Deutsches Vorbild eines jungen Menschen zur Identifikation

Die Verurteilung eines Menschen von 17 Jahren am 8. November 2019, am Vorabend der Novemberpogrome zum Gedenken, verleitet dazu, das österreichische Verbotsgesetz aufzurufen, nicht aber wegen der Paragraphen zur Wiederbetätigung, sondern der in diesem darin festgelegten Bestimmungen u.a.m. zum passiven Wahlrecht.

Es gehört schon eine rechte Portion Frechheit dazu, einen 17-Jährigen nach diesem Gesetz zu verurteilen, der in einer Ortschaft wie Waiern mit gerade einmal um die eintausend Einwohnerinnen auf dem Dorfweg oder in einer Ortschaft wie Feldkirchen mit ein paar Tausend Einwohnern mehr beispielsweise „Sieg Heil“ und „Heil Hitler“ auf der Straße ruft, während beispielsweise ein erwachsener oder ausgewachsener Mann in der Position eines Abgeordneten des österreichischen Parlaments in einem Medium mit einem Millionenpublikum darüber sprechen kann, daß es am „Nationalsozialismus auch gute Seiten gegeben habe“, daß es „oft eine andere Wahrheit“ geben würde, daß Österreich „quasi befreit“ worden wäre, und er weit über ein Jahrzehnt dafür nicht belangt wird, ihm gegenüber sein zurzeitiger Führer seiner Partei sogar dreizehn Jahre danach die Schutzherrnfunktion ausübt, er auch noch dreizehn Jahre später im österreichischen Parlament unbehelligt auf seinem Stuhl …

Es geht hierbei in keiner Weise um eine Entlastung des verurteilten Jugendlichen, es geht um keine Fürrede für den verurteilten Jugendlichen. Aber es geht um die Verhältnismäßigkeit, es geht um den Wirkungsgrad der Taten, der beim verurteilten Jugendlichen gleich Null, während der Wirkungsgrad von Abgeordneten, die eine „positive kollektive Erinnerung an die Leistungen der deutschen Wehrmacht“ verbunden mit einer „Umdeutung der Geschichte“ propagandieren (und das nicht auf einer Dorfstraße, sondern in der Hofburg), gesinnungsgemäße Gesetze im Parlament erringen wollen, von einem Universitätsprofessor, dem der 8. Mai 1945 ein „Tag der Niederlage“ und der Holocaust ein „sogenannter Holocaust“ …

Und es geht auch darum, vor allem darum, ob ein Staat, also in diesem Fall der österreichische Staat, seine eigenen Gesetze nach Gutdünken, nach Laune, nach Opportunismus zur Anwendung bringen darf, ob ein Staat ein und dasselbe Gesetz, in diesem Fall das Verbotsgesetz, gegen einen Jugendlichen einsetzen darf, während er, der Staat, das gleiche Gesetz ignoriert, sein eigenes Gesetzes nicht achtet, wenn es …

Das Allgemeine an der Überlegung zur Handhabung von Gesetzen ist verständlicher an konkreten Fällen zu erörtern. Unweigerlich und mit Widerwillen sind dabei Namen zu nennen, wie FPÖ, Reinthaller, Scrinzi …

Hätte Anton Reinthaller, der eben erst im November 2019 von einem omnipräsenten Professor für Politikwissenschaften der FPÖ, aber nicht dem Staat Österreich ob seiner nationalsozialistischen Vergangenheit vorgehalten wurde, je nach den Paragraphen des österreichischen Verbotsgesetzes das passive Wahlrecht ausüben dürfen?

