Werbung wirkt, auf die zurück, die sie beauftragen.

„Die Pandemie gemeistert, die Krise bekämpft: Gemein-
sam nach vorne schauen.“

Das ist die Werbung der türkis getupften christschwarzen Partei, die in diesem Juli ’21 in den Gassen Österreichs …

Werbung wirkt, auf die zurück, die sie beauftragen.

„Für jeden, der geimpft ist, ist die Pandemie vorbei. Für jeden, der nicht geimpft ist, ist das Virus ein massives Problem“, warnte der Kanzler im Gespräch mit österreichischen Journalisten.

Das sagt Sebastian Kurz als Bundeskanzler, in diesem Juli ’21. Er muß als Spaziergänger wohl an der oben zitierten Werbung wie von der Tarantel gestochen beeindruckt von dieser Botschaft, die auf ihn sofort gewirkt haben muß, wie sonst, um einen Vergleich heranzuziehen, nur Marienerscheinungen auf Menschen wirken.

Die Pandemie gemeistert, ist vorbei.

Glücklich jene, die noch keinen Menschen mit zweifacher Impfung kennen, für die das Virus massives Problem ist, trotz ihrer, wie es so segensreich heißt, Vollimmunisierung.

Bundeskanzler Kurz (ÖVP) erklärt das Coronavirus zu einem medizinischen Problem des Einzelnen und nicht mehr der Gesellschaft. Eigenverantwortung sei nun gefragt. Wir sind eine liberale Demokratie. Es gibt das Recht, rechtskonform unvernünftig zu handeln. Man kann am Tag zehn Schnitzel essen oder mit 140 Kilo die Felswand hinaufklettern, ohne dass der Staat unten steht und das Seil sichert.

Das erklärt der Spaziergänger, wohl noch ganz in der Wirkung der Gassenbotschaft, im Juli ’21. Die Gassenwerbung wirkt aber nur auf jene, die sie selbst beauftragen.

Nun kommt der Spaziergänger auf die Eigenverantwortung. Genauso wie ein Schuster, der die Reparatur von einem Haflinger-Stiefel verschustert hat, dann zu einer Kundin sagt, sie solle halt selber den Stiefel reparieren. Das ist den Menschen auch zuzutrauen, daß sie die Pandemie, die auch für Vollimmunisierte nicht vorbei ist, in Eigenverantwortung meistern, es nicht verschustern wie …

Wer dem Spaziergänger nach dem Vermeistern wohl den Schummelzettel „Wir sind eine liberale Demokratie“ zugesteckt hat? Ein Theoretiker, eine Philosophin der Demokratie kann es nicht gewesen sein. Das Schnitzelbeispiel hätte kein Verfassungsjurist, keine Staatsrechtlerin zur Erklärung der liberalen Demokratie gewählt. Auch in einer illiberalen Demokratie gibt es das Recht, rechtskonform zehn Schnitzel am Tag – sieht nicht gerade der vom Spaziergänger gelobte Calvinist aus, als würde er in der Felswand am Tag zehn …

Wenn von Beginn an es als das behandelt worden wäre – statt als Schusterin zu vermeistern –, was es ist, nämlich ein medizinisches Problem, und danach auch gehandelt worden wäre im absoluten Einklang mit dem breiten Wissen auf der Höhe der Zeit über das Wesen einer liberalen Demokratie, wäre die Pandemie in diesem zweiten Corona-Sommer eine gemeisterte gewesen. Und beispielsweise Giorgio Agamben hätte „An welchem Punkt stehen wir? – Die Epidemie als Politik“ gar nicht schreiben müssen, oder anders, nämlich als eine anerkennende Analyse einer funktionierenden liberalen Demokratie, einer freien Gesellschaft

„Die Krise bekämpft: Gemein…“

Das ist der zweite Teil des Marienorakels.

Nach der Pandemie Kanzler Kurz jubelt über wirtschaftliche Erholung. Zu Recht? Sebastian Kurz lobt das Krisenmanagement der Regierung, Wirtschaftsleistung und Beschäftigung hätten das Vorkrisenniveau erreicht. Die Aussagen des Kanzlers auf dem Prüfstand

Auch diese Gassenbotschaft verfehlt nicht ihre Wirkung auf den Spaziergänger. Und es ist sogar eine wahre Botschaft: „Bekämpft“.

Ja, die Krise bekämpft, das ist wahr, so bekämpft wie die italienische Fußballmannschaft von der österreichischen Fußballmannschaft …

Sieg!, wird immer noch gejubelt, in Österreich – der Sieg der Niederlage.

Von den acht Minuten des Karl Nehammer im Parlament im Juli ’21

Viktor Orbán – Retter des christlichen Abendlandes? – Ungarns Ministerpräsident Viktor Orbán bekennt sich seit einigen Jahren zum Calvinismus. Er glaubt, mit seiner Flüchtlingspolitik das Christentum gegen den Islam zu verteidigen – und gegen den katholisch-lutherischen Mainstream.

Diese Lücke erkannte Viktor Orbán, ursprünglich ein Liberaler, und wandelte sich und seine Partei Fidesz in Richtung Christentum.

Einige Bischöfe sagen, Orbán sei der Erlöser der ungarischen Kirche

So erzählt es zumindest die Theologin Rita Perintfalvi aus Budapest. Und sie ergänzt: „Ich höre manchmal von einigen Bischöfen, sie formulieren das so: Orbán Viktor ist der Erlöser der ungarischen Kirche, er ist der Erretter der christlichen Kirchen, also mit dieser Begrifflichkeit wird das ausgesprochen, das ist etwas Besonderes. Sie glauben daran.“

Er bemängelte darin das Fehlen des Gottesbezuges im Vertrag von Lissabon der Europäischen Union. Und er unterstrich, er wolle Ungarn auf der Basis des Christentums auf- und ausbauen.

„Islamisten sind keine Muslime, Islamisten nützen die Religion, um den Schrecken zu säen, Terror auszuüben.“

Das sagt Karl Nehammer diese Woche im Juli ’21 im österreichischen Parlament, daß „Islamisten keine Muslime“ seien, er sagt nicht, daß Calvinistinnen keine Christinnen seien, die „nützen die Religion, um den Schrecken zu säen, Terror auszuüben.“

Gut, also im Fall von Karl Nehammer, schlecht gemeint, ist nicht gut gemeint.

Und es ist von einem österreichischen Regierungsmitglied auch gegen die Religionsfreiheit gemeint. Islamistinnen als Muslimas nehmen den Islam zu ihrer freien Auslegung, wie andere Muslime den Islam zu ihrer freien Auslegung nehmen, ganz der vielfältigen Auslegung des Korans entsprechend, wie Christen ihr Christentum unterschiedlich, ebenso gegensätzlich auslegen, ganz der vielfältigen Auslegung der Bibel entsprechend.

Was gäbe es ohne Koran und ohne Bibel? Ohne Koran keine Muslimas, keine islamistischen Muslimas, ohne Bibel keine Christinnen, keine calvinistischen Christinnen. Und Karl Nehammer müßte es ganz ohne tun, wenn er dann überhaupt das wäre, was er wurde durch Bibel und Koran.

Nach dem nehammerischen Nachplappern — diese Meinung wird ja seit einer Ewigkeit von vielen schon verbreitet –, Islamistinnen seien keine Muslimas, könnte gesagt werden, Calvinist Viktor Orbán und seine Partei sind keine Christinnen.

Auch wenn es nur nachgeredet ist, ist es doch auch nach wie vor dieser seiner Partei gelebte luegerische Überheblichkeit des Bestimmens, unter anderem, zu bestimmen, wer was ist. Überheblichkeit sagt aber zugleich auch schon aus, sich zu überheben, einer, vielen Sachen nicht gewachsen zu sein …

Gegen den Terror auch von islamistischen Muslimen hat ein Staat seine mannigfachen Instrumente, die Exekutive, die Justiz, die Gesetze … Wenn der Staat seine Aufgaben nach den ihm gegebenen Mitteln in der Bekämpfung, in der Verfolgung, in der Aufklärung, in der Verurteilung tatsächlich erfüllt, dann sind die Verbrechen von islamistischen Muslimas nichts weiter als gewöhnliche Verbrechen, über die in den Kriminalchroniken der Zeitungen der Schwere angemessen berichtet werden kann, so etwa wie über aufgedeckte Drogendelikte …

Es sind sogar Verbrechen, die verhindert werden können, und oft, nicht nur in Österreich, verhindert hätten werden können, wenn … darüber wüßte Karl Nehammer mehr, wenn er sich auf seine eigentliche Aufgabe zurückziehen würde, statt Haltloses zum Nachreden zu suchen.

Hingegen. Wie aber ist der Terror durch Gesetze zu bekämpfen? Der Gesetzesterror durch den calvinistischen Christen Orbán? Um ein aktuell in Schrecken gesetztes Gesetz in Ungarn als ein Beispiel anzuführen. Ein weiteres Beispiel hierfür die katholischen Christinnen in Polen … Was durch Gesetze etwa im Iran geschieht, nun darüber weiß mehr der präsidiale Glückwunschkartenschreiber …

Es kann aber, was Gesetze betrifft, auch Österreich selbst als Beispiel herangezogen werden. Es muß nicht immer ein Schreckensgesetz geschaffen werden, es kann auch, einfach wie kurz gesagt, die Ablehnung eines Gesetzes gegen Gewalt sein, wie das Beispiel aus dem letzten Monat zeigt, als die parlamentarischen Christen der schwarzkatholischen Partei geschlossen den Matić-Report ablehnte.

Viktor Orbán für Gott in den … erinnern Sie sich, Andreas Khol versuchte es auch, seinen Allah in die österreichische Verfassung zu schmuggeln, Khol, jener Mann, der vor nicht allzu langer Zeit erst verkündete, was Frauen bekommen wollen, eine …

In seinen 8 Minuten im österreichischen Parlament in dieser Woche im Juli ’21 waren von Karl Nehammer weitere beachtliche Aussagen getätigt worden. Zu beachten ist dabei besonders der ihm gezollte grüne Applaus, die blauen Zwischenrufe.

Den Herausforderungen gestellt, eine Kommission schon 37 Stunden nach dem Anschlag …

Dieses Antiterrorpaket in seiner Vielfalt: Vier Ministerien – Innenministerium, Justizministerium, Verkehrsministerium, Kultus- und Integrationsministerium – haben daran mitgewirkt … Vielfalt ist also, wenn vier Ministerien … nach dem Organigamm des Bundeskanzleramtes müßte es wohl genauer heißen: drei Ministerien und das Bundeskanzleramt. Das nur kurz wie nebenher: wird die Darstellungweise des Innenministeriumsorganigramms dem Bundeskanzleramtsorganigramm zugrundegelegt, kann gesagt werden, dem Bundeskanzler sind direkt zwei Ministerien unterstellt, zwei Ministerinnen sind dem Bundeskanzler überstellt, ist er ihr unmittelbarer Vorgesetzter …

Dann das überhebliche Nachgerede auf Lueger-Art des Bestimmens, wer was ist, wer was nicht ist, u. a. mit Ausführungen zu einem Gesetz, auch unter Beifall, wie im Protokoll vermerkt, der Grünen …

Dann kommt die Sache mit der Fußfessel. Um einen weiteren Aspekt einzubringen. „Straftäter“ nach ihrer Verbüßung ihrer Haftstrafen weiterhin als Gefangene zu behandeln, was sie durch Fußfesseln tatsächlich sein werden, das ist – um es einfach wie kurz auf den Punkt zu bringen – der Regierung wohl totale Integration, Integration durch Gefangenschaft. Was für ein Ansatz! Auch hier Beifall von Abgeordneten der Grünen, wie im Protokoll vermerkt.

Dann spricht er, Nehammer, auch noch das Symbole-Gesetz an. Verbot der Symbole der Hisbollah, um die Trägerinnen strafrechtlich verfolgen zu können. Potentielle Besucherinnen, die nicht deren Symbole tragen, der Hisbollah sind nicht in das Verbot integriert, die können in Österreich weiter etwas werden, wie etwa jener Mann, der Vizekanzler ward für kurz … Es kann verstanden werden, daß die freiheitliche Abgeordnete Belakowitsch fragt, warum das Verbot der Symbole der Identitären, wie soll sie das auch verstehen können, es ist noch nicht so lange her, daß die Identitärinnen mit in der österreichischen Regierung waren, wenn auch nur für kurz …

Es mögen nun die identitären Symbole gesetzlich verboten sein, gesetzlich verboten aber bleibt weiterhin nicht, eine Regierung mit einer identitären Partei zu bilden … Und so kann es durchaus wieder dazu kommen, daß gen Kahlenberg gezogen wird zur nächsten Verkündung einer nächsten kurzen blautürkisen – und durchaus wieder mit dabei, wenn es opportun und weil es gesetzeskonform auch der für kurz Minister …

Das unaufgeforderte Ansprechen des linksextremistischen Terrors darf selbstverständlich nicht fehlen, so verpflichtet ist Karl Nehammer der österreichischen Tradition der Neutralität … Kaum gibt es für ihn ihm rechtgefällige neue Gesetze, schon werden von ihm weitere in Aussicht gestellt. Und auch dafür erntet er Applaus von Abgeordneten der Grünen, wie im Protokoll vermerkt. Und am Ende das nehammerische Bekenntnis mit Beifall bedacht nicht nur von Abgeordneten der türkis getupften christschwarzen Partei:

Es wurde heute auch diskutiert, dass es wieder Eingriffe in Grund- und Freiheitsrechte gibt, dass es Eingriffe durch Veränderung der Gesetze gibt. (Zwischenruf der Abg. Belakowitsch.) Ja, meine sehr geehrten Damen und Herren, als Innenminister der Republik sage ich Ihnen: Die Regierung bekennt sich dazu. (Abg. Steger: Zu den Eingriffen?!) Für die Freiheit und Sicherheit vieler ist der Eingriff in die Freiheit weniger notwendig und richtig. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Die acht Minuten des Karl Nehammer im österreichschen Parlament im Juli ’21

Den Vorsitz im Parlament führte zu dieser Zeit ein für kurz gewesener Minister, dem es, es ist noch nicht so lange her, eine Ehre war, den Calvinisten in Ungarn zu besuchen. Bei der Wahl der Nationalratspräsidentinnen wird keine Vielfalt gekannt, nicht einmal so viel Vielfalt, aus vier Kandidaten von mehreren Parteien eine zu wählen, sondern immer von einer einzigen Partei … Erinnern Sie sich, Minister für kurz, Karl-May-Liebhaber, Unzensuriert-Gründer … Dann bat das Gesicht der Freundlichkeit, höflich wie immer, die Abgeordnete ans Pult, acht Minuten mußte sie auf ihr Reden warten, und manchen wird es vorgekommen sein, als hätte sie schon die acht Minuten …

13.45

Bundesminister für Inneres Karl Nehammer, MSc: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Ziel von Terror ist immer, eine Gesellschaft zu spalten, Hass zu säen, und das ist dem Islamischen Staat, das ist den Islamisten am 2. November nicht gelungen. Darüber hinaus müssen wir als Gesellschaft aber Vorsorge treffen, das Risiko eines neuerlichen Anschlages zu reduzieren. Daher haben wir uns zwei Herausforderungen gestellt: Das eine war, bereits 37 Stunden nach dem Anschlag, die Zerbes-Kommission ins Leben zu rufen. Ich kann mich erinnern, die Opposition war sehr misstrauisch gegenüber dieser Einrichtung, sie befürchtete geschönte Berichte und Vertuschungen. Das Gegenteil war der Fall, die Zerbes-Kommission hat schonungslos und lückenlos die Schwächen sowohl im Bereich des Innenministeriums als auch in Bereichen der Justiz aufgezeigt, denn die Justizministerin und ich haben diese Kommission gemeinsam ins Leben gerufen.

Die Ableitungen aus der Zerbes-Kommission finden morgen hier in diesem Hohen Haus einen wesentlichen Niederschlag, denn morgen ist ein bedeutender Tag für die Sicherheit Österreichs, weil dieses Hohe Haus neuerlich über die Sicherheit entscheidet, indem wir den Verfassungsschutz vollständig neu – inhaltlich und in der Organisation – aufbauen. Dafür braucht es ein Gesetz, und dieses Gesetz wird morgen beschlossen. Auch da ein großes Danke von mir als Innenminister an alle hier vertretenen Parteien für die konstruktiven Verhandlungen. Es ist tatsächlich, so glaube ich, ein großer Schritt in Richtung mehr Sicherheit. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Das eine war also die Aufklärung. Das andere war: Wie können wir uns noch besser schützen? Daher dieses Antiterrorpaket in seiner Vielfalt: Vier Ministerien – Innenministerium, Justizministerium, Verkehrsministerium, Kultus- und Integrationsministerium – haben daran mitgewirkt, und das, was dabei herausgekommen ist, ist aus meiner Sicht gut und richtig für die Sicherheit der Republik.

Es hat sich auch finanziell viel bewegt. Als Innenminister habe ich jetzt durch ein Antiterrorpaket im Budgetbereich 125 Millionen Euro mehr zur Verfügung, um in Technik, Ausrüstung und Schutz zu investieren. Das ist keine – wie hier oft zitiert – Showpolitik, sondern ganz konkret. Sie wissen, am 2. November ist es der Wiener Spezialeinheit Wega gelungen, den Terroristen innerhalb von 9 Minuten auszuschalten. Diese Spezialeinheit hat jetzt, wenige Wochen später, genauso wie die Cobra, ein gehärtetes Fahrzeug bekommen, um bei besonders gefährlichen Einsätzen sicherer und noch schneller bereinigen zu können.

Darüber hinaus, neben diesen 125 Millionen Euro für mehr Sicherheit, gibt es auch viele gesetzliche Bestimmungen, die verändert worden sind, und es gibt auch mehr Geld für den Bereich der Justiz.

