Darüber herrscht Einigkeit. Die Wiedergeburt ist erwiesen.
Worüber es noch heftige Debatten gibt, ist allerdings, wurde Karl Kraus, wie manche meinen, als „Kronen Zeitung“ wiedergeboren, oder, wie andere meinen, „Die Fackel“ als „Kronen Zeitung“ wiedergeboren. Jene, die meinen, „Die Fackel“ sei wiedergeboren, führen dafür ins Feld, das sei nicht unmöglich und nicht unwahrscheinlich, da auch Periodika eine Seele hätten. Beide Denkschulen einigt aber der Beweis für die Wiedergeburt, nämlich die „Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG“.
Und es gibt eine dritte Ansicht, nach der der Beweis für die Wiedergeburt nicht durch die Wiedergeburt von Karl Kraus oder von der „Fackel“ erbracht ist, sondern durch die Wiedergeburt des Verlegers, den Karl Kraus aus der Stadt wissen wollte, mit dem Ausruf: „Hinaus aus Wien mit dem Schuft!“. Dieser Ausruf wurde nicht vergessen, sondern wurde zu so etwas wie einer Volksweisheit, längst abgetrennt von seinem Schöpfer. Manche versteigen sich sogar so weit, diesen Ausruf als Beweis für die Unsterblichkeit …
Einerlei.
Beim Lesen des Beweises für die Wiedergeburt kommen unweigerlich Gedanken über Strafe und Belohnung. Empfindet es Karl Kraus als Strafe, als „Kronen Zeitung“ wiedergeboren zu sein? Um keine Denkschule zu bevorzugen. Empfindet es „Die Fackel“ als Belohnung, als „Kronen Zeitung“ wiedergeboren zu sein. Wie es der Verleger empfindet, als Belohnung oder Strafe, ist, muß eingestanden werden, herzlich gleichgültig.
Was aber alle drei Denkschulen gar nicht in Erwägung ziehen, bei ihren Ausführungen zur Wiedergeburt, ist die Frage, ist die Wiedergeburt für die anderen, also zum Beispiel für ein Land wie Österreich, Segen oder Fluch, Strafe oder Belohnung schon im ersten Leben …
Abschließend soll der Beweis für die Wiedergeburt, erstaunt darüber, wie profan ein metaphysischer Beweis ausfallen kann, der Beweis für die Wiedergeburt von so ungewöhnlicher Seite her, also von dem Mediengesetz, zu kommen vermag, in seinem Wortlaut ungekürzt vorgelegt werden, wie dieser am 31. Juli 2017 von der „Neuen Kronen Zeitung“ veröffentlicht ward:
Mitteilung gemäß § 8 Abs 5 MedienG:
Der Antragsteller Wolfgang FELLNER hat die Verurteilung der Antragsgegnerin KRONE Verlag Gesellschaft m.b.H. & Co KG zur Zahlung einer Entschädigung nach dem § 6 MedienG beantragt, weil in der Ausgabe des periodischen Druckwerks „Kronen Zeitung“ vom 4. 6. 2017 auf Seite 16 in einem Artikel mit der Überschrift „Herr Wolfgang Fellner“ die Behauptungen verbreitet wurden, der Antragsteller trage ein fettes Lächeln, vor dem einem kalt werden möchte im Gesicht; der Antragsteller klopfe sich fett lachend auf die Schenkel; der Antragsteller habe einen widerwärtigen Journalismus zu verantworten; sowie der Antragsteller sei ein Schuft, der aus Wien vertrieben werden möge. Der Antragsteller erblickt in den angeführten Behauptungen die Verwirklichung des Tatbestandes der Beleidigung bzw. der üblen Nachrede. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig. Landesgericht für Strafsachen Wien, Abteilung 111, am 24. 7. 2017
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