Vielleicht hätte sich Anton Reinthaller an das Gesetz sogar gehalten, also an das, nicht das passive Wahlrecht auszuüben, aber, kurz gesagt, er wurde dazu angestiftet, „überredet“ vom schwarzen Bundeskanzler …

Wer es wohl war, die Anton Reinthaller rieten, als „Minister a. D.“ zu werben – black spin doctors? Minister war er, im deutschen reich. Und ein „Minister a. D.“ kann er nur für sich und die seinen sein, die immer noch im deutschen reich zu leben meinen, denn einen „Minister außer Dienst“ kann es nur in einem bestehenden Staat geben. Der Wahlzettel aus dieser Zeit belegt übrigens, dies nur nebenbei, eine weitere Tradition dieser Partei, daß ihr die Gnade, fehlerfrei zu schreiben, nicht gegeben ist. Der Nationalsozialist außer Dienst „Reinthaler“ spricht im „Gasthof Metzgerwirt“ – was für ein sprechender Ort für einen solchen Gesinnungsmann mit seiner Partei …

Mehr noch stellt sich diese Frage bei Otto Scrinzi.

Otto Scrinzi war Mitglied der NSDAP. Otto Scrinzi war SA-Sturmführer. Otto Scrinzi war Mitglied des NSD-Studentenbundes. Otto Scrinzi war Assistent am Institut für Erb- und Rassenbiologie der Universität Innsbruck ab 1940.

Aber das Entscheidende im Zusammenhang mit dem österreichischen Verbotsgesetz: Otto Scrinzi war bereits ab 1949 Abgeordneter im Kärntner Landtag, Klubobmann und Landesobmann des VdU.

Im österreichischen Verbotsgesetz ist seit 1947 festgehalten:

§ 4. (1) Alle Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich haben und – wenn auch nur zeitweise – zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 27. April 1945
a) der NSDAP oder ihren Wehrverbänden SS oder SA oder […]

§ 17. (1) Die in die besonderen Listen einzutragenden Personen sind mit Ausnahme der im Abs. (4) genannten sühnepflichtig. Die Sühnepflichtigen werden in belastete und minderbelastete Personen unterschieden.
(2) Belastete Personen sind:
c) Angehörige der SA, des NSKK und des NSFK, die jemals Führer vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts waren, ferner Angehörige der Gestapo oder des SD; […]

§ 18. Belastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (2), haben die nachstehenden Sühnefolgen zu tragen:
f) Sie können weder den Beruf eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters), eines Notars (Notariatskandidaten), eines Verteidigers in Strafsachen, eines Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters) ausüben noch in den Kanzleien der obengenannten Personen beschäftigt sein. Sie können ferner den Beruf eines beratenden Ingenieurs oder eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers und den Beruf eines Arztes nicht ausüben. Schließlich können sie bis zum 30. April 1955 den Beruf eines Zahnarztes, Pharmazeuten, Dentisten (Zahntechnikers) oder eines Tierarztes nicht ausüben […]
k) Sie sind auf Lebenszeit vom passiven Wahlrecht in eine gesetzgebende oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeschlossen. Sie sind bis 30. April 1950 vom aktiven Wahlrecht sowie bis zum 30. April 1955 von dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen.
l) Sie können bis 30. April 1950 einer politischen Partei nicht angehören. […]“

Alles das trifft auf Otto Scrinzi zu. Scrinzi war Mitglied der NSDAP. Sein Rang eines SA-Sturmführers entspricht dem eines SS-Untersturmführers. Scrinzi hätte nach diesem Gesetz bis 1950 keiner politischen Partei angehören dürfen. Aber bereits ab 1949 war Scrinzi in einer politischen Partei recht rege. Nach diesem Gesetz auf Lebenszeit vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Scrinzi aber war von 1949 bis 1979 Abgeordneter in verschiedenen gesetzgebenden Körperschaften. Noch 1986 übte er sein passives Wahlrecht aus, als Kandidat für das Amt der Bundespräsidentin.

Nach diesem Gesetz können sie nicht den „Beruf eines Arztes ausüben“. Scrinzi aber seit 1950 tätig als Nervenfacharzt und von 1950 bis 1983 Primararzt an der psychiatrischen Männerabteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt. Ein Arzt mit dieser Vergangenheit. Assistent an einem Institut für Erb- und Rassenbiologie ab 1940.