Es wurde heute schon angesprochen: Die Änderung des Islamgesetzes ist aus meiner Sicht für das Zusammenleben der Gesellschaft in Österreich ganz wesentlich. Warum? – Islamisten sind keine Muslime, Islamisten nützen die Religion, um den Schrecken zu säen, Terror auszuüben. Wenn wir die Muslime in Österreich schützen wollen, dann brauchen wir ein starkes Islamgesetz, genau dazu dient es. Wenn wir in der Lage sind, schneller radikale Moscheen zu schließen, wenn wir die Auslandsfinanzierung in den Griff bekommen, dann leisten wir einen Beitrag zum Zusammenhalt in dieser Gesellschaft, und ja, das ist unser gesamtheitlicher Anspruch, dazu sind wir verpflichtet. Dem Terror wird es letzten Endes nicht gelingen, die Gesellschaft zu spalten und die Muslime, die hier leben, unter Generalverdacht zu stellen. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Ja, wenn radikale Islamisten hinter einem Anschlag stehen – denken wir daran, dass sich der IS am 2. November dazu bekannt hat –, dann halte ich es für richtig und wichtig, diese Tatsache auch für die Zukunft im Strafgesetzbuch abzubilden. Wir haben in den Erläuterungen dazu auch tatsächlich den politischen Islam ganz konkret bezeichnet.

Der politische Islam ist eine Geißel für unsere Republik, er ist eine Geißel für die Gesellschaft, er ist eine Geißel für das Zusammenleben der Menschen in unserem Land. Daher sind auch die strafverschärfenden Maßnahmen im Strafgesetzbuch wesentlich und richtig. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Kollege Scherak von den NEOS hat gefragt: Wie soll eine elektronische Fußfessel einen Terroranschlag verhindern? – Auch das ist neu und ein wichtiger Beitrag: Das, was die elektronische Fußfessel der Polizei und den Justizbehörden ermöglicht, ist, Personal freizuspielen, um mehr Polizei auf die Straße zu bringen. Die Überwachung eines Straftäters ist enorm personalintensiv, man braucht dafür acht bis zehn Polizistinnen und Polizisten an einem Tag. Wenn wir in der Lage sind, durch elektronische Überwachung die Effizienz in der Überwachung von gefährlichen Menschen zu erhöhen, dann ist uns auch da für die Zukunft und die Sicherheit aus meiner Sicht einiges gelungen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Weil das Symbole-Gesetz angesprochen worden ist: Ich halte es für absolut richtig und gerechtfertigt, dass wir jetzt auch die Symbole der politischen Hisbollah verboten haben und damit auch diejenigen, die sie tragen, strafrechtlich verfolgen können. Ich finde es auch richtig, dass wir die Symbole der Identitären verboten haben. (Abg. Belakowitsch: Warum?) Warum ist das wichtig? – Wir sind in Österreich derzeit von zwei Seiten bedroht (Abg. Belakowitsch: Ah so?): vom radikal-islamistischen Terror (Abg. Amesbauer: Und von der ÖVP! – Abg. Bösch: Von der Schnöseltruppe!) und vom rechtsextremen Terror. Es gab und gibt aus dem rechtsextremen Milieu laufend Waffenfunde, die zutiefst besorgniserregend sind. Wir reden nicht von Einzelfällen. Wir reden von Waffenfunden in der Dimension von mehreren hundert vollautomatischen Waffen, Kilogramm an Sprengstoff und Millionen Schuss Munition. (Abg. Kickl: Wo haben Sie die gefunden?) Wir sehen in Deutschland, wozu es führen kann, wenn man den rechtsextremistischen Terror nicht ernst nimmt. (Abg. Steger: So wie die Erstürmung des Parlaments! – Abg. Belakowitsch: Die Erstürmung der ÖVP-Zentrale!) Daher müssen wir auf beiden Seiten besonders wachsam sein, und der neue Verfassungsschutz wird seine Aufgabe damit auch erfüllen können.

Jetzt könnte der Vorwurf kommen: Warum reden wir nicht von linksextremistischem Terror? (Abg. Belakowitsch: Na mit denen sitzen Sie in der Koalition! – Zwischenrufe der Abgeordneten Amesbauer und Steger.) –Keine Sorge, der Verfassungsschutz wird entsprechend seinem Auftrag jede extremistische Entwicklung in diesem Land im Auge behalten; aber wenn es besondere Gefahren gibt, dann sind diese auch zu benennen und die Sicherheitsbehörden mit den notwendigen Gesetzen auszustatten, damit wir tatsächlich dagegen vorgehen können. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen. – Zwischenruf des Abg. Kickl.)

Es wurde heute auch diskutiert, dass es wieder Eingriffe in Grund- und Freiheitsrechte gibt, dass es Eingriffe durch Veränderung der Gesetze gibt. (Zwischenruf der Abg. Belakowitsch.) Ja, meine sehr geehrten Damen und Herren, als Innenminister der Republik sage ich Ihnen: Die Regierung bekennt sich dazu. (Abg. Steger: Zu den Eingriffen?!) Für die Freiheit und Sicherheit vieler ist der Eingriff in die Freiheit weniger notwendig und richtig. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

13.53

Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Dr. Dagmar Belakowitsch. – Bitte, Frau Abgeordnete.

„Ich war nicht dabei, Sie.“

Im „Talk im Hangar“ war in dieser Juli-Woche des Jahres ’21 nicht Kubitschek, nicht Tichy, nicht Zeitz – was für eine erfreuliche Woche …

Dabei war Richard Grasl, Kurier …

Es könnte nun genau erzählt werden, wie Richard Grasl von seiner ersten Meldung an sich schützend vor die Journalistinnen des Landes stellte, als hätte er einen derart breiten Rücken, hinter dem die Journalisten des Landes vor Angriffen gegen sie sicher wären, sein breiter Rücken ihnen ein Verteidigungswall, hinter dem sie sich verbergen könnten, weiter könnte genau erzählt werden, wie Richard Grasl Rechnung seiner Rechercheleistung legte, und Michael Fleischhacker deren Lücken sofort auffüllen mußte, weiter könnte genau erzählt werden, wie Richard Grasl gegen Horst Pirker Argumente vorbrachte, als wären sie fundiert recherchierte Fakten – auf dieselbe Weise, wie sie, einfach wie kurz gesagt, auch in Österreich mehr und mehr lege artis oder wie es seit der zweiten kurzen Regierungsbeteiligung der FPÖ bevorzugt genannt und hinlänglich bekannt ist: state of the art

Weiter noch könnte erzählt werden, wie Richard Grasl in dieser Sendung versucht zu verneinen, sich abmüht wegzureden, daß es eine sogenannte Orbánisierung der Medien in Österreich … Genauso versucht ein Mann in Österreich, dessen Farbe am Arm von Richard Grasl, für Orbán zu reden, sich bemüht, auf ihn, Orbán, zu schauen.

All das könnte genau erzählt werden. Aber das ist nicht notwendig. Richard Grasl ist ein türkises Uhrenarmband angelegt. Die Ziffern seiner Uhr leuchten türkis. Ihm tickt die Zeit türkis. Damit ist alles erzählt, damit erzählt Richard Grasl selbst alles genau, auf das Kenntlichste, was von seinen Meldungen …

Wer erinnert sich noch an die Interviews von Richard Grasl mit Erwin Pröll im niederösterreichischen Fernsehen? Damals trug Richard Grasl noch ein sogenanntes neutrales Uhrenarmband, also kein schwarzes Uhrenarmband, auch wenn sein Verhalten gegenüber dem schwarzen Landeshauptmann des Niederösterreichischen den Eindruck hinterließ, ihm wäre angelegt ein schwarzes …

Damals, das ist wohl die einzige Veränderung zum Heute, gab es noch die großzügige Überlassung des Herrn, selbst – freilich, wenn das Verhalten dem Herrn wohlgefiel – entscheiden zu dürfen, auch ein neutrales Uhrenarmband zu tragen.

Es gibt einen alten Spruch, der in etwa lautet:

Wes Band mir eingelegt, des ich spiel‘.

Ein Satz von Richard Grasl aus dieser Sendung ist darum doch zu zitieren:

„Ich war dabei, Sie nicht.“

Das ist wohl die Konsequenz aus der Hochzeit der Verschwörungen, nur noch das als wahr anzuerkennen, das selbst direkt erfahren wurde, durch das eigene Dabeisein, nur noch das gelten zu lassen, das durch das eigene Zugegensein erlebt wurde, und alle, die nicht dabei sind, haben zu schweigen, allen, die nicht selbst zugegen sind, ist nicht zuzuhören, alle, die nicht selbst teilnehmen, wissen nichts. Nur das von jenen, die dabei sind, zählt einzig noch. Salve!

Salve! Der Mann, dessen Farbe auf dem Arm von Richard Grasl, bemüht sich nicht nur auf Orbán zu schauen, sondern auch auf Salvini. Die ersten vier Buchstaben von Salve und Salvini sind ident, das läßt das Wortspiel zu, es ist in Österreich auch eine Salvinisierung im Gange, im Sinne von, nur der eine Mann zählt, nur was dieser sagt, ist wahr, weil er überall dabei ist, und nur er ist mit Salve! ehrfürchtig zu grüßen.

„Ich war dabei, Sie nicht“, die Legitimation, überhaupt noch sprechen zu dürfen, die einzige Lizenz noch zum Wahrreden, nicht von Richard Grasl ausgestellt, sondern vom Anstreicher, dessen Farbpalette eine einzige Farbe …

„Ich war dabei, Sie nicht.“ Dieser Satz, um alle, die nicht genehm sind, zum Verstummen zu bringen, wird eines Tages eine Wandlung erfahren, eine traditionell österreichische Wandlung, eines Tages werden jene, die heute „Ich war dabei, Sie nicht!“ sagen, eines bitteren Tages werden diese in Befolgung des Spruchs „Si salvi chi può!“ mit beiden Zeigefingern auf ihre Nachbarn zeigen, mit beiden Zeigefingern unermüdlich Salven auf ihre Nachbarinnen – „Nicht ich war dabei, Sie.“ „Und Sie.“ „Ich war nicht – Sie!“ Und Sie, Sie …

Herzensguter Bundespräsident auf österreichische Art gratuliert Ebrahim Raisi, dem Herzensguten aus Teheran

„Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser wichtigen und herausfordernden Position. Wir hoffen, dass es Ihnen gelingt, die Hoffnungen und Sehnsüchte des iranischen Volkes nach Frieden zu verwirklichen, gute Beziehungen zwischen Iran und der Welt aufzubauen, insbesondere Spannungen zu deeskalieren und die Region zu stabilisieren, sowie gute wirtschaftliche Bedingungen und die Grundrechte der Freiheit zu gewährleisten.“

Eine Botschaft, die es wohl wert ist, von Revolutionsgarden verbreitet zu werden, diese Botschaft des österreichischsten Bundespräsidenten, den es je gab, diese Botschaft von Alexander Van der Bellen, die in ihrer Aussage selbst revolutionär ist, wie es für einen Mann, der herzensgut ist, geziemt.

Die Revolutionsgarden im Iran haben die Glückwünsche des Herzensguten aus Wien an den Herzensguten in Teheran verstanden. Brauchen nicht gerade jene, die selbst voller Hoffnungen und Sehnsüchte, die sie mit dem Volk, das auf eine so unnachahmliche Weise ihnen verbunden ist, teilen, sind, wie der iranische Präsident und Revolutionsgarden, Worte des Beistands, Worte der Ermunterung, Worte der Solidarität?

Wie nicht hingegen verstehen jene den Herzensguten aus Wien. Die nun ihr Unverständnis offen in einem Brief an den Herzensguten in Wien der Welt kundtun.

Möge sich der österreichische Bundespräsident dadurch nicht beirren lassen, das ist die Hoffnung und die Sehnsucht, die er bereits erfüllt hat, die Hoffnung und Sehnsucht ist der Zuversicht gewichen, er wird sich nicht beirren lassen in seinem Wirken. Wie oft hat er dies schon bewiesen, auch in Österreich selbst, als er etwa eine revolutionäre Regierung angelobte, und als diese revolutionäre Regierung ihre schwerste Zeit erlebte, zusammenbrach, stellte sich der Herzensgute solidarisch an die Seite ihres Anführers, im Wissen, das ist ein Anführer, der eine noch eine revolutionärere Regierung zu formen weiß, und so gelobte er eine noch revolutionärere Regierung unter dem Mann der Herzensgüte an, oh, vielgerühmtes Österreich, zwei Herzensgute zu haben, und nicht nur einen Herzensguten, wie der Iran.

Und zuletzt, sind die Glückwünsche des Herzensguten aus Wien an den Herzensguten in Teheran nicht das Aufrichtigste, das Notwendigste, das je gesagt werden kann? Jene, die offene Briefen schreiben, wie wenig wissen diese von der Welt, wie klein ist ihre Sicht auf die Geschehnisse in dieser Welt, sie mögen meinen, ein starkes Rückgrat zu haben, das sie aber nicht brauchen, denn sie haben nicht die Last eines schweren Amtes zu heben, so wie der Herzensgute, der an der richtigen Seite steht, im Bunde mit gar vielen Herzensguten in der Welt, die, wie er nicht nur die Bürde schwerer Ämter auf sich nehmen, sondern, die, wie er, auch wissen, wem zu gratulieren ist. Wie kann also Alexander Van der Bellen nur dafür gescholten werden, für sein Bestreben, mit im Bunde der Herzensguten sein zu wollen, mit Wladimir Putin, mit Baschar al-Assad, Recep Tayyip Erdoğan

Der Herzensgute aus Wien, und auch das zeichnet ihn aus, weiß wohl auch einen Rat anzunehmen, vielleicht von jenem welterfahrenen Anführer der revolutionärsten Regierung in Österreich, die die Hoffnungen und Sehnsüchte des Volkes zu befrieden weiß, wie keine vor ihr, der recht genau weiß, mit wem etwas gelingen kann, mit wem nicht, mit wem es einen Schulterschluß braucht, wer einzubinden ist.

Ebrahim Raisi wird nun mit Herz an Österreich denken, wird sich verstanden fühlen, angenommen, aufgenommen für seine harte Arbeit als Schlächter, wie wird er doch gescholten, diskriminiert für seinen Beruf, der ihm auch Berufung sein wird, des Schlächters. Das Schlachten ist eine harte, schwere Arbeit, und Ebrahim Raisi übt diesen Beruf mit Leidenschaft aus, vielleicht als Fachkraft in einem Schlachthof. Und wer Schlachthoffachkräfte kennt, weiß, es sind gute Menschen. Menschen mit Herz, die nach einem schweren Arbeitstag des Schlachtens zum Sättigen des Volkes nach Hause eilen, sich darauf freuen, ihre Liebsten in die Arme zu nehmen, ihre Kinder zu kosen, ihren Hund zu streicheln. Und so hat der Herzensgute aus Wien mit seinen Glückwünschen auch etwas dazu beigetragen zur Ehrenrettung der Schlachthoffachkräfte, ist es von ihm auch ein herzensgutes Bemühen, das Ansehen der Schlachthoffachkräfte zu verbessern.

Messe zur heiligen Motivation

Wir sind besser als andere Länder durch diese Krise gekommen und stehen nun vor einer Zeit des Aufschwunges. Es ist mir besonders wichtig zu betonen, dass alle Menschen, die in Österreich täglich hart arbeiten, von diesem Aufschwung auch profitieren sollen!

Es werden sich immer Länder finden lassen, die schlechter sind, und so findet Sebastian Kurz am 6. Juli ’21 die seinen, Österreich sei besser als andere Länder durch diese Krise

Es gibt aus dem Frühjahr 2021 einen Vergleich, wie Länder durch diese Krise gekommen sind. Nach diesem Vergleich erhält Österreich ein „Befriedigend“. Wessen Zeugnis in allen Gegenständen ein „Befriedigend“ ausweist, hat auch eine positive Beurteilung. Ein Zeugnis nur mit der Note „Befriedigend“ ist kein schlechtes Zeugnis, durchschnittlich, ja, mittelmäßig, ja, aber kein schlechtes Zeugnis. Es gibt Schüler, die sind mit solch einem Zeugnis hoch zufrieden, es gibt Schülerinnen, denen reicht ein Zeugnis dominiert von der Note „Befriedigend“ voll auf. Gemessen aber an dem Anspruch von Sebastian Kurz selbst, Österreich an die Spitze, gar an die Weltspitze zu führen, ist ein Zeugnis mit der Note „Befriedigend“ schwach, sehr schwach, gemessen an seinem eigenen Anspruch, zumindest an dem von ihm stets verkündeten Anspruch, ein glattes Ungenügend.

Sebastian Kurz schreibt an diesem 6. Juli nicht mehr, Österreich sei die Weltspitze der Länder in der Bewältigung der Krise, er schreibt nur noch, Österreich sei besser als andere Länder … Vielleicht die erste zaghafte Einsicht, daß es zu mehr nicht reicht als zur Durchschnittlichkeit, zur Mittelmäßigkeit, zu höheren Leistungen als zu durchschnittlichen, zu mittelmäßigen Leistungen es in Österreich mit ihm als Bundeskanzler einfach nicht … Woran das liegen mag? An den Fähigkeiten? Am Wissen? An dem von der Natur mitgegebenen äußerst bescheidenen kognitiven Möglichkeiten? Oder einfach daran, doch nicht täglich so hart zu arbeiten, wie alle Menschen?

Sebastian Kurz reicht es nicht zu schreiben, daß alle Menschen in Österreich arbeiten, er muß schreiben: alle Menschen, die in Österreich täglich hart arbeiten … Ist das mehr eine Motivation, eine an sich selbst gerichtete Aufforderung, es allen Menschen in Österreich endlich gleichzutun und also täglich hart zu arbeiten? Um auch vom Aufschwung zu profitieren? Oder. Um dem Arbeitsminister zuvorzukommen? Um nicht erst durch den Arbeitsminister mit „Sanktionen“ zur täglich harten Arbeit „motiviert“ werden zu müssen?

