefügt werden.
Zu Z 39 (§ 92):
§ 92 sollte mit Absatzbezeichnungen versehen werden.
Zu Z 41 (§ 93a Abs. 1):
Statt „Vorsitz“ müsste es „Vorsitzenden“ lauten.
Zu Z 42 (§ 94 Abs. 31):Nach dem Ausdruck „10 Abs. 2 Z 5a“ wäre die Wendung „und Abs. 7“ einzufügen.
Nach dem Ausdruck „16 Abs. 2“ wäre der Ausdruck „Z 4 und 5“ einzufügen.
Statt der Wendung „57 Abs. 1 sowie Abs. 1 Z 1 und 10a“ sollte es besser lauten: „57
Abs. 1 Einleitungsteil sowie Z 1 und 10a“.
Zu Z 43 bis 45 (Inhaltsverzeichnis):
Die Novellierungsanordnungen in Bezug auf das Inhaltsverzeichnis sollten an den Beginn
des Art. 1 der gegenständlichen Novelle gestellt werden.
Zu Art. 3 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des
Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung):
Zum Titel und zum Einleitungssatz:
Statt „Bundesamtes“ sollte es korrekterweise „Bundesamts“ lauten. Die Abkürzug
„(BAKK-G)“ hat zu entfallen, da eine solche in der geltenden Fassung nicht vorgesehen
ist.
Zu Z 3 (§ 13):
Da § 13 in der geltenden Fassung nur aus einem Satz besteht, hat in der
Novellierungsanordnung die Wendung „im ersten Satz“ zu entfallen. In Abs. 2 wäre ein
Leerzeichen vor dem Wort „und“ einzufügen.
Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:
Die im Vorblatt angeführte Kompetenzgrundlage (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG
[Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit]) trifft in Bezug auf
Art. 1 Z 1 des Entwurfes (§ 10 Abs. 2 Z 5a SPG), der die Mitwirkung der
Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter den Bundesminister für
Inneres an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst als eine
Angelegenheit des inneren Dienstes bestimmt, nicht zu. Insoweit es sich dabei um eine
Regelung (des Verfahrens) zur Betrauung mit einer bestimmten Funktion handelt, liegt
eine Angelegenheit des „inneren Dienstes“ vor, die nach Rechtsprechung und Literatur
zum Kompetenztatbestand „Organisation und Führung der Bundespolizei“ (Art. 10 Abs. 1
Z 14 B-VG) zählt (VwSlg. 14.603 A/1997; (Hauer in: Kneihs/Lienbacher [Hg], RillSchäffer-
Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG, Rz 5); insoweit
es sich (auch) um eine Regelung betreffend die Begründung eines Dienstverhältnisses
handelt, um eine Angelegenheit des Dienstrechts (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG; Thienel,
Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung [1990] 56, 63).
Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf eines Bundesgesetzes von dem
Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den
Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen
Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorgeht, wie hoch die durch die
Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben
oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und
mindestens in den nächsten drei Finanzjahren sein werden. Eine solche Darstellung kann
dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.
Im Übrigen wird auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach
der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften,
BGBl. I Nr. 35/1999, aufmerksam gemacht.
Zur Textgegenüberstellung:
Da beabsichtigt ist, § 76 Abs. 6 SPG zu ändern, wäre in der Textgegenüberstellung die
geltende Fassung ebenfalls wiederzugeben.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli
1961 auch dem Präsidium des Nationalrates zur Kenntnis gebracht.
24. Oktober 2011
Für den Bundeskanzler:
HESSE
Elektronisch gefertigt
SignaturwertqplamQec6zCQEDRDzENPwH09egrEqb+ftVfL+nqrLGC640q2zU3VDOELGdIbIe5qiuR6IMaIB1UKL4z6AWoJph/3SxEE5v0CrJoqpSpulDmxeHB/WWg9iUmgAMije5ZDtqzZRO8Rd80ER2O5qUltvcLyQJgUPC4gKbQ7+yTUH8w=
UnterzeichnerserialNumber=962181618647,CN=Bundeskanzleramt,
O=Bundeskanzleramt,C=AT
Datum/Zeit-UTC2011-10-24T12:09:30+02:00
Aussteller-ZertifikatCN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-
light-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im
elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
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