Es gab so ein Institut nicht nur Innsbruck, sondern beispielsweise auch in Frankfurt. Um einen Eindruck zu erhalten, was die Arbeit eines solchen Instituts war, eine kurze Beschreibung des Instituts in Frankfurt als Modellcharakter für solche Institute:

„Das Universitäts-Institut für Erbbiologie und Rassenhygiene Frankfurt am Main war ein erbbiologisches Forschungsinstitut der Universität Frankfurt in Frankfurt-Süd, das zugleich als amtsärztliche ‚erb- und rassenpflegerische‘ Beratungsstelle diente. Nach der Gründung 1935 stand […] Im Rahmen der Funktion des Instituts als Beratungsstelle stellten die Mitarbeiter Erbgesundheitszeugnisse aus, erstellten Abstammungsgutachten und nahmen Gutachtertätigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses wahr. Das Institut und dessen Mitarbeiter waren auf diese Weise unmittelbar an der Umsetzung der nationalsozialistischen Rassenhygiene und der nationalsozialistischen Verfolgung der Sinti und Roma beteiligt. Als eine der größten Einrichtungen ihrer Art kam dem Institut Modellcharakter zu. Geleitet wurde es zunächst von Otmar Freiherr von Verschuer und von 1942 bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges von Heinrich Wilhelm Kranz. Zu den bekanntesten Mitarbeitern gehörten Heinrich Schade, Hans Grebe, Gerhart Stein und Josef Mengele.“

Um das Kapitel darüber nicht noch länger werden zu lassen, wird gar nicht von den Publikationen des Otto Scrinzi in diesem gesetzlichen Zusammenhang auch noch gesprochen werden. Von den Medien, mit denen Otto Scrinzi … mit diesem Hinweis soll das Kapitel geschlossen werden, also mit der Rückkehr in die Gegenwart, das heißt in die Vergangenheit, also in das Ewiggestrige in und an Österreich – deren Namen zu nennen, reicht aus:

Aula,

Eckart,

ehrenreicher steiermärkischer Verlag …

Verbotsgesetz und Wahlen – Parallelwahlschaft der freiheitlichen Gemein-Schaft in Österreich

Ist es nicht ein besonderer Witz, daß die freiheitliche Gemein-Schaft, die derart vor Parallelgesellschaften warnt, am meisten von einer Parallelgesellschaft profitiert?

Als ein Kennzeichen von Parallelgesellschaften wird u.v.a. das Ignorieren der Gesetze eines Landes angeführt.

Wenn sie die freiheitliche Gemein-Schaft wählen, ignorieren Wähler und Wählerinnen beispielsweise das Verbotsgesetz in Österreich, und können soher als Parallelgesellschaft bezeichnet werden.

Nein, es ist kein besonderer Witz.

Wählerinnen und Wähler der freiheitlichen Gemein-Schaft bilden keine Parallelgesellschaft, denn Österreich insgesamt ist eine Parallelgesellschaft.

Österreich ist keine Parallelgesellschaft, weil es gibt nur diese eine Gesellschaft in Österreich, und zu dieser Gesellschaft gibt es in Österreich keine Parallelgesellschaft.

Aber was für eine Gesellschaft ist das in Österreich?

Es ist eine schizophrene Geselllschaft in Österreich. Einerseits gibt es in Österreich das Verbotsgesetz. Anderseits wird trotz des Verbotsgesetzes die freiheitliche Gemein-Schaft in einem zum Erschaudern hohen Ausmaß gewählt, obwohl zugleich gewußt wird, die freiheitliche Gemein-Schaft ist die Heimstatt der potentiell und tatsächlich nach dem Verbotsgesetz zu Anklagenden schlechthin.

Die Gesellschaft in Österreich ist keine schizophrene Gesellschaft. Denn die Funktionäre und Funktionärinnen der freiheitlichen Gemein-Schaft, die gewählt werden, sind keine, die nach dem Verbotsgesetz angeklagt werden. Somit ist alles in rechter Ordnung, somit ist alles österreichisch normal.