Vielleicht hat der zurzeitige Bundeskanzler aus Furcht vor dem Arbeitsminister — mehr unbewußt als bewußt –, dieser könnte ihn durch Kürzung seines Gehalts, das bislang ein höheres noch ist, zur Arbeit motivieren, er deshalb seinen Spickzettel so schlecht an seine Schuhsohle klebte, daß der Schummelzettel sich bereits ablöste, ehe er diesen …

So wie dieser Zettel vor der Schuhspitze des Bundeskanzlers liegt, erinnert dieser an ein flatterndes Blatt auf einem Foto eines ebenfalls christschwarzen Kanzlers … Vielleicht mißt der zurzeitige Bundeskanzler die Schuhe dieses Kanzlers in stillen Stunden an, ob er in diese …

Der Arbeitsminister aber könnte es tatsächlich schaffen, Österreich an die Weltspitze zu führen, mit seiner Expertise, in einer Disziplin, die weltweit auf heftigstes Interesse stoßen könnte, genauer, in Ländern mit Arbeitslagern, diese Länder fragen möglicherweise beim Arbeitsminister bereits an, ob sie ihre Lagerkommandanten zur Fortbildung nach Österreich schicken dürfen, damit ihre Lagerkommandantinnen von ihm lernen, wie Lager effektiver geführt werden können, nicht mittels der Peitsche, sondern mittels Motivation durch Sanktionen, und er, der Arbeitsminister, wird ihnen, sollte wer meinen, Sanktionen seien doch nichts anderes als Peitschen, erklären, daß dem gar nicht so ist, daß Sanktionen rein gar nicht Schlimmes sind, denn im Wort Sanktionen ist doch Sankt enthalten, also Heilig, und das Heilige ist doch das Gute, wie besser noch als gut ist dann erst die heilige Motivation

Umgangssprachlich wird ja immer noch, wenn vom „Arbeitsmarktservice“ gesprochen wird, „Arbeitsamt“ gesagt, vielleicht arbeitet der Arbeitsminister bereits täglich hart daran, einen neuen Namen für das „AMS – Service für Arbeitsuchende“ zu finden, möglicherweise dieser aus den Vorschlägen ihm am besten gefallen könnte: Messe zur heiligen Motivation.

Ein Denkmal als Alibi

In Wien-Alsergrund entsteht ein Denkmal mit den Namen von 65.000 österreichischen Jüdinnen und Juden, die während der Schoah ermordet wurden. Längst überfällig, meinen die einen, während andere mit der Umsetzung hart ins Gericht gehen. Wenn auch Einigkeit besteht, dass Österreich nie vergessen soll, ist es das Wie, das die Geister scheidet. In der Tat zeigte sich die türkis-blaue Koalition unter Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) inmitten rechtsextremer Skandale des Regierungspartners FPÖ stets bemüht, Projekte der Vergangenheitsbewältigung umzusetzen und öffentliche Auftritte medienwirksam zu nutzen, wie etwa bei vielen Besuchen in Israel durch Regierungsmitglieder demonstriert wurde. In Richtung der damaligen Bundesregierung sagte sie: „Diese Regierung wollte mit der Verbundenheit zu Israel und (dem damaligen israelischen Ministerpräsidenten Benjamin, Anm.) Netanjahu alles tun, was die jüdische Gemeinde wohlig stimmt.“

Weil wieder einmal ein Bericht zu diesem Denkmal erscheint, es aber mit diesem Denkmal selbst nicht mehr zu beschäftigen ist, denn zu viele Kapiteln …

Was dieses Denkmal ist, soll dennoch einmal noch zusammengefaßt werden – einfach wie kurz: ein Alibi.

Ein Alibi, das weiter ein Alibi bleiben soll, auch wenn die FPÖ nicht mehr Regierungspartei ist, das sie für kurz …

Es kann auch Feigenblatt genannt werden. Nicht nur wegen des Regierungspersonals, das sich zur Beschaffung eines Alibis für die Errichtung dieses Denkmals entschied, sondern auch deshalb, weil Feigen zugleich eine zweite Bedeutung entbirgt: die Feigen. Gerade im Zusammenhang mit einem solchen Denkmal fällt ein Satz in dem Bericht vom österreichischen Rundfunk vom 4. Juli 2021 besonders auf:

Gerade das löst unter Wiener Zeithistorikerinnen und -historiker auch Kritik aus. Aufgrund ihrer Positionen in renommierten heimischen Institutionen wollten alle der von ORF.at befragten Historikerinnen und Historiker anonym bleiben.

Dieser Satz wird in Österreich gerade am 4. Juli veröffentlicht. Am 4. Juli, an dem Tag also, an dem in den Vereinigten Staaten von Amerika die Unabhängigkeit, die Freiheit gefeiert wird, ist in Österreich von der Feigheit österreichischer Zeithistoriker zu lesen, die es nicht wagen, unter ihre Kritik ihren Namen zu setzen. Diese Feigheit österreichischer Zeithistorikerinnen ist auch ein Argument für die Unbrauchbarkeit, für die Nutzlosigkeit derartiger Denkmäler.

Statt Denkmäler sind tatsächlich notwendig: Diskussionen, Debatten, Diskurse – besonders über die Fratze der Gegenwart im Angesicht der Massenmordfratze der Vergangenheit.

Besonders endlich auch über die österreichische Zeitgeschichte, die ein Auge der Fratze der Gegenwart

Es gibt nur eine Lösung für das Denkmal am Alsergrund: es ist nicht fertigzustellen. Und was bereits errichtet wurde, ist wieder abzutragen, zu entfernen, zu entsorgen. Auch wenn, wie es einfach und kurz heißt, es kein wasserdichtes Alibi ist, so ist doch nicht mehr als ein Alibi, das allerdings so rührend ist wie eines von Kleinkriminellen, die meinen, mit einem aberwitzigen Alibi sich herausreden reden zu können, ihre Schuld abzuweisen, mit einem gestrickten Alibi, das doch voll großer Löcher …

Und im Übrigen, diese Regierung unter diesem Bundeskanzler, die für das Errichten des Denkmals am Alsergrund verantwortlich zeichnet, hat sich bereits ein Denkmal gesetzt, das lange schon fertig ist, das sie absolut kennzeichnet, es zu diesem kein zweites sie kennzeichnendes Denkmal mehr bedarf: genug ist jenes auf der Mölker Bastei.

Kurz vom gesinnungsgemäß konstruierten Rassismus

Rassismus Verstörende Werbung der Grünen: Schwarzer Musiker mit Löwenmaske Ein ziemlich verstörendes Bild der Grünen zeichnet eine Ankündigung für den Partei-Event „Musik am Fluss“ in Wien. Da wird ein schwarzer Musiker mit einer Löwenmaske gezeigt. Rassismus bei den Grünen Misst man nun mit den ideologischen Grundsätzen der Grünen, kann dieses Foto durchaus als Rassismus qualifiziert werden. Denn die Löwenmaske im Gesicht des schwarzen Musikers Zion Flex könnte so gedeutet werden, dass der Schwarzafrikaner aus dem Urwald kommt. Aufschrei schon bei Heiligen Drei Königen Wehe, dass würde eine andere Partei tun. Der Aufschrei wäre unüberhörbar. Linke regen sich ja schon auf, wenn bei den Heiligen Drei Königen ein Schwarzer Mitglied der traditionellen, kirchlichen Sammelaktion für die Dritte Welt ist.

Das ist der gesamte Kommentar am 30. Juni ’21 auf der gesinnungsgemäß zensurierten Website aus der Gesinnungsgemeinschaft der österreichischen Parlamentspartei , die – über zwei Jahre ist das her – auch Regierungspartei war in Österreich, allerdings nur für kurz …

Es kann dieser Gesinnungsgemeinschaft nicht vorgeworfen werden, sie wüßte nicht, was Rassismus ist. Sie würde nicht gegen Rassismus auftreten. Wo immer sie den geringsten Gestank von Rassismus riecht, schon ist sie zur Stelle, um Rassismus an den Pranger zu stellen. Das ist ihr ihre rechte Pflicht.

Diesmal erschnüffelt sie den Rassismus an den „Grünen“. Sie stellt Rassismus schon dort fest, wo andere erst eine oder nur die Ankündigung für einen Auftritt einer Singer-Songwriterin lesen, die dafür ein Foto selbst, darf mit Recht angenommen werden, zur Verfügung stellte, die sie mit einer Nase-Mund-Maske zeigt, deren Motiv ein „Löwe“ …

So sensitiv reagiert diese Gesinnungsgemeinschaft auf Rassismus, so ein tiefes Gespür für Rassismus hat sie. Sie ist stets wach, ahnt Rassismus schon, wenn andere noch schlafen, nichts noch wahrnehmen. Sie tritt auch stets gegen Rassismus auf, den andere feststellen, qualifiziert diesen als wahnwütig konstruierten. Sie weiß aber um den echten, den reinen Rassismus Bescheid wie niemand sonst.

Übrigens, es weiß um den „Urwald“ wohl niemand so Bescheid wie diese Gesinnungsgemeinschaft. Die Männer und Frauen werden jetzt wohl zu „Reise ins Herz der Finsternis“ pilgern, ist doch in dieser interaktiven Raum- und Klanginstallation ein Mann zu hören, der für sie von recht hoher Bedeutung …

Und übrigens, Zion Flex ist ihr, der Website dieser Gesinnungsgemeinschaft, keine Frau, sondern ein Mann. Zion klingt ja auch so ganz und gar nach einem männlichen Vornamen. Die Gesinnungsgemeinschaft braucht es ganz und gar nicht, das Foto von Zion Flex sich genau anzuschauen, es reicht ihr „Zion“, um zu wissen, so wissensreich ist diese Gesinnungsgemeinschaft, daß es ein Mann ist. Mit „Zion“ dürfte sie generell nur Männliches gesinnungsgemäß in Verbindung bringen. Vielleicht war es ihr beim Lesen des Namens „Zion“ wieder einmal Anlaß zu einer gesinnungsgemäß recht beliebten Lektüre …

Matić-Report, gelesen von Einstellungssüchtigen

Es wäre doch eine ziemliche Überraschung gewesen, wenn die gesinnungsgemäß zensurierte Website diesmal eine korrekte Information geliefert hätte; das tat diese nicht. Francesca Habsburg sprach nicht auf dem Ballhausplatz, vor dem Bundeskanzleramt, es ist Theresa Habsburg

Theresa Habsburg, Tochter von irgendeinem und irgendeiner aus dieser Familie, das wurde nicht recherchiert, Karl Habsburg dürfte nicht ihr Vater sein, allerdings seines Geistes ist auch sie, hat doch Karl Habsburg zu der Sache sich ebenfalls schon derart fulminant geäußert, als er meinte, Mifegyne mit der Todesstrafe vergleichen zu müssen, es ist also belanglos, wessen Tochter sie ist, sie ist auch nicht ein Geisteskind von Karl Habsburg, der wie sie selbst bloß Kind des habsburgischen Geistes …

Am verwichenen Sonntag, 27. Juni ’21, hat eine österreichische Tageszeitung Karl Habsburg wieder einmal die Krone aufgesetzt: „Ehre wem Ehre gebührt“. Einer besonders wird „Eine kaiserliche Parade zum 60er“ wohl mit Tränen gelesen haben, als wäre seine Wirklichkeit Wirklichkeit …

Aber um den habsburgischen Geist geht es nicht.

Es geht um den Matić-Report.

Der Matic-Report wurde gegen die Stimmen unserer ÖVP Abgeordneten im EP angenommen:

Caroline Hungerländer-Seite, Gemeinderätin der türkis getupften christschwarzen Partei in Wien, verkündet dies am 25. Juni ’21 auf der Plattform des Unternehmens mit Stolz, und sie meint dabei, wenn sie ihre Parteikameradin Gudrun Kugler, Abgeordnete der türkis getupften christschwarzen Partei im österreichischen Parlament, zitiert, hätte sie Argumente gegen den „Matić-Bericht“ …

Aber der Matić-Report ist nicht so einfach wie kurz, nicht zu reduzieren auf das von diesen Kreisen obsessiv verfolgte Thema „Abtreibung“, gleich wo sie auftreten, auf Märschen oder im Europäischen Parlament dagegen stimmen

Caroline Hungerländer-Seite, christschwarze Gemeinderätin, meint, ihr Zitat von Gudrun Kugler, christschwarze Nationalratsabgeordnete, ist ein Argument, um nur ein Beispiel anzuführen:

Alle möglichen Maßnahmen setzen, um die Zahl an Abtreibungen zu reduzieren.

Im Matić-Report ist dazu festgehalten:

Nach Angaben des Guttmacher-Instituts liegt die Abtreibungsrate bei 37 je 1 000 Personen in Ländern, die Abtreibungen ganz verbieten oder nur in Fällen erlauben, in denen das Leben einer Frau gerettet werden kann, und bei 34 je 1 000 Personen in Ländern, in denen Abtreibungen generell zulässig sind. Dies ist ein Unterschied, der statistisch nicht signifikant ist.[41] In der EU führt dies häufig dazu, dass Frauen zur Abtreibung in andere Mitgliedstaaten reisen, wobei sie ihre Gesundheit und ihr Leben aufs Spiel setzen.

Abtreibung, Abtreibung, Abtreibung, als wäre diesen Kreisen dieses Wort eine Droge, die sie einwerfen, ehe sie auf die Straße gehen, ehe sie in Parlamenten ihre Gegenabstimmungszettel in die Urne …

Zu sagen, diese Kreise hätten den Matić-Report nicht gelesen, wäre eine für gewählte Mandatarinnen schon eine Unverantwortlichkeit sondergleichen, aber die Mandatare haben, davon darf ausgegangen werden, den Matić-Report genau gelesen. Drogen jedoch haben ebendie unheilvolle Wirkung, etwa beim Lesen von Berichten, nur sich selbst zu lesen. Aber nicht das, was alles, gerade in dem Matić-Report zu lesen ist, beispielsweise zu „Genitalverstümmelung“, „Zwangsehe“, „Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt“, „wirtschaftliche und soziale Teilhabe von Frauen, einschließlich ihres Zugangs zu Bildung, Gesundheit und Beschäftigung, entscheidend für nachhaltige Entwicklung und Wachstum ist“ und so weiter und so fort.

Was ein Mensch nicht in sich hat, das kann er auch nicht aus Berichten lesen, vor allem unter Gesinnungsdrogeneinfluß. Was einem Menschen vollkommen egal ist, bleibt dem Menschen noch mehr egal, entweder durch eine überdosierte Weltanschauung oder durch zur ständigen Gewohnheit gewordenen Gesinnungszufuhr, denn, dazu kommt es unweigerlich, der Gesinnungspegel muß gehalten werden, es muß für eine permanente Gesinnungszufuhr gesorgt werden, um das Absinken des Gesinnungsspiegels je zu vermeiden, denn eine unterbrochene Gesinnungszufuhr hätte für Gesinnungssüchtige unweigerliche Schäden zur Folge, wie beispielsweise diesen, plötzlich lesen zu können, was tatsächlich in einem Bericht steht, und nicht das Gesinnungsausgedünstete in einen Bericht hineinzulallen …

Wer den Matić-Report etwa drogenfrei noch zu lesen vermag, ist auch nach der Lektüre gefeit vor der Gesinnungssuchtgefahr, wird nicht auf Gesinnungsspiegelmärschen trotten, wird nicht nicht in Versuchung geraten, vor Wahlen eine Weltanschauungsdroge einzuwerfen, um mit dieser dann eine Partei zu wählen, die ….