Die Gesellschaft in Österreich ist eine normale Gesellschaft, weil, es ist für sie ganz normal, daß Angestellte der freiheitlichen Gemein-Schaft nach dem Verbotsgesetz angeklagt werden, daß Angestellten der freiheitlichen Gemein-Schaft Wiederbetätigung vorgeworfen werden kann, und zugleich ist es für die österreichische Gesellschaft ganz normal, die freiheitliche Gemein-Schaft in einem bestürzenden hohen Ausmaß zu wählen.

Die Gesellschaft in Österreich ist eine normale Gesellschaft, weil, es ist für sie ganz normal, daß Angestellte der freiheitlichen Gemein-Schaft nach dem Verbotsgesetz angeklagt werden können, daß Angestellte der freiheitlichen Gemein-Schaft Wiederbetätigung vorgeworfen werden kann, und zugleich ist es für die österreichische Gesellschaft ganz normal, die freiheitliche Gemein-Schaft als eine potentielle Regierungs-Gemein-Schaft anzusehen, ist sie vor allem für die ÖVP unerschütterlich eine Koalitionsoption. Aber nicht nur, denn es wird bereits wieder verstärkt begonnen auch mit den Fürsprachen für eine rot-blaue Koalition.

Die Gesellschaft in Österreich ist eine normale Gesellschaft, eine also genauso normale Gesellschaft als es die freiheitliche Gemein-Schaft ist. Die Gesellschaft in Österreich will keine Wiederbetätiger und Wiederbetätigerinnen in verantwortungsvollen politischen Positionen sehen, und auch die freiheitiche Gemein-Schaft will in ihren Reihen keine Wiederbetätigerinnen und Wiederbetätiger sehen. Und in ihren Reihen der Funktionäre und Funktionärinnen sieht die freiheitliche Gemein-Schaft auch keine Wiederbetätiger und Wiederbetätigerinnen.

Und von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der freiheitlichen Gemein-Schaft, die in den Verdacht der Wiederbetätigung kommen, trennt sich die freiheitliche Gemein-Schaft selbstverständlich sofort. So war es für die freiheitliche Gemein-Schaft vor bald einem Jahr selbstverständlich, sich von einem Angestellten bei Verdacht auf Wiederbetätigung augenblicklich zu trennen, der sich nun wieder, wie aktuell zu lesen ist, wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung gerichtlich zu verantworten haben wird. Anhand dieses Beispieles könnte wieder einmal herausgearbeitet werden, wie groß der Unterschied zwischen den Angestellten der freiheitlichen Gemein-Schaft und den gewählten Funktionärinnen und Funktionären der freiheitlichen Gemein-Schaft ist. In diesem Fall konkret der große Unterschied zwischen dem wegen Wiederbetätigung in Verdacht geratenen ehemaligen Angestellten und dem freiheitlichen Funktionär Hans-Jörg Jenewein, der den Angestellten bei Bekanntwerden des Vorwurfes der Wiederbetätigung augenblicklich nicht mehr als freiheitlichen Angestellten duldete. Aber es wäre eine Wiederholung, denn auch über diesen großen Unterschied wurde schon einmal geschrieben:

Bei Freiheitlichen als Arbeitnehmer aber ein armes Schwein.

Dabei könnten auch Angestellte der freiheitlichen Gemein-Schaft so leicht einem Vorwurf der Wiederbetätigung entgehen, verhielten sie sich ebenso normal wie die Funktionäre und Funktionärinnen der freiheitlichen Gemein-Schaft, nein, als reine Angestellte ist das wohl ein zu riskantes Unterfangen, also ohne Schutz durch ein Amt, in das sie gewählt sind. Angestellte der freiheitlichen Gemein-Schaft könnten aber dem Vorwurf der Wiederbetätigung auf eine andere Art entgehen, wenn sie nicht „Kampflieder der SS“ zitierten, sondern beispielsweise Lieder von der überaus erfolgreichen Musikgruppe Santiano, bei diesen Texten schunkelt die Gesellschaft in Österreich zur besten Hauptsendezeit ganz normal mit:

Fernsehen – “Bis in alle Ewigkeit – Zieht hinaus zu Odins Ruhm – Treu bis in den Tod – Mit den Göttern in Walhalla” – Santiano.

Und dann könnten auch Angestellte der freiheitlichen Gemein-Schaft – ohne Gefahr wegen Liedzitate ihren Arbeitsplatz zu verlieren und eingereiht in die ganz normale österreichische Gesellschaft – unbehelligt von dem Vorwurf der Wiederbetätigung mit hinausziehen zu den Wahlen, um auch für ihre Arbeitgeberin zu stimmen, und das nicht nur aus Gründen der eigenen Arbeitsplatzerhaltung … Dann würden auch diese Angestellten der freiheitlichen Gemein-Schaft wohl ebenfalls gerngesehene Gäste beispielsweise auf dem Akademikerball sein, nicht nur unbehelligt von den Behörden der Justiz, sondern ganz im Gegenteil, ehrenvoll eskortiert von Armeen der Polizei

NS Ach, es gibt so viele Arten, um den Vorwurf der Wiederbetätigung zu entgehen, und dennoch der eigenen Gesinnung öffentlich Ausdruck zu verleihen. Dieser ehemalige Angestellte hätte beispielsweise nur darauf zu achten gebraucht, wie es Hans-Jörg Jenewein auf der Plattform des Unternehmens Twitter als „HJenewein“  … Oder, weil oben der Akademikerball angesprochen wurde, er hätte sich auch ein Beispiel nehmen können an NR Harald Stefan, der nicht das Lied der Waffen-SS singt, sondern die „positiven Leistungen der Wehrmacht“ preist und die „Umdeutung der Geschichte“ – in der Hofburg

HJ enewein

„HJenewein“

Gerd Honsik, Martin Pfeiffer – Fürsprecher und Verteidiger der freiheitlichen Nationalratspräsidenten

Das freiheitliche Anliegen, das Verbotsgesetz zu Fall bringen zu können, wird aktuell forciert in der dieswöchigen Ausgabe freiheitlichen ZZ vorgebracht. Lach- und stümperhaft einerseits, wie gestern geschrieben, anderseits auch als Fürsprache und Inschutznahme von Norbert Hofer, der diese Debatte wieder einmal auslöste. Auch wenn er sich dafür von Gerd Honsik schelten lassen muß, für den Martin Graf große Schuhe

Dafür findet Norbert Hofer an seiner Seite mit Martin Pfeiffer einen besonderen Verteidiger

Gerd Honsik Martin Pfeiffer Fürsprecher freiheitlicher NationalratspräsidentenAuch Martin Pfeiffer versucht es mit der „Meinungsfreiheit“ gegen das Verbotsgesetz. Aber, wie bereits gestern geschrieben, es geht nicht um Meinungsfreiheit, es geht um Leugnungsfreiheit. Oder, es geht in einer Hinsicht doch um Meinungsfreiheit, also ausschließlich um die freiheitliche Meinungsfreiheit. Und die Definition freiheitlicher Meinungsfreiheit könnte im konkreten Fall des Verbotsgesetzes lauten: Was immer geschichtlich passiert ist, was immer geschichtlich erforscht und belegt ist, ist ohne Belang, wesentlich ist, was ein Freiheitlicher, eine Freiheitliche meint, was einmal geschehen ist, ganz gleichgültig, ob es tatsächlich so geschehen ist, wie Freiheitliche meinen, daß es geschehen ist. Und dieses freiheitliche Wissenslose über Geschichte, meinen Freiheitliche, berechtigt Freiheitliche dazu, ihre Meinung als die wahre Geschichte der Geschichte zu verkaufen, und wer diese freiheitliche Geschichte der Geschichte nicht annehmen will, nicht glauben will, ist beispielsweise ein „Volksfeind“ … Jedoch, anzunehmen, daß Freiheitliche über Geschichte nichts wissen, daß gerade jene, die sich derart intensiv mit Geschichte beschäftigen, in bezug auf Geschichte Wissenslose wären, das kann und darf nicht angenommen werden … In der Nationalismus- und Revisionismus-Industrie besitzt der Fleiß von Freiheitlichen inzwischen wohl schon einen legendären Ruf, in dieser Sparte können Freiheitliche durchaus darauf verweisen, sie seien von einem großen Idealismus beseelt, und vielleicht wird sie eines Tages dieser Idealismus als Entschuldigung aus dem Feld führen, sie seien bloß Idealisten und Idealistinnen gewesen …