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf die Artikel 5, 6 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens von Nairobi zum 25. Jahrestag der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) vom 1. November 2019 zum Thema „Die Erfüllung des Versprechens beschleunigen“ und auf die auf dem Gipfel angekündigten Zusagen von Partnerstaaten und gemeinschaftlichen Aktionen,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die am 25. September 2015 angenommen wurde und am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, und insbesondere auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung Nr. 3, 5 und 16 sowie die entsprechenden Indikatoren,
– unter Hinweis auf den „Contraception Atlas“ (Atlas der Empfängnisverhütung) von 2017, 2018, 2019 und 2020, in dem der Zugang zu Verhütungsmitteln im geografischen Europa bewertet wird und europaweit Ungleichheiten sowie die Tatsache hervorgehoben wird, dass der ungedeckte Bedarf an Verhütungsmitteln in einigen Teilen Europas bisher kaum wahrgenommen wurde,
 unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Allgemeinen Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses Nr. 21 (1994), Nr. 24 (1999), Nr. 28 (2010), Nr. 33 (2015) und Nr. 35 (2017),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),
– unter Hinweis auf Artikel 6 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2008 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. November 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP III) – Eine ambitionierte Agenda für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU“ (JOIN(2020)0017),
– unter Hinweis auf den Entscheid des CEDAW-Ausschusses in der Sache „S.F.M. gegen Spanien“ vom 28. Februar 2020,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 25. September 2017 mit dem Titel „Förderung der Menschenrechte von intersexuellen Personen und Beendigung der Diskriminierung intersexueller Personen“,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 2. April 2015 mit dem Titel „Diskriminierung von Transgender-Personen in Europa“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zu den Rechten intersexueller Personen[2],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über ein Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health“-Programm) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014[3],
– unter Hinweis auf den Aktionsplan zur Förderung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit des Regionalbüros der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Europa: Auf dem Weg zur Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in Europa – Niemanden zurücklassen, der drei eng miteinander verbundene Zielsetzungen hat: „Befähigung aller Menschen zu mündigen Entscheidungen in Bezug auf ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und Gewährleistung, dass ihre Menschenrechte geachtet, geschützt und verwirklicht werden“, „Gewährleistung, dass alle Menschen das für sie erreichbare Höchstmaß an sexueller und reproduktiver Gesundheit und in dieser Hinsicht ein möglichst hohes Maß an Wohlbefinden genießen können“ und „Garantie eines allgemeinen Zugangs zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und Beseitigung bestehender Benachteiligungen“,
– unter Hinweis auf die Partner-Umfrage des IPPF EN zum Abtreibungsrecht und seiner Umsetzung in Europa und Zentralasien,
– unter Hinweis auf die am 30. September 2020 von der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments veröffentlichte Studie mit dem Titel „The gendered impact of the COVID-19 crisis and post-crisis period“[4] (Geschlechtsspezifische Auswirkungen der COVID-19-Krise und der Nachkrisenzeit),
– unter Hinweis auf das Kurzdossier der UN Women vom 9. April 2020 mit dem Titel „The Impact of COVID-19 on Women“ (Die Auswirkungen von COVID-19 auf Frauen),
– unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen vom 23. April 2020 mit dem Titel „COVID-19 und die Menschenrechte: Die Krise trifft uns alle“,
– unter Hinweis auf den Bericht des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) vom 27. April 2020 mit dem Titel „Impact of the COVID-19 Pandemic on Family Planning and Ending Gender-based Violence, Female Genital Mutilation and Child Marriage“ (Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Familienplanung und die Beendigung der geschlechtsspezifischen Gewalt, der Verstümmelung weiblicher Genitalien und der Kinderheirat),
– unter Hinweis auf die Erklärung des UNFPA vom 28. April 2020 mit dem Titel „Millions more cases of violence, child marriage, female genital mutilation, unintended pregnancy expected due to the COVID-19 pandemic“ (Millionen weitere Fälle von Gewalt, Kinderheirat, Verstümmelung weiblicher Genitalien, unerwünschter Schwangerschaft aufgrund der COVID-19-Pandemie erwartet),
– unter Hinweis auf die am 27. Mai 2020 veröffentlichte Studie „The impact of sex and gender in the COVID-19 pandemic“ (Die Auswirkungen des biologischen und sozialen Geschlechts in der COVID-19-Pandemie) von Professorin Sabine Oertelt-Prigione,
– unter Hinweis auf die Strategie der WHO „Global strategy to accelerate the elimination of cervical cancer as a public health problem“ (Globale Strategie zur Beschleunigung der Eliminierung von Gebärmutterhalskrebs als Problem von gesundheitspolitischer Bedeutung),
– unter Hinweis auf den am 22. April 2020 veröffentlichten gemeinsamen Bericht des Europäischen Parlamentarischen Forums für sexuelle und reproduktive Rechte (EPF) und des Europäischen Netzwerks des Internationalen Verbands für Familienplanung (IPPF EN) mit dem Titel „Sexual and Reproductive Health and Rights during the COVID-19 pandemic“ (Sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte während der COVID-19-Pandemie),
– unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 22 des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 2. Mai 2016 zum Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit,
– unter Hinweis auf die Artikel 2, 7, 17 und 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 3. August 2011 mit dem Titel „The right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health“ (Das Recht eines jeden Menschen auf ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit),
– unter Hinweis auf die Berichte der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, einschließlich des Berichts vom 11. Juli 2019 über einen menschenrechtsbasierten Ansatz zur Bekämpfung von Misshandlung und Gewalt gegen Frauen im Bereich der reproduktiven Gesundheit mit Schwerpunkt auf Gewalt in den Bereichen Entbindung und Geburtshilfe,
– unter Hinweis auf die Erklärung der WHO aus dem Jahr 2015 zur Vermeidung und Beseitigung von Geringschätzung und Misshandlung bei Geburten in geburtshilflichen Einrichtungen,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung des Europarats vom 16. September 2019 über geburtshilfliche und gynäkologische Gewalt,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen[6],
– unter Hinweis auf Abschnitt II des Berichts der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen vom 14. Mai 2018 zur Diskriminierung von Frauen qua Gesetz und in der Praxis,
– unter Hinweis auf Abschnitt III des Berichts der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen vom 8. April 2016 zur Diskriminierung von Frauen qua Gesetz und in der Praxis,
– unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 10. Januar 2019 über die Lage von Menschenrechtsverteidigern,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel[8],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2019 zur Kriminalisierung der Sexualerziehung in Polen[9],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen psychische Gesundheit und klinische Forschung[11],
– unter Hinweis auf den am 7. März 2011 vom Rat angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung[12],
– unter Hinweis auf die Europäischen Leitlinien für die Qualitätssicherung bei der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs vom 7. Mai 2008 und die Europäischen Leitlinien für die Qualitätssicherung bei der Früherkennung und Diagnose von Brustkrebs vom 12. April 2006,
– unter Hinweis auf die Strategie 2017–2021 der WHO für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Frauen in der Europäischen Region der WHO und den Aktionsplan 2016 zur Förderung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit: Auf dem Weg zur Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in Europa – Niemanden zurücklassen,
– unter Hinweis auf die Standards des WHO-Regionalbüros für Europa und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für die Sexualerziehung in Europa: Rahmenkonzept für politische Entscheidungsträger, Bildungseinrichtungen, Gesundheitsbehörden, Expertinnen und Experten, sowie auf die Leitlinien der UNESCO: „International technical guidance on sexuality education: an evidence-informed approach“ (Internationale technische Leitlinien zur Sexualerziehung: ein wissenschaftlich fundierter Ansatz),
– unter Hinweis auf den Weltbevölkerungsbericht 2019 des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen mit dem Titel „Unfinished Business: Rechte und Entscheidungsfreiheit für alle“,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,
A. in der Erwägung, dass sexuelle und reproduktive Gesundheit ein Zustand des körperlichen, emotionalen, geistigen und sozialen Wohlbefindens in Bezug auf alle Aspekte der Sexualität und Reproduktion ist, nicht nur das Fehlen von Krankheit, Dysfunktion oder Gebrechen, sowie in der Erwägung, dass jede einzelne Person das Recht hat, Entscheidungen über den eigenen Körper ohne Diskriminierung, Zwang und Gewalt zu treffen[13], sowie Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu erhalten, die dieses Recht unterstützen und sich durch eine positive Haltung zur Sexualität und zur Reproduktion auszeichnen, da die Sexualität ein wesentlicher Bestandteil des menschlichen Lebens ist;
B. in der Erwägung, dass der Ausdruck „sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte“ laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Sammelbezeichnung für verschiedene Belange ist, die Männer und Frauen sowie Jungen und Mädchen gleichermaßen betreffen, und für vier gesonderte Bereiche steht, nämlich sexuelle Gesundheit, sexuelle Rechte, reproduktive Gesundheit und reproduktive Rechte, die auf den Rechten aller Individuen auf Respekt für ihre körperliche Unversehrtheit und ihre persönliche Autonomie gründen, sowie auf dem Recht der freien Definition ihrer eigenen Sexualität, einschließlich ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität und deren Ausdruck, dem Recht der freien Auswahl ihrer Sexualpartner und der freien Entscheidung, ob und wann sie sexuell aktiv sein möchten, dem Recht, sichere sexuelle Erfahrungen zu machen sowie zu entscheiden, ob, wann und wen sie heiraten möchten, ob und mit welchen Mitteln sie ein Kind oder mehrere Kinder bekommen, und wie viele Kinder sie haben möchten, und auf dem Recht auf lebenslangen Zugang zu Informationen, Ressourcen, Dienstleistungen und Unterstützung, die notwendig sind, um all dies frei von Diskriminierung, Zwang, Ausbeutung und Gewalt zu erreichen;
C. in der Erwägung, dass die sexuellen und reproduktiven Rechte durch internationale und europäische Menschenrechtsnormen, wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und der Europäischen Menschenrechtskonvention, als Menschenrechte geschützt sind und ein wesentliches Element einer umfassenden Gesundheitsversorgung darstellen; in der Erwägung, dass das Recht auf Gesundheit und insbesondere die mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit einhergehenden Rechte zu den unveräußerlichen Grundrechten der Frau gehören, die gestärkt werden sollten und in keiner Weise verwässert oder entzogen werden dürfen; in der Erwägung, dass die Verwirklichung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte ein wesentliches Element der Menschenwürde darstellt sowie untrennbar mit der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt verbunden ist; in der Erwägung, dass der Körper einer Person, ihre Wahl und ihre völlige Autonomie geachtet und gewährleistet werden sollten;
E. in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet ist und aufgrund der COVID-19-Pandemie weiter zugenommen hat; in der Erwägung, dass aufgrund tief verwurzelter Geschlechtsstereotype und der daraus resultierenden sozialen Normen schätzungsweise 25 % der Frauen im Verlaufe ihres Lebens eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt erfahren und unzählige Frauen im Rahmen ihrer Intimbeziehungen und im öffentlichen Raum Opfer sexueller Übergriffe und Belästigungen werden;
G. in der Erwägung, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu den Zielvorgaben des Ziels der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Nr. 3 gehören, und in der Erwägung, dass die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und schädlicher Praktiken Gegenstand von Zielvorgaben des Nachhaltigkeitsziels Nr. 5 ist;
I. in der Erwägung, dass zu den Herausforderungen und Hindernissen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte unter anderem Hindernisse rechtlicher, finanzieller, kultureller und informationsbezogener Natur gehören, die beispielsweise Folgendes betreffen: fehlender Zugang zu allgemeinen, hochwertigen und erschwinglichen Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, Mangel an umfassender, altersgemäßer und evidenzbasierter Sexualerziehung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Genuss der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte für LGBTI-Personen ernsthaft beeinträchtigt sein kann, weil die Vielfalt der sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, geschlechtlichen Ausdrucksformen und Geschlechtsmerkmale in den Sexualkunde-Lehrplänen keine Berücksichtigung findet; mangelnde Verfügbarkeit von modernen Verhütungsmethoden, Verweigerung der medizinischen Versorgung aufgrund persönlicher Überzeugungen, gesetzliche Beschränkungen und praktische Hindernisse beim Zugang zu Diensten im Bereich der Abtreibung, Verweigerung der medizinischen Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen, Zwangsabtreibung, geschlechtsbezogene Gewalt, gynäkologische und geburtshilfliche Gewalt, Zwangssterilisation, auch vor dem Hintergrund der rechtlichen Anerkennung des Geschlechts, Einschüchterung, grausame und erniedrigende Behandlung, Unterschiede und Lücken bei der Müttersterblichkeit und bei der Unterstützung für die psychische Gesundheit der Mütter, steigende Kaiserschnittquoten, fehlender Zugang zur Behandlung von Gebärmutterhalskrebs, begrenzter Zugang zu medizinisch unterstützten Reproduktions- und Fruchtbarkeitsbehandlungen, Schwierigkeiten beim Zugang zu den erforderlichen Produkten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der diesbezüglichen Rechte, hohe Raten bei sexuell übertragbaren Infektionen und HIV, hohe Schwangerschaftsraten bei Jugendlichen, schädliche Geschlechterstereotypen und geschlechtsbezogene Praktiken wie Genitalverstümmelung bei Frauen und intersexuellen Personen, Früh- und Zwangsverheiratung, Kinderehen und Ehrenmorde und sogenannte „Konversionsmaßnahmen“, die die Form sexueller Gewalt annehmen können, wie die „korrigierende Vergewaltigung“ von lesbischen und bisexuellen Frauen und Mädchen sowie von Transgender-Personen und rückständige oder ideologisch motivierte gesetzliche Bestimmungen, die die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte einschränken;
J. in der Erwägung, dass Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit wesentliche Gesundheitsdienste sind, die für jedermann verfügbar sein und Folgendes umfassen sollten: eine umfassende, evidenzbasierte und altersgemäße Sexualaufklärung und einen entsprechenden Beziehungsunterricht; Information, vertrauliche und unvoreingenommene Beratung sowie Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und des damit verbundenen Wohlbefindens; Information und Beratung über eine moderne Empfängnisverhütung sowie Zugang zu einem breiten Spektrum von modernen Verhütungsmitteln; pränatale, geburtshilfliche und postnatale Betreuung; Betreuung durch Hebammen; Geburtshilfe und Versorgung von Neugeborenen; sichere und legale Abtreibungsdienste sowie Betreuung, einschließlich der Behandlung von Komplikationen nach einer unsicheren Abtreibung; Prävention und Behandlung von HIV und anderen sexuell übertragbaren Infektionen; Dienste zur Aufdeckung, Verhütung und Behandlung sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt; Prävention, Erkennung und Behandlung von Krebserkrankungen des Geschlechtsapparats, einschließlich von Gebärmutterhalskrebs; Fertilitätsbetreuung und -behandlung;
K. in der Erwägung, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte Menschenrechte sind und von den EU-Mitgliedstaaten in Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen geachtet werden müssen; in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte unerlässlich für das Funktionieren einer Demokratie ist; in der Erwägung, dass Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit voneinander abhängen; in der Erwägung, dass alle diese Werte der EU von allen EU-Mitgliedstaaten umfassend geachtet werden müssen;
L. in der Erwägung, dass die sexuelle Gesundheit eine Grundvoraussetzung für die allgemeine Gesundheit und das allgemeine Wohlbefinden von Einzelpersonen, Paaren und Familien sowie für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung von Gemeinschaften und Ländern ist und in der Erwägung, dass der Zugang zu Gesundheit, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, ein Menschenrecht ist; in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Sexual- und Gesundheitserziehung in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten bereits in der einen oder anderen Form vorgeschrieben ist;
M. in der Erwägung, dass die WHO Infertilität definiert als „eine Erkrankung des Reproduktionssystems, bei der es trotz regelmäßigem ungeschützten Geschlechtsverkehr innerhalb von einem Jahr zu keiner klinischen Schwangerschaft kommt“; in der Erwägung, dass diese Definition nicht die Realität von lesbischen und bisexuellen Frauen sowie von Transgender-Personen in gleichgeschlechtlichen Paaren oder von alleinstehenden Frauen einbezieht, die an Fertilitätsoptionen interessiert sind, was die sozialrechtlichen Herausforderungen beim Zugang zu künstlicher Befruchtung (assisted reproductive technologies, ART) erhöht, mit denen sie infolge ihres Augenmerks darauf, der Unfruchtbarkeit zu begegnen, bereits konfrontiert sind; in der Erwägung, dass lesbische und bisexuelle Frauen unter Umständen nicht in der Lage sind, ihre „Unfruchtbarkeit“ zu beweisen, und ihnen daher der Zugang zur künstlichen Befruchtung verwehrt wird[15];
N. in der Erwägung, dass Transmänner und Personen mit nichtbinärer Geschlechtsidentität unter bestimmten Umständen auch schwanger werden können und ihnen in diesem Fall Maßnahmen für die Schwangerschaftsbetreuung und Geburtshilfe ohne Diskriminierung aus Gründen ihrer Geschlechtsidentität zugute kommen sollten;
O. in der Erwägung, dass niemand bei der Entbindung sterben sollte und dass der Zugang zu einer evidenzbasierten, hochwertigen und erschwinglichen Mutterschaftsfürsorge, Schwangerschaftsbetreuung und Geburtshilfe ein Menschenrecht ist und ohne jede Diskriminierung gewährleistet sein muss;
P. in der Erwägung, dass Schwangere bei der Entbindung unterschiedlichen medizinischen Zwangseingriffen unterzogen werden, einschließlich körperlicher und verbaler Misshandlung, Nahtversorgung von Geburtsverletzungen ohne Schmerzlinderung, Missachtung ihrer Entscheidungen und mangelnder Achtung ihrer informierten Einwilligung, die Gewalt und einer grausamen und unmenschlichen Behandlung gleichkommen können;
Q. in der Erwägung, dass eine umfassende, evidenzbasierte, nichtdiskriminierende und altersgemäße Sexualerziehung auf der Grundlage eines rechtebasierten und geschlechtsspezifischen Ansatzes, wie in den internationalen technischen Leitlinien der UNESCO dargelegt, verantwortungsvolles sexuelles Verhalten begünstigt und Kinder und junge Menschen stärkt, da durch sie genaue und altersgemäße Informationen über Sexualität bereitgestellt werden, mit denen sexuelle und reproduktive Gesundheitsfragen geklärt werden, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf: menschliche Entwicklung; sexuelle und reproduktive Anatomie und Physiologie; Einverständnis, Pubertät und Menstruation; Fortpflanzung, moderne Empfängnisverhütung, Schwangerschaft und Geburt; sexuell übertragbare Infektionen; Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich schädlicher Praktiken wie zum Beispiel Früh- und Zwangsverheiratung, Kinderehen und Verstümmelung weiblicher Genitalien; in der Erwägung, dass eine umfassende altersgemäße Sexualaufklärung von entscheidender Bedeutung für den Aufbau der Fähigkeit von Kindern und Jugendlichen ist, gesunde, gleichberechtigte und sichere Beziehungen aufzubauen, indem insbesondere Themen wie Geschlechternormen, die Gleichstellung der Geschlechter, Machtdynamiken innerhalb von Beziehungen, Einverständnis sowie Achtung der eigenen Grenzen und der Grenzen der anderen angesprochen werden, und zur Gleichstellung der Geschlechter beiträgt;
R. in der Erwägung, dass die fehlende Verfügbarkeit wissenschaftlich genauer und evidenzbasierter Informationen und Bildung das Recht des Einzelnen verletzt, ihn daran hindert, sachkundige Entscheidungen über seine eigene und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu treffen und dadurch schädigt, und eine gesunde Haltung zur Gleichstellung der Geschlechter untergräbt;
S. in der Erwägung, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit Menstruationshygiene und Gesundheitspflege sowie systembedingte und sozioökonomische Faktoren der Stigmatisierung und Diskriminierung im Zusammenhang mit der Menstruation umfasst; in der Erwägung, dass Periodenarmut, d. h. der eingeschränkte Zugang zu Sanitärprodukten, eine von zehn Frauen in Europa betrifft und durch die geschlechtsbezogene verzerrte Besteuerung von Menstruationshygieneprodukten in der EU verschärft wird; in der Erwägung. dass Scham, Menstruationsschmerzen, die nicht behandelt werden, und diskriminierende Traditionen zu Schulabbrüchen sowie zu geringeren Anwesenheitsquoten bei Schulmädchen und erwerbstätigen Frauen führen; in der Erwägung, dass negative Einstellungen und Mythen um die Menstruation Entscheidungen in Bezug auf die reproduktive Gesundheit beeinflussen; in der Erwägung, dass das Verständnis der Zusammenhänge zwischen der Menstruationshygiene und der Morbidität und Mortalität von Müttern, der Unfruchtbarkeit, den sexuell übertragbaren Infektionen und HIV sowie dem Gebärmutterhalskrebs bei der Früherkennung helfen und Leben retten kann;
T. in der Erwägung, dass die moderne Empfängnisverhütung eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Verhütung ungewollter Schwangerschaften sowie bei der Verwirklichung des Rechts der einzelnen Personen spielt, über ihre Familienplanung zu entscheiden, indem sie die Anzahl ihrer Kinder, den Zeitpunkt und die Geburtenabstände vorausschauend und verantwortungsvoll planen; in der Erwägung, dass bestimmte Methoden der modernen Empfängnisverhütung auch die Inzidenz von HIV und sexuell übertragbaren Infektionen reduzieren; in der Erwägung, dass der Zugang zu moderner Empfängnisverhütung immer noch durch praktische, finanzielle, soziale und kulturelle Hindernisse behindert wird, darunter Mythen um die Empfängnisverhütung, rückständige Einstellungen zur weiblichen Sexualität und zur Empfängnisverhütung sowie eine stereotype Vorstellung, nach der die Frauen allein für die Empfängnisverhütung verantwortlich sind;
U. in der Erwägung, dass Abtreibungsgesetze auf innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruhen; in der Erwägung, dass es häufig eine Reihe von gesetzlichen, quasi-gesetzlichen und informellen Hindernissen für den Zugang zu Abtreibungen gibt, selbst wenn Abtreibungen nicht verboten sind, einschließlich begrenzter Zeiträume und Gründe für den Zugang zur Abtreibung; medizinisch nicht gerechtfertigter Wartezeiten; eines Mangels an geschultem und gewilltem medizinischem Fachpersonal; der Verweigerung der medizinischen Versorgung aufgrund persönlicher Überzeugungen, voreingenommener Beratung und Beratungspflicht, irreführender Informationen oder des Erfordernisses der Autorisierung durch Dritte, medizinisch unnötiger Tests, Notlagenindikation, Kosten und mangelnder Erstattungsfähigkeit;
V. in der Erwägung, dass es in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor sehr restriktive Gesetze gibt, die Abtreibungen außer unter genau festgelegten Umständen verbieten und Frauen somit zwingen, heimlich abzutreiben, in andere Länder zu reisen oder ihre Schwangerschaft gegen ihren Willen zu Ende zu führen, was eine Verletzung der Menschenrechte und eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt[16], die die Rechte von Frauen und Mädchen auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Gleichstellung, Nichtdiskriminierung und Gesundheit beeinträchtigt, und in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten, die Abtreibungen auf Verlangen oder aus allgemeinen sozialen Gründen legalisiert haben, nichtsdestotrotz weiterhin spezifische strafrechtliche Sanktionen für Abtreibungen beibehalten, die außerhalb des Geltungsbereichs der geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden;
W. in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten derzeit versuchen, den Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten durch sehr restriktive Gesetze weiter zu beschränken, die zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung und nachteiligen Folgen für die Gesundheit von Frauen führen;
X. in der Erwägung, dass Gegner sexueller und reproduktiver Rechte häufig Themen wie das nationale Interesse oder den demografischen Wandel instrumentalisieren, um die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu untergraben und so zur Aushöhlung der Grundsätze der Demokratie und der persönlichen Freiheiten beitragen; in der Erwägung, dass alle politischen Maßnahmen, die sich mit dem demografischen Wandel befassen, auf Rechten basieren, auf die Menschen ausgerichtet, maßgeschneidert und evidenzbasiert sein müssen sowie die sexuellen und reproduktiven Rechte wahren müssen;
Y. in der Erwägung, dass die Gegner der sexuellen und reproduktiven Rechte und der Selbstbestimmung der Frau in mehreren Mitgliedstaaten mit rückschrittlichen Initiativen einen erheblichen Einfluss auf das nationale Recht und die nationale Politik genommen und versucht haben, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu untergraben, wie das Parlament in seinen Entschließungen zu einem Rückschritt bei den Rechten der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter in der EU und zum Recht auf Abtreibung in Polen sowie auch das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen in seinem Bericht vom 22. November 2019 mit dem Titel „Peking +25: fünfte Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking in den EU-Mitgliedstaaten“ festgestellt haben; in der Erwägung, dass diese Initiativen und diese Rückschritte die Verwirklichung der Rechte der Menschen und die Entwicklung der Länder behindern sowie die europäischen Werte und die Grundrechte untergraben;
Z. in der Erwägung, dass aus zahlreichen Berichten hervorgeht, dass während der COVID-19-Pandemie und der Ausgangsbeschränkungen Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte eingeschränkt und/oder eingestellt wurden[17] und der Zugang zu wesentlichen medizinischen Diensten beeinträchtigt wurde, wie z. B. Verschreibung von Verhütungsmitteln, Betreuung bei Schwangerschaftsabbruch, Tests auf HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen, Zugang zu Zentren für die Prävention und Aufklärung zum Thema Verstümmelung weiblicher Genitalien, Vorsorgeuntersuchungen für Krebserkrankungen des Geschlechtsapparats und respektvolle medizinische Betreuung von Müttern, was schwerwiegende Folgen für das Grundrecht der Frauen auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper hatte; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, dass die Resilienz der Gesundheitssysteme gegenüber solchen Krisen gestärkt werden muss, um sicherzustellen, dass Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte weiterhin vollständig zur Verfügung stehen und rechtzeitig bereitgestellt werden; AA. in der Erwägung, dass anhaltende Bemühungen unternommen werden, um die COVID-19-Gesundheitskrise als Vorwand für weitere restriktive Maßnahmen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte zu instrumentalisieren[18], was zur Umverteilung der Ressourcen führt; in der Erwägung, dass sich dies allgemein und langfristig negativ auf die Ausübung des Grundrechts auf Gesundheit, die Gleichstellung der Geschlechter und den Kampf gegen Diskriminierung und geschlechtsspezifische Gewalt auswirkt sowie eine Gefahr für das Wohlergehen, die Gesundheit und das Leben von Frauen und Mädchen darstellt;
AB. in der Erwägung, dass marginalisierte Personen und Gruppen, einschließlich rassischer, ethnischer und religiöser Minderheiten, Migranten, Menschen aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen, Menschen ohne Krankenversicherung, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben, Menschen mit Behinderungen, LGBTIQ-Personen und unter anderem Opfer von Gewalt häufig beim Zugang zur Gesundheitsversorgung mit zusätzlichen Hindernissen, sich überlappenden Formen der Diskriminierung und Gewalt konfrontiert sind, da Gesetze und Politiken vorhanden sind, die Zwangspraktiken im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheitsversorgung erlauben, und weil keine angemessenen Vorkehrungen für den Zugang zu qualitativ hochwertiger Versorgung und Information getroffen werden; in der Erwägung, dass es an aussagekräftigen Daten zur Gewalt gegen rassifizierte Frauen in der Geburtshilfe in Europa mangelt; in der Erwägung, dass diese Diskriminierung zu höheren Sterblichkeits- und Erkrankungsraten bei Müttern führt (z. B. bei schwarzen Frauen), einem erhöhten Risiko für Missbrauch und Gewalt (für Frauen mit Behinderungen), mangelndem Zugang zu Informationen und zu allgemeiner Ungerechtigkeit und Ungleichheit beim Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte;
AC. in der Erwägung, dass Unfruchtbarkeit und verminderte Fruchtbarkeit einen von sechs Menschen in Europa betreffen und ein weltweites Problem der öffentlichen Gesundheit darstellen; in der Erwägung, dass die Ungleichheiten beim Zugang zu Informationen und Fruchtbarkeitsbehandlungen verringert werden müssen sowie Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung, Gesundheitszustand oder Familienstand verboten werden muss; AD. in der Erwägung, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit zahlreichen Menschenrechten verknüpft ist, wie etwa dem Recht auf Leben und Würde, dem Recht, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, dem Recht auf Zugang zu Gesundheitsfürsorge, dem Recht auf Privatsphäre, dem Recht auf Bildung und dem Diskriminierungsverbot;
AE. in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament in seinem in erster Lesung am 13. November 2020 angenommenen Standpunkt zum Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2021–2027) (Programm „EU4Health“) mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten befasst hat, um den rechtzeitigen Zugang zu Gütern sicherzustellen, die erforderlich sind, um auf sichere Weise für sexuelle und reproduktive Gesundheit und die Gewährung der damit verbundenen Rechte zu sorgen (zum Beispiel Arzneimittel, Kontrazeptiva und medizinische Ausrüstung);
AF. in der Erwägung, dass Jugendliche, was die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte angeht, oft mit Hindernissen konfrontiert sind, weil es an jugendfreundlichen Diensten fehlt;
AG. in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Vereinten Nationen die Initiative „Spotlight” gestartet haben, mit der darauf abgezielt wird, gegen Mädchen und Frauen gerichtete Gewalt – einschließlich sexueller Gewalt – zu bekämpfen, und dass in diesem Zusammenhang unter anderem der Zugang zu Sexualerziehung und zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit verbessert werden soll;
AH. in der Erwägung, dass die Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung von entscheidender Bedeutung für die sexuelle und reproduktive Gesundheit ist, jedoch in sehr vielen Fällen – insbesondere in entlegenen Gebieten – nach wie vor nicht vorhanden ist;
Schaffung eines Konsenses und Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte als Herausforderungen für die EU
1. fordert die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten auf, das Recht aller Personen, ungeachtet des Alters, des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Klasse, der Kaste, der Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung, des Familienstands oder sozioökonomischen Status, einer Behinderung, einer Infektion mit HIV (oder einer anderen sexuell übertragbaren Infektion), der Nationalität oder sozialen Herkunft, des rechtlichen Status oder des Migrationsstatus, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität, zu wahren, ihre eigenen Entscheidungen in Bezug auf sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in Kenntnis der Sachlage zu treffen, sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zu gewährleisten und die notwendigen Mittel bereitzustellen, damit der Genuss der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechtet für jeden möglich ist;
2. weist erneut auf das Engagement der EU für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung des Rechts jeder Person, jeder Frau und jedes Mädchens hin, über Angelegenheiten, die mit ihrer Sexualität und ihren sexuellen und reproduktiven Rechten zusammenhängen, die vollständige Kontrolle zu behalten und frei und verantwortungsbewusst über diese Fragen zu entscheiden, ohne dabei Diskriminierung, Zwang oder Gewalt ausgesetzt zu sein[19];
3. fordert die EU, ihre Einrichtungen und Agenturen auf, den allgemeinen und uneingeschränkten Zugang zu den Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte im Rahmen der Ausübung ihrer Zuständigkeiten zu unterstützen und zu fördern, indem sie die Gleichberechtigung, die Achtung der Selbstbestimmung, die Zugänglichkeit, die fundierte Entscheidung, die informierte Einwilligung und den Respekt, die Nichtdiskriminierung und die Gewaltfreiheit voranbringen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu einer umfassenden Palette von qualitativ hochwertigen, umfassenden und zugänglichen Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte zu gewährleisten und alle rechtlichen, politischen, finanziellen und sonstigen Hindernisse zu beseitigen, die dem uneingeschränkten Zugang aller Personen zu diesen Diensten im Wege stehen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Förderung und der regelmäßige Austausch von bewährten Verfahren, die die geschlechtsspezifischen Aspekte der Gesundheit betreffen, zwischen den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern erleichtert werden;
4. weist erneut darauf hin, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte für die Gleichstellung der Geschlechter, das Wirtschaftswachstum und die Wirtschaftsentwicklung, den Kinderschutz und die Beseitigung von geschlechtsbezogener Gewalt, Menschenhandel und Armut eine Schlüsselrolle spielen;
5. fordert die Mitgliedstaaten auf, die fortdauernden Herausforderungen beim Zugang zu und bei der Ausübung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte anzugehen und dafür zu sorgen, dass jedermann, ungeachtet seines sozioökonomischen Status, Zugang zu hochwertigen und zugänglichen Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit hat und niemand zurückgelassen wird, weil er nicht in der Lage ist, sein Recht auf Gesundheit wahrzunehmen;
6. erkennt die Wichtigkeit von öffentlichen Informationen über die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte an; weist darauf hin, dass alle Maßnahmen in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte auf verlässlichen und objektiven Erkenntnissen von Organisationen wie der WHO, anderen Organisationen der Vereinten Nationen und dem Europarat beruhen sollten;
7. bekräftigt die Aufforderung des Menschenrechtskommissars des Europarats an dessen Mitgliedstaaten[20], ausreichende Haushaltsmittel für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass auf allen Ebenen des Gesundheitssystem, in städtischen wie auch in ländlichen Gebieten, angemessene Humanressourcen und notwendige Güter zur Verfügung stehen, rechtliche, politische und finanzielle Hindernisse, die dem Zugang zu einer qualitativ hochwertigen sexuellen und reproduktiven Gesundheitsversorgung im Wege stehen, zu ermitteln und zu beseitigen, sowie Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in bestehende staatliche Krankenversicherungs-, Bezuschussungs- oder Erstattungssysteme zu integrieren, um eine universelle Gesundheitsversorgung zu erreichen; 8. weist auf den Standpunkt des Ministerkomitees des Europarats hin, der die Empfehlung ausgesprochen hat, dass spezifische Gesundheitsdienste für Transgender-Personen, wie Hormonbehandlung und Operationen, zugänglich sein sollten und dass deren Kosten von den staatlichen Krankenversicherungen erstattet werden sollten[21];
Sexuelle und reproduktive Gesundheit als wesentlicher Bestandteil guter Gesundheit
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Strategien und Überwachungsprogramme festzulegen, die in Übereinstimmung mit internationalen Gesundheitsstandards die Nutzung und den allgemeinen Zugang zu einer umfassenden Palette von hochwertigen und zugänglichen Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte gewährleisten, und zwar ungeachtet finanzieller, praktischer und sozialer Hürden sowie frei von Diskriminierung, unter besonderer Berücksichtigung von marginalisierten Gruppen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Frauen, die ethnischen, rassischen und religiösen Minderheiten angehören, Migrantinnen, Frauen aus ländlichen Gebieten und Regionen in äußerster Randlage, in denen der direkte und unmittelbare Zugang zu diesen Diensten durch geografische Zwänge verhindert wird, Frauen mit Behinderungen, Frauen ohne Krankenversicherung, LGBTI-Personen und Opfer von sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt; 10. hebt hervor, dass Gleichheit beim Zugang, die Qualität der Versorgung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Gesundheitsversorgung sowie die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte von grundlegender Bedeutung sind; betont ferner, dass Leistungen, Güter und Einrichtungen den Bedürfnissen aufgrund des Geschlechts und des Lebensverlaufs gerecht werden und die Vertraulichkeit und die Zustimmung nach Aufklärung achten müssen;
11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, systematisch verlässliche Daten zum Thema Gleichstellung zu sammeln, aufgeschlüsselt unter anderem nach Geschlecht, Alter, Rasse, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, kulturellem und sozioökonomischem Hintergrund, sowie Statistiken zu allen Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in anonymisierter Form zu erfassen, um etwaige Unterschiede bei den Ergebnissen der Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu erkennen und beheben;
12. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Zuständigkeit im Bereich der Gesundheitspolitik voll auszuschöpfen und im Rahmen des Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit für den Zeitraum 2021–2027 („Programm EU4Health“) die Mitgliedstaaten in folgenden Punkten zu unterstützen: bei der Gewährleistung eines allgemeinen Zugangs zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten; Förderung von Information und Bildung in Gesundheitsfragen; bei der Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme und der Aufwärtskonvergenz der Standards für die medizinische Versorgung, um gesundheitliche Ungleichheiten in und zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern; und bei der Erleichterung des Austauschs bewährter Praktiken in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zwischen den Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Fortschritte in Richtung einer universellen Grundversorgung zu erzielen, wobei die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte ein wesentliches Element darstellen, unter anderem gegebenenfalls durch die Nutzung des Programms EU4Health und des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+); 13. betont, dass es eines positiven und proaktiven Konzepts der Gesundheitsversorgung während des ganzen Lebens bedarf, indem eine universelle und hochwertige Gesundheitsversorgung mit ausreichenden Ressourcen sichergestellt wird; unterstreicht, dass die EU die Mitgliedstaaten im Hinblick auf integrierte und bereichsübergreifende Ansätze für Prävention, Diagnose, Behandlung und Pflege sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie zu entsprechenden Arzneimitteln, auch auf dem Weltmarkt, unterstützen kann; fordert die verstärkte Nutzung neuer Technologien für die modernsten und neu aufkommenden Behandlungs- und Diagnosemethoden, sodass Patienten in vollem Umfang von der digitalen Revolution profitieren können; betont, dass Horizont Europa und Digitales Europa in vollem Umfang genutzt werden müssen, um diese Prioritäten voranzutreiben;
14. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Bewusstsein der Frauen für die Bedeutung regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen zu schärfen und sicherzustellen, dass die öffentlichen Gesundheitsdienste Vorsorgeuntersuchungen wie Mammographien und Mammasonographien, zytologische Untersuchungen und Knochendichtemessungen anbieten;
15. hebt hervor, wie wichtig es ist, durch Aufklärung Krankheiten vorzubeugen; hebt darüber hinaus hervor, wie wichtig Impfungen zur Prävention von Krankheiten sind, wenn es Impfungen gibt; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, auf Ebene der EU nicht nur Impfstoffe zur Bekämpfung von COVID-19, sondern auch den Impfstoff gegen den Humanen Papilloma-Virus (HPV) zu kaufen und dafür zu sorgen, dass jeder Mensch in Europa gegen HPV geimpft werden kann;
16. weist darauf hin, dass alle medizinischen Eingriffe im Zusammenhang mit sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten unter Voraussetzung der vorherigen und persönlichen Einwilligung der Betroffenen nach erfolgter umfassender Aufklärung erfolgen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen Gewalt in der Gynäkologie und bei der Geburtshilfe vorzugehen, indem die Verfahren gestärkt werden, mit denen die Achtung der freien und vorherigen, nach Aufklärung erteilten Einwilligung und der Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung in Gesundheitseinrichtungen sichergestellt wird, unter anderem indem die medizinischen Fachkräfte geschult werden; fordert die Kommission auf, diese spezifische Form der geschlechtsspezifischen Gewalt bei ihren Tätigkeiten zu thematisieren;
17. ist zutiefst besorgt darüber, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen viel zu oft der Zugang zu Einrichtungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit verwehrt wird, dass ihnen im Hinblick auf die Verwendung von Verhütungsmitteln Aufklärung und Einwilligung verweigert werden und dass sie sogar der Gefahr ausgesetzt sind, zwangssterilisiert zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Legislativmaßnahmen umzusetzen, damit die körperliche Unversehrtheit von Menschen mit Behinderungen sowie ihre Wahlfreiheit und die Selbstbestimmung in Bezug auf ihr Sexualleben und ihre Familienplanung gewahrt bleiben;
18. fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Formen der Diskriminierung von rassisierten Frauen, einschließlich der ethnischen Segregation in Gesundheitseinrichtungen, zu verbieten und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um einer derartigen Diskriminierung vorzubeugen, und fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, allgemeinen Zugang zu einer hochwertigen Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit ohne Diskriminierung, Zwang und Missbrauch zu gewährleisten und diesbezügliche Menschenrechtsverletzungen zu thematisieren, zu unterbinden und zu verhindern;
19. bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass intersexuelle Personen als Säuglinge oder in der Kindheit keinen nicht lebensnotwendigen medizinischen oder chirurgischen Eingriffen unterzogen werden und dass ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit, Autonomie, Selbstbestimmung und Einwilligung nach erfolgter Aufklärung uneingeschränkt geachtet wird;
20. betont, dass spezifischen gesundheitlichen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten Rechnung getragen werden muss, etwa Unfruchtbarkeit, den Wechseljahren oder spezifischen Krebserkrankungen der Geschlechtsorgane; fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Opfern von Verstößen gegen die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte alle erforderlichen Rehabilitationsdienste und Unterstützungsmechanismen zur Verfügung zu stellen, einschließlich der erforderlichen Betreuung ihrer psychischen und physischen Gesundheit; fordert die Kommission auf, Informationen über den Beitrag der EU-Programme zur Förderung und Unterstützung der reproduktiven Gesundheit zur Verfügung zu stellen;
21. verweist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache A. P., Gaçon und Nicot gg. Frankreich, in der der Gerichtshof anerkannt hat, dass die Sterilisationspflicht eines Mitgliedstaats vor der Zulassung rechtlicher Verfahren zur Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers darstellt; weist darauf hin, dass die Vereinten Nationen anerkannt haben, dass Zwangssterilisation eine Verletzung des Rechts auf Schutz vor Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist[22]; bedauert die Tatsache, dass Sterilisation in einigen EU-Mitgliedstaaten nach wie vor eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu einer rechtlichen Anerkennung des Geschlechts ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sterilisationspflicht abzuschaffen und das Selbstbestimmungsrecht von Transgender-Personen zu schützen[23];
22. unterstreicht, dass die Auswirkungen von Umweltveränderungen einschließlich der Verschmutzung von Wasser und Luft und einer Zunahme des Verbrauchs von Chemikalien auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte und auf die Fertilität berücksichtigt werden müssen; ersucht darum, dass dies im Rahmen von Horizont Europa weiter untersucht und im Rahmen des europäischen Grünen Deals thematisiert wird;
23. hebt die Bedeutung hervor, die Erbringern von Gesundheitsleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit dabei zukommt, eine umfassende Palette an Leistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, zu dem auch sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit gehört, bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Planung der allgemeinen Gesundheitsversorgung ihre besonderen Umstände zu berücksichtigen;
a) Zugang zu sicheren, fairen und kreislauforientierten Menstruationsprodukten für alle
24. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die landesweite breite Verfügbarkeit von giftfreien und wiederverwendbaren Menstruationsprodukten insbesondere in großen Einzelhandelsgeschäften und Apotheken zu fördern (mindestens in demselben Umfang wie der Verkauf von Einwegartikeln) und begleitend dazu für die Vorteile von wiederverwendbaren Menstruationsprodukten im Vergleich zu Einwegprodukten zu sensibilisieren;
25. betont die nachteiligen Auswirkungen der sogenannten Tamponsteuer auf die Gleichstellung der Geschlechter; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die sogenannte Pflege- und Tamponsteuer abzuschaffen, indem sie von der in der Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und diese grundlegenden Güter von der Mehrwertsteuer befreien bzw. Nullsätze darauf anwenden;
b) Eine umfassende Sexualaufklärung kommt jungen Menschen zugute
26. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, allen Kindern der Grund- und Sekundarstufe sowie Kindern außerhalb der Schule im Einklang mit den WHO-Standards für die Sexualerziehung und dem Aktionsplan der WHO zur Förderung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit den allgemeinen Zugang zu wissenschaftlich genauer, evidenzbasierter, altersgerechter, vorurteilsfreier und umfassender Sexualaufklärung und ‑information zu gewähren, ohne dass es dabei zu irgendeiner Form von Diskriminierung kommt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine umfassende Aufklärung über die Menstruation und ihre Zusammenhänge mit Sexualität und Fruchtbarkeit sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gut ausgestattete, gut finanzierte und zugängliche jugendfreundliche Dienste einzurichten sowie die Lehrerausbildung sicherzustellen und für die Mittel für das ordnungsgemäße Funktionieren von Unterstützungsbüros und Zentren für Gesundheitserziehung zu sorgen;
27. betont, dass Bildung und Information im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte zu den wichtigsten Instrumenten für die Verwirklichung der Verpflichtungen zum 25. Jahrestag der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD25) gehören, die darin bestehen, den Bedarf an Familienplanung vollständig zu decken die vermeidbaren Fälle von Müttersterblichkeit auf null zu senken und geschlechtsspezifische Gewalt sowie schädliche, gegen Frauen, Mädchen und Jugendliche gerichtete Praktiken vollständig zu beseitigen; unterstreicht, dass Bildung und Information im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, ergänzt durch Fördermittel und Projekte der EU, durch die die Zusammenarbeit und die Koordinierung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie die Entwicklung und Verbreitung bewährter Verfahren gefördert werden, erheblich dazu beitragen kann, dass es seltener zu sexueller Gewalt und Belästigung kommt; hebt die Bedeutung einer umfassenden und altersgerechten Sexualerziehung und eines entsprechenden Beziehungsunterrichts sowie von Informationen zur Sexualität hervor und betont, wie wichtig diese im Hinblick auf die Familienplanung und den Zugang zu Einrichtungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sind, und weist auf die Konsequenzen in Bezug auf ungewollte Schwangerschaften und Krankheiten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit hin;
28. weist darauf hin, dass Stereotype und Tabus im Zusammenhang mit der Menstruation in unseren Gesellschaften nach wie vor weit verbreitet sind und die Diagnose von Krankheiten wie Endometriose verzögern können, eine Krankheit, die, obwohl sie jede zehnte Frau im fortpflanzungsfähigen Alter betrifft, die häufigste Ursache für Unfruchtbarkeit von Frauen ist und chronische Beckenschmerzen verursacht, im Durchschnitt erst nach acht Jahren diagnostiziert wird und für die es keine Heilung gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine umfassende und wissenschaftlich genaue Aufklärung über die Menstruation zu sorgen, für Endometriose zu sensibilisieren und sich mit diesbezüglichen umfassenden Informationskampagnen an die Öffentlichkeit, die Angehörigen der Gesundheitsberufe und die Gesetzgeber zu wenden; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Menstruationsaufklärungsprogrammen für alle Kinder sicherzustellen, damit Menstruierende fundierte Entscheidungen über ihre Periode und ihren Körper treffen können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Menstruationsarmut zu bekämpfen, indem sie dafür sorgen, dass allen, die sie benötigen, kostenlose Monatshygieneprodukte zur Verfügung stehen; 29. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verbreitung diskriminierender und unsicherer Falschinformationen über sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu bekämpfen, da dadurch alle Menschen und insbesondere Frauen, LGBTI-Personen und Jugendliche gefährdet werden; stellt fest, dass Medien, soziale Medien, öffentliche Informationsstellen und andere Interessenträger für genaue und wissenschaftlich fundierte Informationen sorgen müssen, und fordert sie auf, Desinformationen und Fehlinformationen in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in ihren Programmen, Materialien und Aktivitäten abzulehnen; fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende altersgerechte Lehrpläne für Sexualerziehung und für einen entsprechenden Beziehungsunterricht zu erstellen und dabei zu berücksichtigen, dass bei der Vermittlung von Informationen die Vielfalt der sexuellen Ausrichtungen, der Geschlechtsidentitäten, der Ausdrucksformen und der Geschlechtsmerkmale zum Ausdruck kommt, um auf Stereotypen oder Vorurteilen beruhenden Fehlinformationen entgegenzuwirken und um den Schutz des Rechts auf reproduktive Gesundheit durch öffentliche Gesundheitsdienste zu verbessern;
c) Moderne Empfängnisverhütung als Strategie zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter
30. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen allgemeinen Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen modernen Verhütungsmethoden und Verhütungsmitteln, zu Familienplanungsberatung und zu online verfügbaren Informationen zur Empfängnisverhütung für alle sicherzustellen, um alle Hindernisse, etwa finanzieller oder sozialer Art, zu beseitigen, die dem Zugang zu Empfängnisverhütung im Weg stehen, und sicherzustellen, dass medizinischer Rat und die Konsultation von Angehörigen der Gesundheitsberufe verfügbar sind, sodass alle Personen die Verhütungsmethode wählen können, die für sie am besten geeignet ist, und damit das Grundrecht auf Gesundheit und die Wahlfreiheit zu wahren;
31. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu modernen, wirksamen und verfügbaren Verhütungsmitteln unter Berücksichtigung der langfristigen Erfolgsquoten sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf anzuerkennen, dass diese Versorgung auf alle Menschen im reproduktiven Alter ausgeweitet werden sollte; ersucht die Mitgliedstaaten darum, eine angemessene und regelmäßige ärztliche und psychologische Betreuung in allen Gesundheitsdiensten sicherzustellen, damit die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen während ihres gesamten Lebens gefördert und geschützt werden kann;
32. weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten und staatlichen Stellen obliegt, faktengestützte, genaue Informationen über Empfängnisverhütung bereitzustellen und Strategien zu erarbeiten, um gegen Barrieren, Mythen, Stigmatisierung und falsche Vorstellungen vorzugehen und sie zu entkräften; fordert die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungsprogramme und ‑kampagnen über moderne Verhütungsmethoden und das gesamte Spektrum an Verhütungsmitteln einzurichten und für hochwertige, moderne Leistungen im Bereich der Verhütung und der Beratung durch medizinische Fachkräfte zu sorgen, einschließlich einer rezeptfreien Notfallverhütung im Einklang mit den WHO-Standards, die in bestimmten Ländern von Ärzten aus persönlicher Überzeugung häufig verweigert wird; d) Abtreibungen unter sicheren und legalen Bedingungen unter Berücksichtigung der Gesundheit und der Rechte von Frauen