Es ist nicht das harmlose Geschwefel am Stammtisch, an dem jeder mit seinem Nichtwissen als Wissen die andere zu übertrumpfen versucht, es ist abgründiger, es ist gefährlich, weil es in den gewählten Gremien dieses Landes passiert, und es so zum Wissen am Stammtisch wird …

Freiheitliche „Zur Zeit“- Verbotsgesetz und Holocaust: Es geht um Erwirkung der Leugnungsfreiheit, nicht um Schutz der Meinungsfreiheit

Besonders lachhaft und zugleich stümperhaft ist es, wenn die freiheitliche ZZ in der aktuellen Ausgabe einzureden versucht, es könne in Österreich nicht mehr die Meinung frei heraus gesagt und geschrieben werden, und deshalb ihren Norbert-Hofer-Beispring-Artikel anonym veröffentlicht, mit dem Hinweis:

„Der Autor ist ein prominenter Exponent des christlichsozialen Lagers, der aus verständlichen Gründen ungenannt bleiben will.“

Es ist Peter Pichler.

Und es ist ein alter Artikel von Peter Pichler.

Freiheitliche wollen Leugnungsfreiheit erwirken

„Robert Faurisson, einer der bekanntesten Revisionisten, bestreitet die systematische Vernichtung der Juden und anderer Gruppen durch die Nationalsozialisten.“

Alle Trachtenwelt weiß das. Nur die freiheitliche ZZ will hier besonders mutig und kämpferisch als Einschreiterin für die Meinungsfreiheit erscheinen, wenn sie derartiges veröffentlicht, das überall gesagt werden kann. Nur die ZZ will weismachen, so etwas zu schreiben, kann in Österreich gefährlich sein …

Nun, Peter Pichler, der freiheitliche ZZ-Autor von „besonderer Seite“ hatte keine Angst, diesen seinen Artikel mit seinem Namen zu veröffentlichen, in der „Aula“ und „Stolz und Frei“ veröffentlichte den Artikel auch gleich, ob mit Zustimmung oder ohne Zustimmung, das wurde nicht recherchiert. Aber es ist ein Artikel, den aus verständlichen Gründen „Stolz und Frei“ verbreiten mußte

Mutig war Peter Pichler bei der Veröffentlichung seines Artikels in der „Aula“ vielleicht, denn hier schlägt er u.a. das Kreuz für einen Holocaust-Leugner …

„Robert Faurisson, einer der bekanntesten Revisionisten, bestreitet die systematische Vernichtung der Juden und anderer Gruppen durch die Nationalsozialisten. Sein Buch „Es gab keine Gaskammern“ wurde in  Deutschland verboten.“

Dieser gesamte Teil des Artikels fehlt in der aktuellen Ausgabe der freiheitlichen ZZ, aber das ist der entscheidende Teil. Denn er legt offen, worum es Freiheitlichen geht, wenn sie die Meinungsfreiheit schützen wollen, sie wollen die Leugnungsfreiheit erwirken …

Wer die Veröffentlichungen in der „Aula“, auf der „Stolz und Frei“ und in der freiheitlichen ZZ vergleicht, wird unschwer zum Schluß kommen, es ist der ein und selbe Artikel, nämlich der von Peter Pichler, mit der Einschränkung, daß in der freiheitlichen ZZ weggelassen wurde, was zu offensichtlich wäre, wodurch es nicht mehr zu vertuschen wäre, worum es den Freiheitlichen beim Verbotsgesetz tatsächlich geht: die Leugnungsfreiheit zu erwirken, nicht die Meinungsfreiheit zu verteidigen. Denn Meinungen verbieten zu wollen, ist Freiheitlichen nicht fremd, wie hier nicht nur einmal ein Beispiel gebracht werden mußte …