33. bekräftigt, dass es sich bei Abtreibung stets um eine freiwillige Entscheidung handeln muss, die auf dem freien Willen der Person beruht und im Einklang mit den auf den WHO-Leitlinien basierenden medizinischen Standards und einer diesen Leitlinien entsprechenden Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Sicherheit steht, und fordert die Mitgliedstaaten auf, einen allgemeinen Zugang zu sicherer und legaler Abtreibung und die Achtung des Rechts auf Freiheit, Privatsphäre und die bestmögliche Gesundheitsversorgung zu gewährleisten;
34. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Abtreibungen zu entkriminalisieren und Hindernisse für legale Abtreibungen zu beseitigen und gegen sie vorzugehen, und erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie dafür verantwortlich sind, dass Frauen Zugang zu den ihnen gesetzlich zustehenden Rechten haben; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die existierenden Methoden der medizinischen Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte zu verbessern und neue Methoden auszuloten sowie Möglichkeiten zu finden, Lücken bei der Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, die durch COVID-19 zutage getreten sind, und zwar für alle, mit einem besonderen Schwerpunkt auf den am stärksten ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte im Rahmen der nächsten gesundheitspolitischen Strategie der EU zu fördern;
35. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften über Abtreibung zu überprüfen und sie mit den internationalen Menschenrechtsstandards[24] und den bewährten regionalen Verfahren in Einklang zu bringen, indem sichergestellt wird, dass eine Abtreibung auf Antrag in der frühen Schwangerschaft und darüber hinaus, wenn die Gesundheit oder das Leben der schwangeren Person gefährdet ist, rechtmäßig ist; weist darauf hin, dass ein absolutes Verbot von medizinisch betreuten Abtreibungen oder die Verweigerung der Betreuung eines Schwangerschaftsabbruchs eine Form von geschlechtsspezifischer Gewalt[25] ist, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bewährte Praktiken in der Gesundheitsversorgung zu fördern, indem sie verfügbare Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit mit Überweisungssystemen für jede benötigte Gesundheitsversorgung auf höheren Ebenen einrichten;
36. erkennt an, dass sich einzelne Ärzte aus persönlichen Gründen auf eine Gewissensklausel berufen können; betont jedoch, dass eine Gewissensklausel für Einzelpersonen nicht das Recht eines Patienten auf vollständigen Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Gesundheitsdienstleistungen beeinträchtigen darf; fordert die Mitgliedstaaten und Gesundheitsdienstleister auf, solche Umstände im Hinblick auf die geografischen Aspekte bei der Erbringung ihrer Gesundheitsdienstleistungen zu berücksichtigen;
37. bedauert, dass es gelegentlich in den Mitgliedstaaten gängige Praxis ist, dass Ärzte und manchmal ganze medizinische Einrichtungen Gesundheitsdienstleistungen auf Basis einer sogenannten Gewissensklausel ablehnen, was dazu führt, dass die Betreuung eines Schwangerschaftsabbruchs aus religiösen oder Gewissensgründen verweigert wird, und wodurch das Leben und die Rechte der Frauen gefährdet werden; stellt fest, dass diese Klausel häufig in Situationen genutzt wird, in denen jede Verzögerung das Leben oder die Gesundheit der Patienten gefährden kann; 38. hebt hervor, dass diese Gewissensklausel zudem den Zugang zu pränatalen Untersuchungen behindert, was nicht nur eine Verletzung der Rechte der Frauen auf Informationen über den Zustand des Fötus darstellt, sondern in vielen Fällen zudem die erfolgreiche Behandlung eines Kindes während der Schwangerschaft oder direkt nach der Schwangerschaft behindert; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Regulierungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass durch die „Gewissensklausel“ der rechtzeitige Zugang von Frauen zur Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit nicht gefährdet ist;
e) Zugang zu Fruchtbarkeitsbehandlungen
39. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass alle Personen im fortpflanzungsfähigen Alter unabhängig von ihren sozioökonomischen Verhältnissen, ihrem Familienstand, ihrer Geschlechtsidentität oder ihrer sexuellen Orientierung Zugang zu Fruchtbarkeitsbehandlungen haben; betont, dass die Fruchtbarkeit in der EU als Frage der öffentlichen Gesundheit und die Prävalenz von Unfruchtbarkeit und verminderter Fruchtbarkeit, die für viele Familien und Menschen eine schwierige und schmerzhafte Realität ist, genau untersucht werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen ganzheitlichen, rechtebasierten, integrativen und diskriminierungsfreien Ansatz in Bezug auf die Fruchtbarkeit zu verfolgen, unter anderem durch Maßnahmen zur Verhinderung von Unfruchtbarkeit, um den gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen für alle Personen im fortpflanzungsfähigen Alter sicherzustellen und medizinisch unterstützte Reproduktion in Europa verfügbar und zugänglich zu machen;
f) Mutterschafts-, Schwangerschafts- und Geburtsfürsorge für alle
40. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um einen diskriminierungsfreien Zugang zu hochwertiger, zugänglicher, evidenzbasierter und respektvoller Mutterschafts-, Schwangerschafts- und Geburtsfürsorge für alle sicherzustellen, auch im Hinblick auf Geburtshilfe, die Betreuung vor, während und nach der Geburt sowie die Unterstützung der psychischen Gesundheit von Müttern in Übereinstimmung mit den aktuellen Standards und Erkenntnissen der WHO, und folglich Gesetze, Strategien und Praktiken zu reformieren, durch die bestimmte Gruppen vom Zugang zur Mutterschafts-, Schwangerschafts- und Geburtsfürsorge ausgeschlossen werden, unter anderem indem diskriminierende rechtliche und politische Einschränkungen aufgehoben werden, die aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität, der Staatsangehörigkeit, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit oder des Migrationsstatus gelten;
41. fordert die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Achtung der Rechte der Frauen und ihrer Würde bei der Geburt zu gewährleisten, und körperliche und verbale Misshandlungen, einschließlich gynäkologischer und geburtshilflicher Gewalt, sowie jede andere damit verbundene geschlechtsspezifische Gewalt bei der pränatalen Betreuung sowie bei der Betreuung während und nach der Geburt, die die Menschenrechte von Frauen verletzen und Formen geschlechtsspezifischer Gewalt darstellen können, scharf zu verurteilen und zu bekämpfen; 42. fordert die Kommission auf, gemeinsame europäische Standards für die Betreuung von Mutterschaft, Schwangerschaft und Geburt zu entwickeln und den Austausch bewährter Praktiken unter den Fachleuten in diesem Bereich zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu fördern und sicherzustellen, dass Gesundheitsdienstleister eine Ausbildung in den Menschenrechten von Frauen und den Grundsätzen der freien Zustimmung nach vorheriger Aufklärung sowie der „Wahl in Kenntnis der Umstände“ bei der Betreuung von Mutterschaft, Schwangerschaft und Geburt erhalten;
43. weist darauf hin, dass die europäische Region der WHO die niedrigste Stillrate weltweit hat; hebt hervor, dass es mehr Sensibilisierung und Information über die Vorteile des Stillens bedarf; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, öffentlichkeitswirksame Kampagnen ins Leben zu rufen, um die Vorteile des Stillens hervorzuheben;
Breitstellung von Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiveen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte während der COVID-19-Pandemie und unter allen anderen von einer Krise überschatteten Umständen 44. weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten neben der Gesundheitskrise auch eine Wirtschafts- und Sozialkrise durchleben; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Auswirkungen von COVID-19 auf die Gesundheit unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten zu betrachten und die Aufrechterhaltung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit durch die Gesundheitssysteme unter allen Umständen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards zu gewährleisten; fordert nachdrücklich, allen Versuchen entgegenzuwirken, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte während der Pandemie und darüber hinaus einzuschränken; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, zusätzliche Anstrengungen und Ressourcen auf die Schaffung eines neuen Gesundheitssystems zu richten, das anerkennt, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte für die Gesundheit und das Wohlbefinden aller Menschen wesentlich sind;
45. erkennt die Auswirkungen an, die die COVID-19-Pandemie auf die Versorgung mit Verhütungsmitteln und den Zugang zu ihnen hatte, und bekräftigt die Hochrechnungen des UNFPA vom April 2020, wonach etwa 47 Millionen Frauen in 114 Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen voraussichtlich keine modernen Verhütungsmittel mehr verwenden können, wenn der Lockdown bzw. die Störungen der Lieferkette sechs weitere Monate lang anhält bzw. anhalten;
46. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den uneingeschränkten Zugang zu Verhütungsmitteln während der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten und durch gemeinsame Anstrengungen Störungen der Produktions- und Lieferketten zu verhindern; hebt Beispiele bewährter Verfahren hervor, etwa Zugang zu Verhütungsmitteln für alle Frauen unter einer bestimmten Altersgrenze und/oder Zugang zu Verhütungsmitteln im Rahmen einer telemedizinischen Beratung;
47. bedauert, dass der Zugang zur sicheren und legalen Abtreibung während der COVID-19-Pandemie nach wie vor eingeschränkt ist, etwa durch Bestrebungen, Abtreibungen unter dem Vorwand, es handle sich hierbei um eine Dienstleistung von geringerer Priorität, vollständig zu verbieten[26]; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unter den Umständen der COVID-19-Pandemie und darüber hinaus zusätzlich einen sicheren, kostenlosen und angepassten Zugang zu Abtreibung einzuführen, etwa die Abtreibungspille, und die medizinische Betreuung bei einer Abtreibung als dringend und als medizinisches Verfahren anzuerkennen und damit auch jede Einschränkung im Hinblick auf den Zugang zu Abtreibung abzulehnen;
48. hebt hervor, dass die Betreuung von Mutterschaft, Schwangerschaft und Geburt während der Pandemie beeinträchtigt wurde, da sich die Gesundheitssysteme auf die Bekämpfung von COVID-19 konzentrieren, und hebt hervor, dass unannehmbare Änderungen an der Betreuung von Schwangerschaft und Geburt vorgenommen werden, die nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, WHO-Leitlinien oder den Leitlinien der einschlägigen europäischen Berufsverbände beruhen, und dass diese Änderungen in keinem Verhältnis zu der erforderlichen Reaktion auf die COVID-19-Pandemie stehen[27]; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, angemessene Ressourcen für eine qualitativ hochwertige Betreuung von Mutterschaft, Schwangerschaft und Geburt sicherzustellen;
49. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, während der COVID-19-Pandemie den uneingeschränkten Zugang zur Behandlung von Unfruchtbarkeit und Fruchtbarkeitsbehandlungen sicherzustellen und Unterbrechungen beim Angebot von Behandlungen von Unfruchtbarkeit zu verhindern, die dazu führen werden, dass weniger Kinder aus Behandlungen zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung hervorgehen werden, und die infolgedessen bestimmten Menschen ihr Recht auf den Versuch, ein Kind zu bekommen, vollständig verwehren können;
50. fordert die Kommission auf, die Auswirkungen von Notsituationen wie der COVID-19-Pandemie auf geschlechtsspezifische Erwägungen zur Gesundheitsversorgung, wie den Zugang zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten in der EU, in ihren gesundheitspolitischen Maßnahmen zu berücksichtigen; fordert die Kommission ferner auf, anzuerkennen, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechten in den grundlegenden Menschenrechten verankert sind und als solche während der gegenwärtigen Gesundheitskrise und darüber hinaus eine Priorität darstellen, und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere indem sie Maßnahmen der Mitgliedstaaten und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte einsetzen, die darauf abzielen, den uneingeschränkten Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte zu gewährleisten, unterstützt, wobei Ressourcen wie der ESF+ und das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ zu berücksichtigen sind;
Sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte als Säulen der Gleichstellung der Geschlechter, der Demokratie und der Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt
51. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zuständigkeit für sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte auszuüben, indem sie sich bemühen, die Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Gesundheit in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, umfassend zu schützen, zu achten und zu gewährleisten und ein breites Spektrum an verfügbaren, zugänglichen, qualitativ hochwertigen und diskriminierungsfreien Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu gewährleisten, die allen Menschen ohne Diskriminierung zur Verfügung stehen, wie z. B. Fruchtbarkeitsbehandlungen und Behandlungen von genetischen Krankheiten mit Konservierung von Gameten, wobei sichergestellt werden muss, dass der Grundsatz des Rückschrittsverbots gemäß internationalen Menschenrechtsnormen eingehalten wird, insbesondere für Personen, die für eine Behandlung reisen müssen, wie z. B. Bewohner entlegener Gebiete und von Regionen in äußerster Randlage; verurteilt jeden Versuch, den Zugang zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten durch restriktive Gesetze zu beschränken; bekräftigt nachdrücklich, dass die Verweigerung des Zugangs zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten eine Form von geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt[28];
52. fordert die Kommission auf, eine Formation zur Gleichstellung der Geschlechter einzurichten, bei der sich die für Geschlechtergleichstellung zuständigen Minister und Staatssekretäre in einem eigenen Forum treffen, um gemeinsame und konkrete Maßnahmen festzulegen, durch die die Herausforderungen im Bereich Frauenrechte und Geschlechtergleichstellung, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, angegangen werden und durch die sichergestellt ist, dass Fragen der Geschlechtergleichstellung auf höchster politischer Ebene diskutiert werden;
53. hebt die äußerst schädlichen und vielfältigen gesundheitlichen Folgen geschlechtsbezogener Gewalt hervor, die nachweislich zu schwerwiegenden Auswirkungen auf die körperliche und psychische Gesundheit führen kann, unter anderem auch zu gynäkologischen Erkrankungen und Beeinträchtigungen einer Schwangerschaft; fordert daher einen angemessenen Schutz und die Bereitstellung angemessener Mittel für die Opfer häuslicher Gewalt und eine Aufstockung der Mittel und wirksame Maßnahmen zu Erfüllung dieses Ziels;
59. fordert den Kommissar für die Förderung unserer europäischen Lebensweise auf, dafür zu sorgen, dass der neue Sonderbeauftragte für Religions- und Weltanschauungsfreiheit sich einem menschenrechtsbasierten Ansatz verschreibt und somit die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte respektiert und sich dafür einsetzt, gemeinsam daran zu arbeiten, das Recht auf Gesundheit für alle Menschen in der EU und weltweit diskriminierungsfrei sicherzustellen;
60. fordert das für Krisenmanagement zuständige Kommissionsmitglied auf, bei den Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich der humanitären Hilfe den Gleichstellungsaspekt und den Aspekt der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte einzubeziehen, da der Zugang zur Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu den Grundbedürfnissen der Menschen in humanitären Notsituationen gehört;
61. fordert die sofortige Abschaffung schädlicher Praktiken wie Genitalverstümmelungen und Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung; betont, dass Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung eine Menschenrechtsverletzung darstellen und oft dazu führen, dass junge Mädchen Gewalt, Diskriminierung und Missbrauch ausgesetzt sind; äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass mehr als 200 Millionen Mädchen und Frauen weltweit dazu gezwungen wurden, sich einer Genitalverstümmelung zu unterziehen, und dass die durch die COVID-19-Pandemie bedingten Verzögerungen oder Unterbrechungen bei Programmen für Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über schädliche Praktiken in den nächsten zehn Jahren – im Vergleich zu Schätzungen vor der Pandemie – weltweit schätzungsweise zu 2 Millionen mehr Fällen weiblicher Genitalverstümmelung und 13 Millionen mehr Kinderehen führen werden;
62. fordert uneingeschränkten Zugang zu körperlicher und psychologischer Versorgung durch Fachpersonal, das interkulturelle Aspekte berücksichtigt; fordert alle EU-Länder auf, das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren; fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den internen und externen Programmen der Union zu prüfen, um für einen kohärenten und langfristigen Ansatz zur Beendigung von Genitalverstümmelungen bei Frauen und Mädchen innerhalb und außerhalb der Union zu sorgen; bekräftigt insbesondere seine Forderung, in allen Politikbereichen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Asyl, Bildung, Beschäftigung sowie in den Kooperations- und Menschenrechtsdialogen mit Drittländern, Maßnahmen zur Prävention von Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen einzubeziehen;
63. ruft in Erinnerung, dass für einige Mädchen, die in der Union leben, ein Risiko einer Genitalverstümmelung besteht, wenn sie – insbesondere während Familienbesuchen – das Herkunftsland ihrer Familie besuchen; vertritt die Auffassung, dass zwischen allen Mitgliedstaaten einschließlich der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften unbedingt ein Austausch bewährter Verfahren erfolgen sollte, mit denen darauf abgezielt wird, zu verhindern, dass Mädchen, die in Länder oder Regionen reisen, in denen die Genitalverstümmelung weitverbreitet ist, Opfer dieser Straftat werden; fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, dazu auf, spezifische strafrechtliche Bestimmungen zur Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen zu erlassen, sodass Opfer geschützt werden und diese Straftat wirksamer verfolgt werden kann, wenn sie außerhalb des Hoheitsgebiets des jeweiligen Mitgliedstaats begangen wird;
64. ruft die Union dazu auf, die Gesundheits- und Familienplanungszentren in den Partnerländern zu unterstützen, damit dort ein Informationsaustausch stattfinden kann, mit dem darauf abgezielt wird, die Tabus zu brechen, von denen die Themenkreise Menstruation, Sexualität und Fortpflanzung vielfach umgeben sind, wobei auch die jungen Männer umfassend in den Kampf gegen Stereotypen und Tabus einzubeziehen sind; betont, wie wichtig es ist, für eine bessere Verfügbarkeit von Empfängnisverhütungsmitteln in Entwicklungsländern zu sorgen, insbesondere für weibliche Jugendliche, die während einer Schwangerschaft einem höheren Komplikationsrisiko unterliegen; bekräftigt, dass alle Mädchen und Frauen das Recht haben, Entscheidungen im Hinblick auf ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und im Hinblick auf ihr Leben selbstbestimmt, frei und in umfassender Kenntnis der Sachlage zu treffen;
65. fordert, die Bildungsteilhabe von Mädchen und Frauen sicherzustellen, da Bildung ein unverzichtbares Instrument zur Stärkung der Position der Frau in Wirtschaft und Gesellschaft ist; fordert, gegen den Umstand, dass Mädchen während ihrer Monatsblutung dem Unterricht fernbleiben, entschiedene Schritte zu ergreifen, indem an den Schulen Einrichtungen für die Menstruationshygiene – insbesondere Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung – geschaffen bzw. ausgebaut werden und indem jedwede Stigmatisierung bekämpft wird; betont, dass der Zugang zu einer angemessenen Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung an Schulen für die Sicherstellung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit – sei es in Bezug auf Verhütung, Schwangerschaft, Entbindung, Schwangerschaftsabbruch, sexuell übertragbare Krankheiten oder Menstruationshygiene – unbedingt erforderlich ist;
66. fordert, das Potenzial von Kommunikationsinstrumenten wie Radio, Fernsehen und Telefon sowie von digitalen Instrumenten – insbesondere von sozialen Netzwerken und elektronischen Mitteilungsdiensten – zu nutzen, um den Zugang junger Menschen zur Sexualerziehung zu verbessern und insbesondere ihre Sensibilität im Hinblick auf sexuell übertragbare Krankheiten und die Risiken von Teenagerschwangerschaften zu erhöhen; vertritt die Auffassung, dass in diesem Zusammenhang gegen die Geschlechterungleichheit beim Zugang zu digitalen Diensten sowie gegen Cyber-Mobbing und Gewalt gegen Mädchen und Frauen im Internet angegangen werden muss;
67. fordert, dass dem thematischen Politikbereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte angesichts der enormen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Frauen und Mädchen in Entwicklungsländern ein höherer Stellenwert im dritten EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP III) zuerkannt wird; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Förderung des Rechts jedes Menschen zu stärken, die volle Kontrolle über Angelegenheiten im Zusammenhang mit seiner Sexualität sowie seiner sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu haben und freie und bewusste Entscheidungen darüber zu treffen;
68. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich zu den Zielen des dritten Aktionsplans für die Gleichstellung (GAP III), insbesondere im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, zu verpflichten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Umsetzungspläne auf Länderebene zu erstellen, die die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte vorrangig berücksichtigen, und dabei messbare Indikatoren und Überwachungsmechanismen einzusetzen; fordert die Delegationen der Union dazu auf, bei ihrer Umsetzung des dritten Aktionsplans für die Gleichstellung (GAP III) Maßnahmen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte vorrangig zu berücksichtigen;
69. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, in ihrer Politik zur Entwicklungszusammenarbeit sowie in ihren Instrumenten des auswärtigen Handelns – wie etwa im Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – angemessene und gezielte Mittel für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte vorzusehen; fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang dazu auf, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte im Programmplanungsprozess – einschließlich der gemeinsamen Programmplanung – als Priorität zu berücksichtigen;
70. hebt hervor, dass unbedingt dafür Sorge zu tragen ist, dass bei der Entwicklungszusammenarbeit die Organisationen der Zivilgesellschaft einbezogen werden, die sich in den Entwicklungsländern direkt für die Verteidigung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte einsetzen;
71. vertritt die Auffassung, dass die Union die Aufnahme von Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in die innerstaatlichen Strategien und Maßnahmen der Partnerländer für das Gesundheitswesen erleichtern sollte; weist erneut mit Besorgnis darauf hin, dass der Großteil des ungedeckten Bedarfs an Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit bei Jugendlichen, unverheirateten Personen, LGBTIQ-Personen, Menschen mit Behinderungen, Angehörigen von Minderheiten und ethnischen Minderheiten sowie armen Menschen in ländlichen und städtischen Gebieten besteht; betont, dass Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte geschlechtergerecht, jugendfreundlich und für alle verfügbar sein sowie auf Rechten beruhen sollten, und zwar unabhängig von Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Rasse, sozialer Schicht, Religion, Familienstand, wirtschaftlichen Ressourcen, nationaler oder sozialer Herkunft oder Behinderungen und auch in humanitären Notsituationen sowie in Konflikt- und Katastrophensituationen;
72. fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, Diskriminierung bei Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte zu bekämpfen und einen intersektionalen Ansatz zu verfolgen, um sicherzustellen, dass Mädchen und Frauen (ungeachtet davon, ob sie sich als transgender oder cisgender identifizieren), nichtbinäre Personen sowie lesbische, bisexuelle und intersexuelle Frauen gleichberechtigten Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu den damit verbundenen Rechten haben; 73. weist darauf hin, dass Mädchen und Frauen in Regionen, die – beispielsweise aufgrund von bewaffneten Konflikten oder von Naturkatastrophen oder infolge des Klimawandels – von Krisen betroffen sind, einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt zu werden; fordert die Europäische Union dazu auf, ihre Anstrengungen gegen den Einsatz von Vergewaltigung als Mittel der Kriegsführung zu intensivieren sowie für die Opfer einen Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit bereitzustellen;
74. fordert die Kommission auf, die Rückschritte bei Frauenrechten sowie bei der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten scharf zu verurteilen und ihre Möglichkeiten voll auszuschöpfen, um ihre Maßnahmen zu verstärken, um dem entgegenzuwirken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverteidiger, Gesundheitsdienstleister, die sich für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte einsetzen, Frauenrechtsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte einsetzen, und denen bei der Schaffung von Gesellschaften, in denen die Geschlechter gleichgestellt sind, eine Schlüsselrolle zukommt und die wichtige Anbieter von Diensten und Informationen zum Thema sexuelle und reproduktive Gesundheit sind, stärker auf politischer Ebene zu unterstützen, insbesondere diejenigen, die in Europa in einem schwierigen Umfeld tätig sind, und diese kontinuierlich zu überwachen und eine dementsprechend ausreichende finanzielle Unterstützung im Rahmen der laufenden Programme wie dem Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ bereitzustellen;
75. fordert die Kommission auf, den Gleichstellungsaspekt in allen Instrumenten des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 durchgängig zu berücksichtigen, einschließlich des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“, des ESF+ und des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit;
76. fordert die Kommission auf, konkrete Schritte zum Schutz der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte einzuleiten, beginnend mit der Einsetzung eines EU-Sonderbeauftragten für sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte und der Aufnahme eines eigenen Kapitels zum Stand in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie;
77. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Begründung

Die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte sind eines der zentralen Themen in der Debatte über die Menschenrechte und untrennbar mit der Verwirklichung des Grundrechts auf Gesundheit sowie mit der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt verbunden. Dieser Bericht kommt zu einem entscheidenden Zeitpunkt in der EU, da Aushöhlung und Rückschritte bei den Rechten der Frau an Dynamik gewinnen und zur Erosion erworbener Rechte beitragen und die Gesundheit der Frauen gefährden. Das EP brachte seine Besorgnis zu diesem Thema zum Ausdruck, zuletzt in der Entschließung zu der Gegenbewegung gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU[29], in der die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte als einer der Kernbereiche genannt werden, auf die sich die Maßnahmen konzentrieren.
Angesichts der Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und der verheerenden Folgen, die die Pandemie haben wird, aber auch angesichts der Herausforderungen und Chancen beim Wiederaufbau Europas nach dieser Krise besteht zudem eine dringende Verantwortung der Organe, im Rahmen des Dialogs für ein stärkeres, besseres und stärker vernetztes Europa in der Zukunft die Frage der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte anzusprechen. Dabei dürfen wir nicht die Tatsache außer Acht lassen, dass während der Gesundheitskrise Frauen und Mädchen auf der ganzen Welt der Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit unter dem falschen Vorwand verwehrt wurde, derartige Dienstleistungen seien aus medizinischer Sicht nicht dringend und ihnen käme keine hohe Priorität zu. Mit Hilfe dieses Berichts sollen die EU, die Organe und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, ein derartiges Vorgehen zu unterlassen und vorbehaltlos anzuerkennen, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte Menschenrechte sind und dass daher unter allen Umständen – während der Gesundheitskrise und darüber hinaus – der höchste Standard angewandt werden muss und niemand diskriminiert werden darf.
Angesichts der derzeitigen Lage in der EU sind die EU-Organe dafür verantwortlich, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte sowie das Wohlergehen, die Gesundheit, die Sicherheit und das Leben von Frauen insgesamt zu fördern und zu unterstützen. Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Kriminalisierung der Sexualerziehung in Polen[30] und gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt wird, steht die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen im Zusammenhang mit zahlreichen Menschenrechten, und es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten und der EU-Organe, hochwertige sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu gewährleisten. Der gemeinsame Standpunkt der EU muss auf Menschenrechten beruhen und mit allen internationalen Menschenrechtsstandards im Einklang stehen. Die Gegenbewegung gegen die Rechte der Frauen wirkt sich unmittelbar auf die Entdemokratisierungsprozesse in der EU aus, da sie von Akteuren koordiniert wird, die die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte instrumentalisieren, um die sogenannten demografischen Ziele zu erreichen und so zur Erosion der Demokratie und der persönlichen Freiheiten beizutragen. Die Frage der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte als Menschenrechtsfrage ist untrennbar mit der Frage der Demokratie verbunden, da es sich dabei um einen Rahmen handelt, den sich die Völker geben, und der ohne das Höchstmaß an Schutz der Menschenrechte nicht verwirklicht werden kann.
Die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und diese sind daher dafür verantwortlich, den Zugang zu einer breiten Palette von Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte zu gewährleisten. Die sexuellen und reproduktiven Rechte sind in den internationalen und europäischen Menschenrechtsnormen als Menschenrechte anerkannt[31], und Verstöße gegen diese Rechte sind daher Verstöße gegen die Menschenrechte. Alle Herausforderungen in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in den Mitgliedstaaten sind gemeinsame europäische Herausforderungen. Dies ist nicht nur ein politisches und soziales Thema für die EU, sondern auch eine Gesundheitsfrage, die auf einheitliche Weise angegangen werden muss.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erkennt die Notwendigkeit eines universellen Zugangs zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit als Bestandteil des Rechts auf Gesundheit an[32] und bekräftigt die im Aktionsprogramm der ICPD[33] eingegangene Verpflichtung, den universellen Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu gewährleisten. Es darf nicht um die Frage gehen, ob der Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten gewährleistet werden soll, sondern wie dies geschehen soll, um die Universalität, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit eines ganzen Spektrums von Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten zu gewährleisten und das Recht auf Gesundheit zu schützen. Dieser Bericht wird sich auf einige Schlüsselbereiche im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte konzentrieren, aber der Berichterstatter betont, dass einige andere Themen, die nicht im Einzelnen erörtert werden, Bedenken aufwerfen, die angegangen werden müssen, möglicherweise durch gesonderte Berichte (z. B. Leihmutterschaft).
Dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen[34] zufolge ist die umfassende Sexualerziehung ein rechtebasierter und geschlechtsspezifischer Ansatz für die Sexualerziehung. Dazu gehören wissenschaftlich fundierte Informationen über die menschliche Entwicklung, die Anatomie und die reproduktive Gesundheit sowie Informationen über Verhütungsmittel, Entbindung und sexuell übertragbare Infektionen, einschließlich HIV. Das Parlament ersuchte in seiner Entschließung zur Kriminalisierung der Sexualerziehung in Polen[35] alle Mitgliedstaaten, an Schulen ganzheitliche und altersgemäße Sexualaufklärung für Jugendliche einzuführen. Dies ist für die Verwirklichung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte sowie für die Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt, sexueller Ausbeutung, Missbrauch und ungesunden Verhaltensmustern in Beziehungen von wesentlicher Bedeutung. Die Notwendigkeit eines uneingeschränkten Zugangs zu einer umfassenden Sexualerziehung in allen Grund- und Sekundarschulen ist jetzt dringender denn je, da es immer mehr Fehlinformationen über sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte gibt. Ein Beispiel hierfür ist eine von openDemocracy durchgeführte Untersuchung, die ergab, dass Frauen in der ganzen Welt, einschließlich der EU, vorsätzlich falsch informiert werden, um ihnen den Zugang zu Abtreibungen zu verwehren.[36] Dies gefährdet das Leben von Frauen und behindert ihr Recht auf eine fundierte Entscheidung, weicht aber auch von den Grundprinzipien der Demokratie und des Rechts auf Freiheit und Information ab. Neben der Bekämpfung der zunehmenden Zahl vorsätzlicher Falschinformationskampagnen und -bemühungen ist die umfassende Sexualerziehung auch eines der Instrumente zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt.
Durch die Empfängnisverhütung können Menschen fundierte Entscheidungen über ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit treffen, und nach Angaben der WHO[37] hat die Verwendung moderner Verhütungsmittel im Jahr 2017 schätzungsweise 308 Millionen ungewollte Schwangerschaften verhindert. Die Situation in Europa zeigt, dass noch Verbesserungsbedarf besteht, wobei es entscheidend ist, zu gewährleisten, dass alle Zugang haben[38]. In den letzten Jahren wurde das Hauptaugenmerk auf HIV/AIDS gelegt, während die Mittel für die Familienplanung und die reproduktive Gesundheit zurückgegangen sind. Dies ist gefährlich und könnte schwerwiegende Folgen nach sich ziehen[39]. Der Zugang zu modernen Verhütungsmethoden ist Teil des Grundrechts auf Gesundheit und muss daher allen Menschen im reproduktionsfähigen Alter zur Verfügung stehen.
Dem Centre for Reproductive Rights zufolge[40] leben 59 % der Frauen im gebärfähigen Alter in Ländern, die im Allgemeinen Abtreibungen zulassen, und 41 % der Frauen leben unter restriktiven Rechtsvorschriften. In der EU lässt nur ein Mitgliedstaat Abtreibungen unter keinen Umständen zu (Malta), während ein Mitgliedstaat Abtreibungen nur unter sehr eingeschränkten Umständen mit sehr restriktiven Tendenzen zulässt (Polen). Was beunruhigend ist und dringend einer starken Reaktion der EU bedarf, ist der offensichtliche Rückschlag bei den Frauenrechten, wobei das Recht auf eine sichere und legale Abtreibung bei diesen Angriffen eines der Hauptziele ist. Die Einschränkung des Schwangerschaftsabbruchs hat schwerwiegende Folgen. Schätzungen der WHO zufolge finden jedes Jahr ca. 25 Millionen Abtreibungen unter unsicheren Bedingungen statt und haben oft tödliche Folgen. Gesetzliche Abtreibungsbeschränkungen führen nicht zu weniger Abtreibungen, sondern zwingen Frauen, ihr Leben und ihre Gesundheit zu gefährden, indem sie sich einer Abtreibung unter unsicheren Bedingungen aussetzen müssen. Nach Angaben des Guttmacher-Instituts liegt die Abtreibungsrate bei 37 je 1 000 Personen in Ländern, die Abtreibungen ganz verbieten oder nur in Fällen erlauben, in denen das Leben einer Frau gerettet werden kann, und bei 34 je 1 000 Personen in Ländern, in denen Abtreibungen generell zulässig sind. Dies ist ein Unterschied, der statistisch nicht signifikant ist.[41] In der EU führt dies häufig dazu, dass Frauen zur Abtreibung in andere Mitgliedstaaten reisen, wobei sie ihre Gesundheit und ihr Leben aufs Spiel setzen.
Selbst wenn dies rechtlich möglich ist, gibt es Hindernisse beim Zugang zu Abtreibung. Dies führt zu einem Verstoß gegen das Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, aber auch zu Ungleichheiten bei der Verwirklichung der Frauenrechte in der gesamten EU. Eines der problematischsten Hindernisse ist die Verweigerung der medizinischen Versorgung aufgrund persönlicher Überzeugungen, bei der medizinische Fachkräfte häufig keine Abtreibungen durchführen und sich auf ihre persönlichen Überzeugungen berufen. Dadurch wird Frauen nicht nur ihr Recht auf Gesundheit und medizinische Behandlung verwehrt, sondern auch die Frage der öffentlichen Überweisungssysteme aufgeworfen. Laut der Studie des Europäischen Parlaments über die Auswirkungen der Verweigerung aus Gewissensgründen auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte[42] können Angehörige der Gesundheitsberufe häufig die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen verweigern, wenn sie moralische Bedenken haben, zum Beispiel bei der Durchführung von Abtreibungen oder der Verschreibung und dem Verkauf von Verhütungsmethoden oder einer Beratung, indem sie sich weigern, an einer Handlung teilzunehmen, die ihrer Meinung nach mit ihren religiösen, moralischen, philosophischen oder ethischen Überzeugungen unvereinbar ist. In Zukunft sollte sie als Verweigerung der medizinischen Versorgung und nicht als sogenannte Verweigerung aus Gewissensgründen behandelt werden. Zahlreiche Mitgliedstaaten (20+) sehen das Recht auf die sogenannte Verweigerung aus Gewissensgründen vor, das auch in den Instrumenten der Vereinten Nationen und in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt wird. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um ein absolutes Recht, und der EGMR hat festgestellt, dass es nicht dazu verwendet werden sollte, den Zugang zu Dienstleistungen, auf die sie gesetzlich Anspruch haben, zu sperren. In der Praxis geschieht genau das in der gesamten EU täglich – Frauen haben keinen Zugang zu ihrem gesetzlich gewährten Abtreibungsrecht, da das medizinische Personal ihnen diese medizinische Versorgung verweigert, während öffentliche Krankenhäuser keine öffentlichen Überweisungssysteme einrichten. Dies ist eine offensichtliche und vielschichtige Verletzung und praktische Verweigerung der Ausübung eines bereits erlangten Rechts.
Eine evidenzbasierte und hochwertige Mutterschaftsfürsorge ist eines der wichtigsten Themen dieses Berichts. Die WHO hat eine Empfehlung für eine respektvolle Mutterschaftsfürsorge abgegeben, d. h. Betreuung für alle Frauen in einer Weise, die ihre Würde, Privatsphäre und Vertraulichkeit wahrt, die Freiheit von Schaden und Misshandlung gewährleistet und eine sachkundige Entscheidung und kontinuierliche Unterstützung während der Entbindung und der Geburt ermöglicht. Die Müttersterblichkeit ist ein anhaltendes Problem, insbesondere für Minderheiten und gefährdete Gruppen, und in Situationen, in denen Komplikationen während der Entbindung auftreten, steigt das Risiko einer Morbidität und Mortalität erheblich. Mehr als ein Drittel der Müttersterblichkeit ist auf Komplikationen zurückzuführen, die während der Entbindung, der Geburt oder der unmittelbaren Postpartum-Zeit auftreten[43]. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass solche Risiken bei einer hochwertigen Mutterschaftsfürsorge für alle vermieden werden können. Es ist ein Menschenrecht, Zugang zu Gesundheitsdiensten zu haben und keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erfahren zu müssen, und beide fallen in den engsten Bereich der Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte. Darüber hinaus gibt es immer mehr Berichte über die Gewalt, die Frauen bei der Entbindung in Einrichtungen und bei medizinischen Verfahren in der pränatalen, geburtlichen und postnatalen Pflege erfahren, sowie über gynäkologische und geburtshilfliche Gewalt im Allgemeinen, die zu bekämpfen ist.
Dieser Bericht wird einen umfassenden Beitrag zur Lage der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in der gesamten EU leisten und soll das Engagement der EU für den Schutz der Menschenrechte mit einem Verweis auf das Recht auf Gesundheit, körperliche und geistige Unversehrtheit, Gleichheit, Nichtdiskriminierung, Gesundheit und Bildung bekräftigen. Er bekräftigt, dass Verletzungen oder die Verweigerung des Zugangs zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu den damit verbundenen Rechten Menschenrechtsverletzungen und geschlechtsspezifische Gewalt darstellen und es sich daher um eine europäische Herausforderung handelt, die angegangen werden muss; dabei darf nicht von all den Werten und Grundsätzen abgewichen werden, auf denen die Europäische Union gegründet ist, wie Demokratie, Gleichheit und Gewaltlosigkeit.