NS Es könnte auch sein, daß ohne die Zustimmung von Peter Pichler die freiheitliche ZZ als Weiterverbreiterin seines Artikel sich betätigte … und für das Magazin, für das u.v.a.m. Abgeordnete, Nationalratspräsidenten schreiben, den Artikel entsprechend ordentlich zurecht …

Freiheitliche rühmen in der Zeit des Gedenkens der Novemberpogrome Miklós Horthy

Ach, wen und vor allem was könnten Freiheitliche noch alles rühmen, gäbe es das Verbotsgesetz nicht mehr, gegen das Freiheitliche allenthalben von niedrigster und höchster Stelle aus das Wort führen, das sie mit ihrer Sorge um die Meinungsfreiheit kleiden … Möglicherweise fänden sie, die Freiheitlichen, mehr Verständnis für ihr gesinnungstreues Anliegen, das Verbotsgesetz abschaffen zu wollen, wären also dann damit vielleicht sogar erfolgreich, wenn sie sagten, worum es ihnen tatsächlich geht. Sie möchten ja nur mit brennenden Herzen loben und rühmen, das, was einmal war, sie wollen nur jene unschuldig loben und rühmen, die ihnen vorbildhaft …

Zur Zeit rühmt HorthyAch, wen und vor allem was alles könnten Freiheitliche loben und rühmen, dann endlich im eigenen Lande, auf ihrer, wie es im hoferischen Gemein-Schaftsprogramm heißt, deutschen Kultur- und Sprachscholle, ohne bange Blicke auf …, beispielsweise auch oder gerade in einer Woche, in der andere der Novemberpogrome gedenken, wenn es … Aber so bleibt ihnen nur eines, davon zu schweigen, worüber andere reden, und mit großen und sehnsuchtsvollen Augen gen Ungarn zu blicken, wo Denkmäler jenen errichtet werden, die … Wie eben Miklós Horthy, dem die freiheitliche ZZ in ihrer Ausgabe vom 8. November bis 14. November 2013 ein Artikeldenkmal

Wer Gesetze absichtlich nicht versteht, ist unwählbar

Es funktionierte nicht einmal in einem Witz die Pointe, Freiheitliche kennen das Verbotsgesetz respektive das Wiederbetätigungsgesetz nicht, und dennoch versucht es wieder ein Schreiber der freiheitlichen ZZ, einen derartigen Witz zu erfinden, wenn Martin Pfeiffer schreibt:

Knapp an der Wiederbetätigung, meine Herren von der Linzer Johannes Kepler Universität, die Ihr diese seltsame Studie verbrochen habt!

Freiheitlicher ZZler versteht Gesetze nichtAber die Freiheitlichen, die gemäß ihrem von Ing. Norbert Hofer federführend erstellten Parteiprogramm derart treu für die deutsche Sprache, die deutsche Geschichte, die deutsche Kultur marschieren, sind zu verstehen, daß eine solche Studie, die ihre Deutschen nicht als anständig und fleißig verklären, für sie nur ein Verbrechen sein kann …

Daß Martin Pfeiffer nicht noch den Paragaphen 130 des Strafgesetzbuches gegen Volksverhetzung anführte, gegen die Herren der Johannes-Kepler-Universität, hängt möglicherweise damit zusammen, daß er selbst zu knapp an diesen Paragraphen anstreift, wenn Martin Pfeiffer schreibt:

[D]er Staat die ganze Sippe aushalten muß. [W]obei ab 2014 mit einem Zigeuner-Massenansturm zu rechnen ist.

NS Auch 2013 bleibt die freiheitliche ZZ weiter den Autoren treu -, wieder einmal wird Rudolf Hans Bartsch zur Wiederlesung von Helge Morgengrauen ehrenreich empfohlen …