Beschäftigung mit total Totem

„Wann hörte das Christentum auf? Zur Zeit der Kreuzzüge lag es jedenfalls schon in weiter Vergangenheit.“

Nach Ludwig Hohl hörte das Christentum bereits vor weit über 926 Jahren auf. Trotzdem wird vom Christentum weiter geschwatzt1, als hätte es nicht vor weit, weit mehr als vor neunhundertsechsundzwanzig Jahren aufgehört, auch in Wien, beispielsweise, wird vom Christentum geschwatzt, als hätte es gerade erst begonnen, mit seiner Bewegung.

1 Der Holländer ist stumm, der Wiener schwatzt.1 Schwierig ist die Beantwortung der Frage, welches von den zwei Dingen das ägere sei. Von den beiden entsetzlichsten Dingen.

1 Geschreiben 1936. Vielleicht ist inzwischen der Wiener auch stumm geworden.

In „Die Notizen oder von der unvoreiligen Versöhnung“ … Islam – Was wäre ihm wohl zum Islam eingefallen? Hätte er vielleicht geschrieben, der Islam habe aufgehört, als Mohammed mit seinen öffentlichen Propagandareden begann, aufgehört vor 1408 Jahren — Nein, er hätte es wohl anders formuliert.

Da Ludwig Hohl seit 41 Jahren tot ist, muß ein anderer Mensch versuchen, das zu formulieren, zu dem aber Ludwig Hohl verleitet, mit seinem Befund, das Christentum hörte auf, es lag jedenfalls schon zur Zeit der Kreuzzüge in weiter Vergangenheit. Es kann mit seiner Hilfe versucht werden, das zu formulieren. In seinen Notizen schreibt er etwa von Menschen, die vor dem Arbeiten nicht in die Faulheit, sondern in die „total tote Beschäftigung“ flüchten, nicht in die Bewegungslosigkeit, sondern in eine „tote Bewegung“.

Von seiner ersten öffentlichen Sekunde an ist der Islam eine tote Bewegung.

Islam und Christentum, eineiige Zwillinge, in ihrer Beschäftigung mit total Totem.

Übrigens, stumm ist der „Wiener“ 1936 nicht geworden, es wurde viel, recht viel geschwatzt, und bald danach wurde noch recht viel mehr geschwatzt, in Wien, in Österreich, Märsche über Märsche des Geschwatzes, und in dem ganzen Geschwatze doch stumm …

Das entsetzlichste Ding: Verstummt im Schwatzen.

Daran hat sich durch die Jahrzehnte bis zum heutigen Tag herauf nichts geändert: an dem Verstummtsein im Geschwätz.

Geschwätzt wird nach wie vor sehr viel, etwa über Moral, gerade im einundzwanzigsten Jahrhundert, das besonders in Österreich, und dazu muß nichts Eigenes formuliert werden, denn Ludwig Hohl hat dies einfach wie kurz schon geschrieben:

Diejenige Moral, der eine größere Moral zuwiderläuft, hat keine sittliche Basis mehr.

Türkise Entfernung, nach Längen geordnet: Kilometer, Meter, Meile

Von einer Überlastung der Intensivbetten sei Österreich auch in der dritten Welle „meilenweit“ entfernt. Dennoch müsse man damit rechnen, dass die Ansteckungszahlen wieder steigen könnten. „Aber mit dem Impfstoff sind wir auf gutem Weg.“ Österreich werde „weiter intensiv impfen“ sowie „die Tests aufrechterhalten“ und „den Öffnungskurs konsequent fortsetzen“.

Eine Aussage vom zurzeitigen Bundeskanzler in Österreich. Zitiert von einer Tageszeitung in Österreich am 22. Juni 2021. Eine weitere Leistung des zurzeitigen Bundeskanzlers in Österreich, für die er sich in einem Wettbewerb ein Krönchen geholt hätte.

Es geht in diesem Bericht um die Entwicklung im Herbst 2021.

In der Berliner Charité traf sich Kurz mit Christian Drosten, dem Leiter der Virologie in Europas größtem Krankenhaus, wobei die Entwicklung der Mutation im Herbst im Mittelpunkt des Gesprächs stand.

Der zurzeitige Bundeskanzler wird mit einer „dritten Welle“ zitiert. Eine nächste Welle im Herbst 2021, und es wird vom Herbst 2021 gesprochen, wäre nicht die „dritte“ Welle, sondern tatsächlich die „vierte“ Welle, nach der Zählart jener, die des Zählens mächtig sind. Das Rechnen ist, wie gewußt wird, die einzige Disziplin, mit der die kurzsche Mannschaft Tugendhaftigkeit beweist, es ihr nicht in allem einzig darum geht, mächtig zu sein.

Von einer Überlastung der Intensivbetten sei Österreich auch in der dritten Welle „meilenweit“ entfernt.

Sagt der zurzeitige Bundeskanzler in Österreich, so wird er zitiert. Wer mit ihm streng sein wollte, würde vielleicht auf das Buch von Nicola Gess über „Halbwahrheiten – Zur Manipulation von Wirklichkeit“ verweisen und lediglich knapp hinzufügen, in diesem ist ausreichend beschrieben der Typus des „Hochstaplers“

Wie beim Rechnen der Wille zur Macht, die mit einem freundlicheren Wort auch Kompetenz genannt werden kann, fehlt dieser auch bei der Sprache.

„Österreich auch in der dritten Welle ‚meilenweit‘ entfernt“. Ist Österreich „auch“ in der letzten Welle, also in der dritten Welle „meilenweit entfernt“ von einer „Überlastung der Intensivbetten“ gewesen, oder wird Österreich „auch“ in der nächsten Welle, also in der vierten Welle „meilenweit entfernt“ von einer „Überlastung der Intensivbetten“ gewesen sein?

„Auch“, das heißt, und dies zumindest ist gewiß, Österreich war in den Wellen vor der dritten und vor der vierten Welle „meilenweit entfernt von einer Überlastung der Intensivbetten“ …

„Meilenweit“, sagt der zurzeitige Bundeskanzler, und nicht kilometerweit … Vielleicht meint der zurzeitige Bundeskanzler, eine Meile sei viel weniger als ein Kilometer, eine Meile sei ein Millimeter, die kleinste Einheit, so und so viele Millimeter sind ein Kilometer … Dann hätte er, der zurzeitige Bundeskanzler in Österreich, seit der ersten Welle, seit dem ersten Lockdown stets die Wahrheit gesprochen, nichts als die Wahrheit, die reine Wahrheit, wieder und wieder, durch all die Monate, das ganze lange, lange Jahr über, das mit März 2020 begann und auch mit Juni 2021 noch nicht zu Ende ist, ein Jahr, das weiter dauert und dauert, ein Jahr, von dem kein Mensch sagen kann, wann dieses Jahr enden wird …

Von einer Überlastung der Intensivbetten sei Österreich millimeterweit entfernt … Oder: Von einer Überlastung der Intensivbetten sei Österreich milliweit entfernt. Weil er meint, die Abkürzung für Millimeter sei Milli. Und dabei doch eine gewisse Unsicherheit, ob dies wirklich die korrekte Abkürzung für Millimeter sein kann, ist doch die Milli, wie vor allem auf dem Lande gewußt wird, die Milch … Dann kann die Abkürzung doch nur Meile die rechte sein, ein auch zurzeitiger Bundeskanzler kann doch keine derartige Blöße des Verwendens falscher — Von einer Überlastung der Intensivbetten sei Österreich auch in der dritten Welle „meilenweit“ entfernt.

Kilometer, Meter, Meile: nach Länge geordnete türkise Maßeinheit zur Landvermessung, die eine Aussage zur Geographie an diesem Morgen, 25. Juni 2021, im Radio vom zurzeitigen Bundeskanzler in Österreich erinnert

Es stimmt, daß wir gefordert haben, nach den beiden Putin-Gipfel auch einen Gipfel zwischen der Europäischen Union und Putin geben sollte, denn wir sind geographisch wesentlich näher an Rußland dran als die USA.

„Wir“, sagt der zurzeitige Bundeskanzler, „haben gefordert“, also „Österreich“ hat gefordert, weil eine Bundeskanzlerin stets „Wir“ sagt, wenn sie ihr Land meint, darüber hinaus, die Europäische Union hat keinen Gipfel gefordert, zwei Länder haben einen Gipfel vorgeschlagen und Österreich hat eben gefordert, wie der zurzeitige Bundeskanzler sagt, „denn wir“ – also Österreich – „sind geographisch wesentlich näher an Rußland dran als die USA“ …

Ja, Österreich ist wesentlich näher an Rußland dran als die USA, so viel wesentlich näher dran, daß ein durchschnittlicher Schwimmer, eine Feiertagsschwimmerin, ohne große Vorbereitung, ohne Trainingsstunden, die Distanz Österreich Rußland leicht bewältigen kann, also schwimmend …